Zuständigkeitsbereich
Örtliche Zuständigkeit
Gerichtsbezirk
Der Bezirk des Landgerichts München I umfasst
- die Landeshauptstadt München, sowie [extern]
- die Städte, Gemeinden und gemeindefreien Gebiete des Landkreises München. [extern]
Nachbarbezirke
Für die umliegenden Landkreise sind das
- Landgericht München II (Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Ebersberg, Fürstenfeldbruck, Starnberg), das
- Landgericht Landshut (Erding und Freising), sowie das [intern]
- Landgericht Traunstein (Landkreis Rosenheim) zuständig. [intern]
Sonderzuständigkeiten
In bestimmten Rechtsgebieten ist das Landgericht München I für ganz
- Bayern [extern]
zuständig (z.B. in Sortenschutzstreitigkeiten und für Entschädigungssachen),
in anderen für den gesamten Bezirk des
- Oberlandesgerichts München [extern]
(z.B. Berufungs- und Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen, Streitigkeiten auf den Gebieten des Umwandlungs-, Aktien-, Kartell-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- Marken- und Urheberrechts etc.; sowie im Strafrecht bei bestimmten Staatsschutzdelikten).
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 74a [extern] , § 72 [extern] ) und der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz. [extern]
Nach ObenSachliche Zuständigkeit
Zivilrecht
Die Zivilkammern des Landgericht München I sind in erster Instanz zuständig für
- Klagen mit einem Streitwert von mehr als 5.000,- €, soweit nicht (z.B. für Familien-, Miet- und Wohnungseigentumsstreitigkeiten etc.) das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist. [extern]
- Klagen in bestimmten Rechtsgebieten, in denen ausschließlich die Landgerichte zuständig sind (z.B. Amthaftungssachen, Wettbewerbs-, Kartell-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenstreitigkeiten etc.).
In zweiter Instanz sind sie zuständig für
- Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts und
- Beschwerden gegen sonstige amtsgerichtliche Entscheidungen
mit Ausnahmen der Urteile und sonstigen Entscheidungen des Familiengerichts.
Strafrecht
In erster Instanz sind die großen Strafkammern (besetzt mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen) zuständig für
- Kapitaldelikte und
- alle anderen Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder bestimmte Maßregeln (z.B. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Sicherungsverwahrung) zu erwarten ist, sowie
- die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung der Sache Anklage zum Landgericht erhebt
In zweiter Instanz sind die Strafkammern (besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen oder drei Berufsrichtern) zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über
- Berufungen gegen die amtsgerichtlichen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts sowie über
- Beschwerden gegen sonstige Verfügungen und Entscheidungen des Amtsgerichts.
Interne Geschäftsverteilung
Die zuständige Kammer innerhalb des Gerichts wird vom Präsidium, einem Selbstverwaltungsorgan der Richter, jährlich im Voraus bestimmt.
Hier finden Sie den
internen Geschäftsverteilungsplan. [intern]

