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Landgericht München I

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Portal > Gerichte > LG > München I > Presse > Archiv > 2008 - Letzte Änderung: 08.04.2008


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6. - Seiteninhalt

08.04.2008

„Kündigung eines Heimvertrags“, Az. 31 S 24439/07

(Pressesprecher: RiLG Dr. Frank Tholl)

In einem Verfahren vor der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I ging es um die Kündigung eines Heimvertrages.

Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen am 4.10.2006 mit der Beklagten einen Vertrag über eine Kurzzeitpflege für den Ehemann vom 4. – 31.10.2006 ab. Der Eigenanteil der Kosten in Höhe von € 937,44 wurde von der Klägerin vorab bezahlt. Die Klägerin kündigte den Vertrag am 11.10.2006 fristlos und forderte die zuviel gezahlten Kosten für den Zeitraum 11. – 31.10.2006 (insgesamt € 693,72) zurück.

Die Klägerin meint, die Kündigung sei gerechtfertigt gewesen. Der Ehemann sei gegen seinen Willen vom 6. auf den 7.10.2006 in ein anderes Zimmer verlegt worden. Zudem seien ihm € 600,00 gestohlen worden.

Die Klage blieb vor dem Amtsgericht und dem Landgericht München I erfolglos.

Die Kammer führt dazu aus:

Das Erstgericht habe zu Recht einen ausreichenden Anlass verneint, der die Klägerin berechtigt hätte, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Nach dem von den Parteien geschlossen Vertrag hafte das Heim nicht für den Verlust von Wertsachen, zumal die Klägerin selbst auf den im Zimmer vorhandenen Safe hingewiesen worden sei. Auch bestehe nach dem Vertrag kein Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer, die Heimleitung habe sich vielmehr eine spätere Verlegung vorbehalten.

Soweit die Klägerin behaupte, ihr sei nicht der vollständige Vertrag bei Unterschrift vorgelegt worden, sondern nur die Seiten 4 und 9, gehe das Risiko zu ihren Lasten.

Wörtlich heißt es dazu:

„Ferner kann niemand Rechte daraus herleiten, wenn er ein offensichtlich unvollständiges Schriftstück unterschreibt, ohne sich irgendwelche Vorstellungen oder Gedanken von seinem restlichen Inhalt zu machen und diese Erklärung auch in diesem Bewusstsein abgibt“.

(Das Verfahren ist rechtskräftig; Landgericht München I, Beschluss vom 29.03.2008, Aktenzeichen 31 S 24439/07).