26.03.2008
Terminshinweis, Az. 15 O 22293/07
(Pressesprecher: RiLG Dr. Frank Tholl)
Montag, 31.03.2008, 16.30 Uhr, SS 10, Justizpalast
Der Einzelrichter der 15. Zivilkammer verhandelt am kommenden Montag einen Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Mandanten und dessen Rechtsanwalt wegen unterschlagener Gelder.
Der Kläger fordert Rückzahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 8.000,00.
Der beklagte Rechtsanwalt, der durch eine Vielzahl von Gerichtsshows (dort u.a. als Staatsanwalt) bekannt ist, war vom Kläger mit dessen Vertretung in einer Strafsache wegen mehrfachen Betruges beauftragt.
Nach den Angaben des Klägers hat der beklagte Anwalt von ihm € 8.000,00 erhalten, die zur Schadenswiedergutmachung zugunsten der Geschädigten gedacht waren für den Fall, dass sich dadurch noch eine Bewährungsstrafe erzielen lasse.
Der Kläger gab die Taten auf Anraten des Beklagten zu, erhielt dafür aber eine Vollzugsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Eine Schadenswiedergutmachung erfolgte nicht, gleichwohl behielt der Beklagte die Geldsumme.
Der beklagte Anwalt behauptet, dass das Geld von der Ehefrau bzw. dem Stiefsohn des Klägers stamme. Mit diesen habe er – für die Vertretung des Klägers in der Berufung - eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, die „bedauerlicherweise“ nicht datiert worden sei. Schließlich habe er den Kläger noch in einer Vielzahl von weiteren Verfahren vertreten. Dies sei allerdings nicht explizit in die Honorarvereinbarung mit dem Kläger mit aufgenommen worden. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht.
(Verfahren des Landgerichts München I, Az. 15 O 22293/07)
