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Landgericht Ansbach

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Portal > Gerichte > LG > Ansbach > Verfahren > Strafverfahren - Letzte Änderung: 30.01.2009


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Strafverfahren beim Landgericht Ansbach

Anklagen zum Landgericht (statt - wie üblich - zum Amtsgericht) werden nur in den gesetzlich dafür vorgesehenen Fällen erhoben. Meist geht es um besonders schwere Straftaten. Die einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften finden sich in §§ 74 ff. GVG = Gerichtsverfassungsgesetz und in § 40 JGG = Jugendgerichtsgesetz.
Demnach sind Landgerichte in erster Instanz vor allem in folgenden Fällen zuständig:

- wenn eine Strafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder

- wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder

- wenn die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt (§ 74 Abs. 1 GVG).

- unabhängig von den vorstehenden Voraussetzungen sind die Landgericht außerdem für bestimmte Verbrechen mit tödlichem Ausgang zuständig. Das gilt insbesondere für vorsätzliche Tötungsdelikte (z.B. Mord und Totschlag), aber auch für eine Reihe anderer vorsätzlicher Gewaltdelikte mit "nur" fahrlässiger Todesfolge (z.B. Raub mit Todesfolge oder Körperverletzung mit Todesfolge).

In diesen Fällen entscheidet die zuständige Strafkammer als "Schwurgericht" (§ 74 Abs. 2 GVG). Schwurgerichtskammer beim Landgericht Nürnberg-Fürth ist die 1. Strafkammer.

Richtet sich das Verfahren gegen Jugendliche (14-17 J.) oder Heranwachsende (18-20 J.), dann entscheidet bei landgerichtlichen Verfahren die "Jugendkammer".

Sind Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene gemeinsam angeklagt, so ist die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn für die Erwachsenen - wären sie allein angeklagt - eine große Strafkammer oder das Schwurgericht zuständig wäre.
In zweiter Instanz sind die Strafkammern und Jugendkammern des Landgerichts zuständig für Berufungen gegen erstinstanzliche Strafurteile der Amtsgerichte ihres Bezirks.