Beratungshilfe
- Amtsgericht Wunsiedel
Kemnather Str. 33 - 95632 Wunsiedel
- Sie erreichen den zuständigen Rechtspfleger für Beratungshilfe wie folgt:
Erdgeschoss Zimmer 22 - Telefon: 09232/885 116
- Telefax: 09232/885 244
- E-Mail: Poststelle@ag-wun.bayern.de [email]
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr.
Darüber hinaus nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung sowie in Eilfällen.
Wozu Beratungshilfe?
Durch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich beraten und vertreten zu lassen. Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung.
Möchte sich der Bürger in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen, so kommt die Prozesskostenhilfe in Betracht, über die bei den Gerichten und Rechtsanwälten weitere Informationen zu erhalten sind.
Wird die Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt gewährt, so hat der Rechtsuchende dem Rechtsanwalt eine
Gebühr von 10 EUR
zu zahlen, die dieser allerdings auch erlassen kann. Im Übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe das Land. Eine Vereinbarung über eine Vergütung im Bereich der Beratungshilfe wäre nichtig.
Wer erhält Beratungshilfe?
Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig sein.
Sollten Sie anwaltliche Beratung bereits vor der Bewilligung von Beratungshilfe in Anspruch nehmen, so haben Sie - sofern Ihr Antrag später durch das Amtsgericht abgewiesen wird - selbst die gesetzlichen Gebühren an den Rechtsanwalt zu bezahlen.
Wer gewährt Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe erteilen die Rechtsanwälte, die, wenn nicht besondere Ausnahmen eingreifen, zur Beratungshilfe verpflichtet sind. Das Amtsgericht kann die Beratungshilfe gewähren, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten der Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.
Wie erhält man Beratungshilfe?
Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Sie können den Antrag bei dem Amtsgericht stellen oder Sie können unmittelbar einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Der Rechtsanwalt wird Ihren Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe an das Amtsgericht weiterleiten. Für einen schriftlichen Antrag ist das untenstehende Formular zu benutzen.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht, sofern es nicht selber die Beratung vornimmt, Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus. Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den Ihr Antrag zurückgewiesen wird, ist der nicht befristete Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft.
Die Beratungshilfe wird mit Mitteln bezahlt, die von allen Bürgern durch Steuern aufgebracht werden. Das Gericht muss deshalb sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.
Bitte prüfen Sie jedoch vor Antragstellung:
- Ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und ob diese die Kosten der
Rechtswahrnehmung übernimmt (erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrer
Versicherung).
- Ob für Sie eine andere Möglichkeit einer kostenlosen Beratung besteht, z.B. als
Mitglied eines Mietervereins, einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation
sowie zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bei den Schuldner-
beratungsstellen
Folgende Unterlagen müssen in jedem Fall vorgelegt werden:
-
Nachweise über das Einkommen:
Aktuelle Verdienstbescheinigung,
aktueller Arbeitslosengeldbescheid,
Rentenbescheid,
Kindergeldbescheid,
etc.
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Nachweise über etwaig vorhandenes Vermögen
(z.B. Konto-Auszug des Sparkontos,
Sparbuch, etc.) -
Nachweise über sonstige laufende Verbindlichkeiten
(z.B. Beiträge zu Versicherungen, Schuldendienst, etc)
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Nachweise über Wohnkosten:
- Als Mieter: Mietvertrag und Konto-Auszug aus dem sich die Zahlung der Wohnkosten im Monat der Antragstellung ergibt,
Konto-Auszüge aus denen sich die Leistung von Nebenkosten ergibt.
- Als Eigentümer: Darlehensvertrag und Konto-Auszug aus dem sich die Leistung der Darlehensrate im Monat der Antragstellung ergibt, Konto-Auszüge aus denen sich die Leistung von Nebenkosten (Gas, Müll, Grundsteuer, etc.) ergibt.

