Abteilung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Gruppenleiter: Herr Moser
Öffungszeiten
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und von
Montag bis Donnerstag von 13:00 Uhr - 15:00 Uhr
Faxnummer: 0881-998-760
Die Abteilung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten befindet sich im 2. Stock, Zimmer-Nr. 208, 209, 210.
Sitzungstage sind Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
Das Team der Abteilung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Die Abteilung besteht derzeit aus 3 Richtern, 2 Rechtspfleger und 5 Damen in der Serviceeinheit.
Die Abteilung hat jährlich ca. 1.200 neue Verfahren zu bewältigen.
Die Abteilung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten kümmert sich unter anderem um
- alle Klagen bis zu einem Streitwert von € 5.000,-- (auch in Verbindung mit
einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe)
- Nachbarschaftsstreitigkeiten
- Gewaltschutzanträge
- Mietstreitigkeiten
- Wohnungseigentumssachen
- Beweissicherungsverfahren
-Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Urkunde etc.
Unsere Verfahren werden mit H, C und UR bezeichnet.
Wichtig!
Alle Schriftsätze bitte 3-fach einreichen.
Informationen zu Verfahren
Die antragstellende Partei wird als Kläger bezeichnet, die Gegenpartei nennt sich Beklagter.
Wenn während des Prozesses der Beklagte seinerseits Ansprüche gegen den Kläger durchsetzen will, kann dieser innerhalb des bereits anhängigen Verfahrens Klage erheben, dies nennt man Widerklage. Gleichzeitig wird der Kläger auch Widerbeklagter und der Beklagte Widerkläger genannt.
Rechtsmittel
Die unterliegende Partei eines Zivilprozesses kann grundsätzlich gegen das Urteil Berufung einlegen, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands € 600,-- übersteigt.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Berufungsgericht (Rechtsanwaltspflicht), hier: Landgericht München II, eingelegt werden.
Gegen bestimmte Beschlüsse des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist mit wenigen Ausnahmen binnen 2 Wochen beim zuständigen Amtsgericht einzulegen.
Kosten
Prozesskosten haben die Parteien nach Abschluss eines Verfahrens in der Regel in dem Verhältnis zu tragen, wie der Prozess zu ihren Ungunsten ausgegangen ist.
Bevor eine Klage überhaupt zugestellt wird, hat der Kläger die Gerichtsgebühren an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen.
Auf der Überweisung ist zwingend anzugeben: "Amtsgsericht Weilheim i.OB" und das genannte Geschäftszeichen
Ausnahme: Gewährung von Prozesskostenhilfe
Man unterscheidet zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten
- Zu den Gerichtskosten zählt man die Gebühren des Gerichts selbst, welche nach dem Gerichtskostengesetz berechnet werden, sowie die Auslagen, wie die Kosten für Zeugen, Sachverständige etc.
-
Zu den außergerichtlichen Kosten zählen vorrangig die Anwaltskosten
Broschüren zum Herunterladen
Formulare zum Herunterladen
-
Antrag auf Prozesskostenhilfe
|
-
Antrag auf Prozesskostenhilfe nach BRAGO
|
-
Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsanwälte
|
Öffungszeiten | Das Team der Abteilung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten | Die Abteilung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten kümmert sich unter anderem um | Wichtig! | Informationen zu Verfahren | Rechtsmittel | Kosten | Broschüren zum Herunterladen | Nach Oben
