Betreuungsverfahren beim Amtsgericht Viechtach
Die Abteilung für Betreuungen ist telefonisch unter 09942/958-130 zu erreichen.
Die Abteilung für Betreuungen befindet sich im Erdgeschoss auf Zimmer Nr. E 08.
- Hier erhalten Sie Auskunft darüber, wie Sie Vorsorge für den Fall treffen können, dass Sie infolge Unfall, Krankheit oder Alter Ihre Angelegenheiten nicht mehr erledigen können (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung).
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Neben der tatsächlichen Pflege einer hilfsbedürftigen Person muss auch deren Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden. Dies kann durch die Anordnung einer rechtlichen Betreuung geschehen, die von dem für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Amtsgericht eingerichtet werden kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die betroffene Person ist volljährig.
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Die betroffene Person leidet an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.
- Die betroffene Person ist nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
- Für die betroffene Person existieren keine anderen Hilfsmöglichkeiten oder ausreichende Vollmachten
Einleitung des Betreuungsverfahrens:
Das Gericht leitet auf Anregung der betreuungsbedürftigen Person selbst oder eines Dritten (z.B. Krankenhaus, Familienangehöriger, Nachbar) ein Betreuungsverfahren ein.
Um dem Gericht frühzeitig die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, wird empfohlen, für die Anregung das hierfür vorgesehene
Formblatt [intern]
zu verwenden.
Es ist beim Amtsgericht einzureichen, kann erforderlichenfalls aber auch auf der zuständigen
Rechtsantragstelle [intern]
ausgefüllt werden
Folgende Pflegschaften werden nicht beim Familiengericht, sondern beim Betreuungsgericht geführt:
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Pflegschaft für unbekannte Beteiligte, § 1913 BGB
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Pflegschaft für gesammeltes Vermögen, § 1914 BGB
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Abwesenheitspflegschaft für Minderjährige und Erwachsene mit unbekanntem Aufenthalt, § 1911 BGB
Weitere Informationen erhalten Sie im juristischen Lexikon [intern]
