Bewährungshilfe und Führungsaufsicht
A) Allgemeines
Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.
Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Zusagen. Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche und beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen und Zusagen teilt er dem Gericht mit.
Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Seine Tätigkeit führt er haupt- oder ehrenamtlich aus.
Bewährungshelfer im Landgerichtsbezirk Bamberg [intern]
Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe der Bayerischen Justiz [extern]
B) Wissenswertes
Führungsaufsicht
A) Kurze einführende Erläuterung
Die Führungsaufsicht ist eine Form der Maßregeln der Besserung und Sicherung und in den §§ 68 - 68g StGB geregelt.
Sie wurde am 01.01.1975 gesetzlich eingeführt und gilt (hauptsächlich) für Verurteilte mit vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren sowie für Personen, bei denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Ziel der Führungsaufsicht ist die Verhütung weiterer Straftaten und zugleich die Resozialisierung des Verurteilten.
Bei Eintritt einer Führungsaufsicht wird der Verurteilte für zwei bis fünf Jahre - teilweise auch unbefristet - einer (Führungs-)aufsichtsstelle und einem Bewährungshelfer unterstellt.
Das Gericht kann den Verurteilten mit gewissen Weisungen versehen (Meldepflichten, Ortsbindung, Verbot bestimmter Tätigkeiten [bspw. Alkoholkonsumverbot verbunden mit Kontrollen auf Einhaltung desselben], Kontaktverbot usw.).
Der Verstoß gegen bestimmte Weisungen ist strafbar unter den Voraussetzungen des § 145a StGB.
B) Dienststellen der Führungsaufsicht in Bayern
Hier zur Liste der Führungsaufsichtsstellen in Bayern [intern]
Die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Bamberg ist zuständig für den gesamten Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg, das heißt für die beiden Regierungsbezirke Ober- und Unterfranken.
Die Zuständigkeit des Bewährungshelfers richtet sich nach dem Wohnsitz des Verurteilten.
C) Arten der Führungsaufsicht
Im Rahmen der Führungsaufsicht sind zwei Hauptgruppen zu unterscheiden:
Führungsaufsicht nach Strafverbüßung
Der hier am häufigsten vorkommende Fall ist die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre und mehr betragen hat (§ 68 f StGB).
Aber auch bei bestimmten rückfallträchtigen Delikten kann im Urteil die Führungsaufsicht angeordnet werden (§ 68 I StBG).
Führungsaufsicht bei freiheitsentziehenden Maßregeln (§§ 63, 64 StGB)
Hier sind insbesondere die Fälle zu nennen, in denen ein Verurteilter
- aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, aus einer
Entziehungsanstalt oder aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurde
- die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt im Urteil zur Bewährung ausgesetzt wurde.
D) Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle
Die Führungsaufsichtsstellen überwachen im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshilfe das Verhalten der Verurteilten und die Erfüllung von Weisungen.
Erfüllen die Verurteilten die Weisungen nicht, können sie sich strafbar machen.
Die Tat wird dann auf Antrag der Führungsaufsichtsstelle verfolgt und kann zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren führen.

