Beratungshilfe
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- Was ist Beratunghilfe?
- Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe:
- Weiteres Verfahren
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Was ist Beratunghilfe?
Die Wahrnehmung seiner Rechte soll nicht daran scheitern, dass ein Bürger hierfür nicht die finanziellen Mittel aufbringen kann. Deshalb kann unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe gewährt werden. Wenn die Beratungshilfe nicht durch das Amtsgericht selbst gewährt werden kann (durch Erteilung einer Auskunft oder Aufnahme eines Antrags an der Rechtsantragstelle [intern] ), wird ein Berechtigungsschein ausgestellt. Mit diesem kann sich der bedürftige Bürger an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden. Wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, kommt gegebenenfalls Prozesskostenhilfe in Frage.
Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe:
Andere Hilfemöglichkeiten, wie z.B. Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherzentralen oder die Beratung durch Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Wenn in der entsprechenden Angelegenheit eine Rechtschutzversicherung eintritt, kann ebenfalls keine Beratungshilfe gewährt werden. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind darzulegen. Dazu nutzen Sie bitte unten stehendes Formular, das vollständig auszufüllen ist. Bitte legen Sie die entsprechenden Nachweise, wie die Bescheinigung über Ihr monatliches Einkommen, Auszüge Ihres Girokontos für einen Monat, Nachweise über monatliche Zahlungen, soweit diese sich nicht aus den Kontoauszügen ergeben, und Nachweise über weiteres Vermögen, vor. Es genügt jeweils die Vorlage von Kopien. Auf dem Antragsformular erläutern Sie bitte genau, in welcher Angelegenheit Sie rechtliche Beratung benötigen. Den eventuell bisher geführten Schriftverkehr legen Sie in Kopie vor. Bitte lesen Sie sich auch die dem Antragsformular beigefügten Hinweise aufmerksam durch.
Weiteres Verfahren
Vom Amtsgericht wird geprüft, ob Ihnen der Berechtigungsschein erteilt werden kann. Dieser wird Ihnen per Post übersandt. Sie suchen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl auf, der Sie berät und gegebenenfalls vertritt. Sein Honorar erhält der Anwalt aus der Staatskasse. Sie bezahlen lediglich eine Gebühr von 10,00 EUR.
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