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Amtsgericht Weilheim i. OB

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Portal > Gerichte > AG > Weilheim i. OB > Verfahren > Zivilverfahren - Letzte Änderung: 23.01.2012


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Abteilung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

Gruppenleiter: Herr Moser

Öffungszeiten

Montag bis Freitag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und von
Montag bis Donnerstag von 13:00 Uhr - 15:00 Uhr

Faxnummer: 0881-998-760

Die Abteilung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten befindet sich im 2. Stock, Zimmer-Nr. 208, 209, 210.
Sitzungstage sind Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag

Das Team der Abteilung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

Die Abteilung besteht derzeit aus 3 Richtern, 2 Rechtspfleger und 5 Damen in der Serviceeinheit.
Die Abteilung hat jährlich ca. 1.200 neue Verfahren zu bewältigen.

Die Abteilung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten kümmert sich unter anderem um

- alle Klagen bis zu einem Streitwert von € 5.000,-- (auch in Verbindung mit
einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe)
- Nachbarschaftsstreitigkeiten
- Gewaltschutzanträge
- Mietstreitigkeiten
- Wohnungseigentumssachen
- Beweissicherungsverfahren
-Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Urkunde etc.
Unsere Verfahren werden mit H, C und UR bezeichnet.

Wichtig!

Alle Schriftsätze bitte 3-fach einreichen.

Informationen zu Verfahren

Die antragstellende Partei wird als Kläger bezeichnet, die Gegenpartei nennt sich Beklagter.
Wenn während des Prozesses der Beklagte seinerseits Ansprüche gegen den Kläger durchsetzen will, kann dieser innerhalb des bereits anhängigen Verfahrens Klage erheben, dies nennt man Widerklage. Gleichzeitig wird der Kläger auch Widerbeklagter und der Beklagte Widerkläger genannt.

Rechtsmittel

Die unterliegende Partei eines Zivilprozesses kann grundsätzlich gegen das Urteil Berufung einlegen, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands € 600,-- übersteigt.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Berufungsgericht (Rechtsanwaltspflicht), hier: Landgericht München II, eingelegt werden.
Gegen bestimmte Beschlüsse des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist mit wenigen Ausnahmen binnen 2 Wochen beim zuständigen Amtsgericht einzulegen.

Kosten

Prozesskosten haben die Parteien nach Abschluss eines Verfahrens in der Regel in dem Verhältnis zu tragen, wie der Prozess zu ihren Ungunsten ausgegangen ist.
Bevor eine Klage überhaupt zugestellt wird, hat der Kläger die Gerichtsgebühren an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen.
Auf der Überweisung ist zwingend anzugeben: "Amtsgsericht Weilheim i.OB" und das genannte Geschäftszeichen
Ausnahme: Gewährung von Prozesskostenhilfe

Man unterscheidet zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten

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