26.03.2008
Wo der Spaß aufhört…
(Pressesprecher: RiLG Tobias Pichlmaier)
Seine Gegner kann man sich nicht aussuchen; diese Erfahrung musste nun auch einer der bekanntesten deutschen TV-Entertainer und Komiker vor dem Landgericht München I machen.
Unter dem Titel „Tod dem Satiriker“ hatten die beiden Beklagten – nach der Antragsschrift männlichen und weiblichen Geschlechts – über eBay verschiedene Heftchen vertrieben, auf deren Titel jeweils der Antragsteller gezeichnet war, wie er sich eine Pistole an die Schläfe drückt. Der Inhalt der Heftchen dürfte mit dem Oberbegriff ‚Nonsens’ zusammengefasst werden können. Der Antragsteller fand das wenig amüsant und ließ diese Zeichnungen unter Berufung auf sein Recht am eigenen Bild zunächst erfolgreich im Wege der einstweiligen Verfügung verbieten.
Die 9. Zivilkammer hob nach der heutigen Verhandlung über den Widerspruch die seinerzeit erlassene Verfügung teilweise wieder auf – und zwar insoweit, als sie sich gegen den männlichen Antragsgegner richtete. Dieser konnte die Kammer nämlich davon überzeugen, dass er gar nicht prozessfähig ist – er steht unter Betreuung und kann deshalb für den Unfug, den er treibt, nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Sehr fraglich ist aber, ob das gegen die weibliche Antragsgegnerin fortbestehende Verbot für den Antragsteller von irgendeinem Nutzen sein kann: Wenn man dem männlichen Antragsgegner glauben darf, entspringt die gute Frau nämlich allein seiner Phantasie; er schlüpfe – so ließ er das Gericht wissen – einfach in deren Rolle, wenn er sich gerade als Frau fühle. Die „Antragsgegnerin“ wehrte sich jedenfalls nicht gegen die Verfügung, so dass das Gericht keinen Anlass hatte, die Verfügung insoweit aufzuheben.
(bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig)
