Strafverfahren
- Sachliche Zuständigkeit in Strafverfahren
- Strafkammern, Jugendkammern und Strafvollstreckungskammer
- Zuständigkeiten der einzelnen Kammern
- Erreichbarkeit der Kammern
Sachliche Zuständigkeit in Strafverfahren
Das Landgericht Coburg ist im Wesentlichen für folgende Strafverfahren seines Bezirks zuständig:
- erstinstanzliche Strafsachen gegen Erwachsene, bei denen Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung zu erwarten ist;
- erstinstanzliche Strafverfahren gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende wegen Kapitalverbrechen wie z.B. Totschlag;
- Berufungen gegen strafgerichtliche Urteile der Amtsgerichte des Bezirks;
- Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Bezirks in Strafsachen;
- Strafvollstreckungsverfahren, d.h. Entscheidungen, die im Rahmen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen anfallen;
Strafkammern, Jugendkammern und Strafvollstreckungskammer
Die Bearbeitung der Strafverfahren erfolgt in Kammern, die jeweils mit einem Vorsitzenden Richter und mehreren Berufsrichtern besetzt sind. In den Hauptverhandlungen der Straf- und Jugendkammern wirken immer auch zwei Schöffen, d.h. ehrenamtliche Laienrichter, mit. Je nach Art des Verfahrens entscheiden die Kammern in den einzelnen Verfahren mit einem, zwei oder drei Berufsrichtern.
Nach ObenZuständigkeiten der einzelnen Kammern
Die Zuständigkeit ist durch den vom Präsidium beschlossenen aktuellen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Zuständig sind - ohne Gewähr -
1. Strafkammer
- erstinstanzliche Strafverfahren gegen Erwachsene wegen Kapitalverbrechen - Schwurgerichtssachen (Geschäftszeichen: 1 Ks ...);
-
sonstige erstinstanzliche Strafsachen gegen Erwachsene, soweit nicht die 1. Jugendkammer als Jugendschutzgericht zuständig ist (Geschäftszeichen: 1 KLs ...);
- Berufungsverfahren soweit nicht der 2. Strafkammer zugeteilt, sowie Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Bezirks in Strafsachen gegen Erwachsene (Geschäftszeichen: Qs ...);
2. Strafkammer
- Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts - Strafrichter - Coburg mit den Buchstaben A - Q in Strafsachen gegen Erwachsene (Geschäftszeichen: 2 Ns ...);
3. Strafkammer
- Die gemäß §§ 354 Abs. 2, 210 Abs. 3 StPO zurückverwiesenen Sachen des Schwurgerichts, der großen und kleinen Strafkammer des Landgerichts Coburg
Jugendkammer
- Jugend- und Jugendschutzsachen
- Rechtsmittel gegen Urteile der Jugendrichter und Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Coburg, Kronach und Lichtenfels
1. (große) Strafvollstreckungskammer
- Die in § 78a Abs. 1, § 78b Abs 1, 1. Halbsatz GVG bestimmten Aufgaben
2. (kleine) Strafvollstreckungskammer:
- Die in § 78a Abs. 1, 2. Halbsatz GVG bestimmten Aufgaben
Erreichbarkeit der Kammern
Bei Fragen zu anhängigen Verfahren empfiehlt es sich, zunächst mit der Geschäftsstelle der Kammern Kontakt aufzunehmen.
1. Straf-, 2. Straf-, 3. Straf-, 1. Jugend- und Strafvollstreckungskammer
Zimmer 201/II
Telefon: (09561) 878- 2270, -2271, -2272
Telefax: (09561) 878-2907
