Nachlassverfahren beim Amtsgericht Viechtach
Das Nachlassgericht ist telefonisch unter 09942/958-135 zu erreichen.
Das Nachlassgericht befindet sich im Erdgeschoss auf Zimmer Nr. E 05.
Wenn eine verstorbene Person seinen letzten Wohnsitz im Landkreis Regen hatte, so ist das Nachlassgericht Viechtach zuständig für:
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die Ermittlung und Feststellung der Erben:
- Das Nachlassgericht wird von sich aus tätig, wenn Vermögen vorhanden ist, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt
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die Erteilung von Erbscheinen:
- Ein Erbschein ist ein amtlicher "Ausweis" für den Erben über sein Erbrecht und die Größe seines Erbteils. Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt
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Sicherungsmaßnahmen (z.B. die Anordnung einer Nachlasspflegschaft):
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Eine Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind und gleichzeitig ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht. Der Nachlasspfleger (in der Regel ein Rechtsanwalt) verwaltet den Nachlass für die noch nicht bekannten Erben.
Er erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung aus dem Nachlass
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Eine Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind und gleichzeitig ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht. Der Nachlasspfleger (in der Regel ein Rechtsanwalt) verwaltet den Nachlass für die noch nicht bekannten Erben.
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Entgegennahme von Beurkundung von Erbausschlagungen (auch wenn nur der Ausschlagende seinen Wohnsitz im Landkreis Regen hat):
- Eine Erbausschlagung ist die Erklärung, dass eine Erbschaft nicht angenommen wird, z.B. zur Vermeidung einer Schuldenhaftung.
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die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen:
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Ein privatschriftliches Testament kann beim Nachlassgericht auf Antrag verwahrt werden, um einen Verlust des Testaments zu vermeiden.
Die Verwahrung kostet eine einmalige Gebühr, die sich nach der Höhe des Vermögenswertes richtet.
Bei notariellen Testamenten und Erbverträgen veranlassen die Notare die Verwahrung.
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Ein privatschriftliches Testament kann beim Nachlassgericht auf Antrag verwahrt werden, um einen Verlust des Testaments zu vermeiden.
Weitere Informationen erhalten Sie im juristischen Lexikon [intern]
Nicht zuständig ist das Nachlassgericht für:
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die Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des Nachlassvermögens. Dies müssen die Erben untereinander erledigen
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die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen.
Auch diese Ansprüche sind von den Beteiligten untereinander zu klären
