30.06.2008
Passend zum Sommer: Glatteisunfall, Az. 26 O 2677/08
(Pressesprecher: RiLG Dr. Frank Tholl)
Der Einzelrichter der 26. Zivilkammer hatte über die Verletzung der Räum- und Streupflicht der Landeshauptstadt München zu urteilen.
Die Klägerin war am 27.2.2005 kurz vor 20.00 Uhr bei Überqueren der Rudhartstraße in München auf der Fahrbahn ausgerutscht und schwer gestürzt. Dabei erlitt sie u.a. eine Knöchelfraktur. Die Fahrbahn war nicht zeitnah von Schnee geräumt und auch nicht gestreut worden. Grund für den Sturz war eine unter der Schneedecke liegende Eisplatte.
Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte, die Landeshauptstadt München, sei zur Räumung verpflichtet gewesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es seien nur Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen und zu streuen. Das Straßennetz sei 2.300 km lang. Zudem diene eine Straße nicht dem Fußgängerverkehr. Eine Streupflicht bestehe deshalb nur an Fußgängerüberwegen.
Das Gericht gab der Klägerin teilweise Recht und sprach ihr den Ersatz der Hälfte des entstandenen Schadens zu.
Die Beklagte habe durch die Nichträumung und Nichtstreuung ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt. Zwar betreffe die bisherige Rechtsprechung nur Kraftfahrzeuge. Allerdings sei das Gericht der Auffassung, dass auch die Straßen in der gedachten Verlängerung der Gehwege geräumt werden müssten. Will sich ein Fußgänger in diesem Bereich frei bewegen, müsse er auch die Fahrbahnen überqueren können. Andernfalls könnte ein Fußgänger jeweils nur um einen Häuserblock im Viereck herumgehen, was ihm nicht zuzumuten sei.
Wörtlich heißt es dazu:
„Dies folgt daraus, dass die Beklagte diese Straße und damit auch die Fahrbahn der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt und damit die Verkehrssicherungspflicht die Beklagte trifft. Hinsichtlich der Gehsteige wurde sie in diesem Bereich auf die Anwohner abgewälzt, welche nach den Aussagen der beiden Zeugen ihrer Räum- und Streupflicht einwandfrei nachgekommen sind. Diese Verkehrssicherungspflicht, welche von der Beklagten den Anlegern auferlegt wurde hinsichtlich der Gehsteige, gilt auch für die Beklagte selbst hinsichtlich der von ihr für die Überquerung durch Fußgänger zur Verfügung gestellte Fahrbahn, wobei im Hinblick auf die Größe des Straßennetzes der Beklagten diese Räumung und Streuung nur im Bereich der gedachten Verlängerung der Gehwege zu erfolgen hat, um den Fußgängern wenigstens in diesem Bereich ein gesichertes Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Diese Verkehrssicherungspflicht betrifft nicht nur Straßen mit Fußgängerüberwegen, welche im vorliegenden Fall unstreitig nicht vorlagen. Es gilt vielmehr für alle Fahrbahnen, welche Fußgänger im Bereich der Beklagten überqueren müssen, um sich innerhalb ihres Bezirkes sinnvoll fortbewegen zu können, sei es zum Einkauf, zum Spaziergang, oder um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen.“
(Verfahren des Landgerichts München I, Az. 26 O 2677/08, bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig)
