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Amtsgericht Weilheim i. OB

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Portal > Gerichte > AG > Weilheim i. OB > Verfahren > Hinterlegungsstelle - Letzte Änderung: 23.01.2012


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Hinterlegungsstelle

Erreichbarkeit

Telefon-Nr.: 0881/998-141

Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und von
Montag - Donnerstag: 13:00 Uhr - 15:00 Uhr

Individuelle Terminsvereinbarungen sind jederzeit möglich.

Die Hinterlegungsstelle befindet sich im Altbau, 1. Stock, Zimmer-Nr. 120

Allgemeine Informationen zur Hinterlegung

Was kann hinterlegt werden?

Es können Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten sowie Urkunden hinterlegt werden.

Wann hinterlege ich?

- Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
- Strafkaution zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen (hierzu wird ein
Beschluss mit der zugehörigen Entscheidung benötigt)
- Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines
Urteils (hierzu wird ein Urteil oder Beschluss benötigt, aus dem sich Art und
Höhe der Sicherheitsleistung ergibt).
- Bei Gläubigerunsicherheit, also dann, wenn Zweifel an der Person
des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend
leisten will.
So kan es vorkomen, dass mehrer Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu bezahlen, kannn der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen. Er wird damit von siner Schuld befreit, die anderen müssen untereinander klären, wem der Betrag zusteht.
Es kann auch unter mehreren Berechtigten eine Uneinigkeit über die Aufteilung der Summe bestehen.
Vorzulegen sind als Voraussetzung für die Hinterlegung Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch geltend machen.

Voraussetzungen zur Auszahlung des hinterlegten Betrages

- rechtskräftiges Urteil oder Beschluss aus dem die Empfangsberechtigung
des Antragstellers hervorgeht
- Freigabeerklärung und Auszahlungsbetrag aller Beteiligten

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