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Portal > Gerichte > LG > Coburg > Presse > Archiv > 2007 - Letzte Änderung: 07.02.2008


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21. Dezember 2007 - Pressemitteilung 354/08

Nicht jede Gabe ein Geschenk

Zur Frage, wann die lebzeitige Übertragung eines Wohnanwesens nach dem Tod des Erblassers zur Ausgleichspflicht gegenüber Pflichtteilsberechtigten führt

Kurzfassung

Die Übertragung eines Wohnanwesens durch die Eltern auf eines ihrer Kinder kann nach dem Tod der Eltern nur dann Ausgleichsansprüche der anderen Kinder auslösen, wenn eine Schenkung vorliegt. Das ist aber nicht der Fall, wenn der „bedachte“ Sprössling im Gegenzug Verpflichtungen übernommen hatte, deren Wert dem des Anwesens entsprach.

Das zeigt ein vom Landgericht Coburg (bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg) entschiedener Fall, in dem die Klage einer enttäuschten Tochter gegen ihren Bruder auf Pflichtteilergänzung in Höhe von 58.750 € abgewiesen wurde. Der Beklagte hatte sich gegenüber seinen Eltern nämlich zu Leistungen verpflichtet, die sich mit dem Wert des Hausgrundstücks die Waage hielten.

Sachverhalt

Im Jahre 1999 überschrieb der Vater das Hausgrundstück auf seinen Sohn. In dem Vertrag war ein so genanntes Leibgeding vereinbart, das ein Wohnungsrecht des Vaters, Pflegeleistungen des Sohnes und eine dauernde Last (also Zahlungsverpflichtung) von monatlich rund 300 € umfasste. Außerdem verpflichtete sich der Sohn, die Beerdi-gungskosten zu übernehmen und das Grab zu pflegen. 2005 verstarb der Vater, nachdem er zuvor seinen Sohn auch als Alleinerben eingesetzt hatte. Die Tochter fühlte sich deutlich zu kurz gekommen und verlangte von ihrem Bruder Pflichtteilsergänzung. Das Grundstück war ihrer Meinung nach 260.000 € wert, während man die übernommenen Pflichten nur mit 25.000 € bewerten könne. Also seien dem Bruder 235.000 € geschenkt worden, wovon sie nun ein Viertel zu beanspruchen habe.

Gerichtsentscheidung

Das sah das Landgericht Coburg anders. Sachverständig beraten kam es zu einem Verkehrswert des Grundstücks von 101.000 €. Ein Mehrwert gegenüber den Vertragspflichten des Beklagten bestehe aber nicht. Denn unter Berücksichtigung der aus Sicht des Jahres 1999 voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters seien das Wohnungs-recht mit 42.000 €, die dauernde Last mit 33.000 € und die Pflegeverpflichtung mit 14.000 € zu bewerten. Hinzu kämen die mit rund 12.000 € einzuschätzenden Kosten von Beerdigung und Grabpflege. Leistung und Gegenleistungen hielten sich damit exakt die Waage, so dass es an einer Schenkung fehle.

Fazit

Ob einer beschenkt wird, richtet sich nicht nur danach, was er bekommt, sondern auch danach, was er dafür geben muss.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 25. Juni 2007, Az: 14 O 522/06; Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 22. Oktober 2007, Az: 6 U 44/07; rechtskräftig)