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Amtsgericht Tirschenreuth

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1. - Allgemeine Informationen

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2. - Themengebiete des Portals

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5. - Orientierungszeile

Portal > Gerichte > AG > Tirschenreuth > Verfahren > Zwangsvollstreckung - Letzte Änderung: 30.06.2010


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6. - Seiteninhalt

Beratungshilfe | Betreuungsverfahren | Familienverfahren | Gerichtszahlstelle | Grundbuchamt | Hinterlegungsstelle | Nachlassverfahren | Rechtsantragstelle | Strafverfahren | Vormundschaftsverfahren | Zeugenbetreuungsstelle | Zivilverfahren | Zwangsvollstreckung | Abgegebene Verfahren | Zentrales Mahngericht Coburg | Landesjustizkasse Bamberg |

Zwangsvollstreckungsabteilung

Die Zwangsvollstreckungsabteilung ist für die Pfändung von Geldforderungen (z.B. Lohnpfändung, Pfändung von sonstigem Einkommen, Kontopfändung) zuständig.

Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners.

Für die Pfändung von beweglichen Gegenständen und eidesstattliche Versicherungen (Offenbarungseid) sind ausschließlich die Gerichtsvollzieher zuständig.

Antragsformulare für einen Zwangsvollstreckungsauftrag oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden Sie hier. [extern]

Hinweise zur Kontopfändung

Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I + II, Renten, Wohngeld, Erziehungs- bzw. Elterngeld) sind unpfändbar binnen 7 Tagen ab Eingang auf dem Konto. In diesem Zeitraum sind die Kreditinstitute verpflichtet, diese Gelder auszuzahlen.

Für eine Freigabe nach diesem Zeitraum oder die Freigabe von Arbeitseinkommen muss ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Wenden Sie sich dazu an die Rechtsantragstelle. In der Regel können nur laufende Einkommen von der Kontopfändung ausgenommen werden.

Achtung: Änderung ab 01.07.2010 - Einführung des Pfändungsschutzkontos

Ab 01.07.2010 wird das sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt. Auf diesem Konto sind Eingänge bis zum Basisfreibetrag (derzeit 985,15 €) nicht von der Pfändung umfasst. Der Basisfreibetrag wird für Unterhaltsberechtigte erhöht. Die Unterhaltspflichten müssen der Bank nachgewiesen werden.

Pfandfrei sind Geldeingänge aller Art, nicht nur Sozialleistungen oder Arbeitseinkommen.

Jedes Einzel-Girokonto kann durch Vereinbarung mit der Bank in ein P-Konto ungewandelt werden.

Pfändungsschutzanträge bei Gericht sind daher nurmehr in Ausnahmefällen erforderlich.


Detaillierte Hinweise zum P-Konto finden Sie hier. [extern]

Hinweise zum Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Erforderlich hierfür ist ein Vollstreckungstitel (Urteil, Kostenfestsetzungsbeschluss, Vollstreckungsbescheid) in vollstreckbarer Ausfertigung. Dieser ist im Original vorzulegen.

Weiter nötig ist ein Antragsformular [extern] und der Entwurf des Pfändungsbeschlusses. Diese Formulare müssen 4-fach eingereicht werden.

Für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fallen Gerichtskosten von 15 € an. Hinzu kommen noch Kosten für die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.