17.7.2008
Sammlung Brandhorst: Freistaat Bayern muss keinen Schadensersatz zahlen, Az. 21 O 19576/05
(Pressesprecher: RiLG Tobias Pichlmaier)
Mit einem gestern ergangenen Urteil hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I die Schadensersatzklage des Architekten Braunfels gegen den Freistaat Bayern abgewiesen.
Der Kläger hatte 1992 eine Auslobung des Beklagten für die Errichtung der Pinakothek der Moderne auf dem Gelände der ehemaligen Türkenkaserne in München gewonnen. Auf einem Teil dieses Geländes war später – allerdings ohne Beteiligung des Klägers – das Gebäude für die Sammlung Brandhorst geplant und errichtet worden. Nach den Entwürfen des Klägers war hier ein Kinderhaus vorgesehen, dessen Notwendigkeit die Stadt München später allerdings als nicht mehr gegeben ansah.
Der Kläger war daher der Meinung, der Beklagte habe durch den Bau des Gebäudes für die Sammlung Brandhorst nicht nur die Zusage aus der Auslobung von 1992 gebrochen, die Pläne des Klägers auch mit dem Kläger zu realisieren; durch diesen Bau seien auch seine Urheberrechte an der Pinakothek und an dem Gesamtentwurf verletzt worden.
Das Gericht folgte dem nicht und wies die auf über 1 Mio. € bezifferte Klage daher ab. Der Beklagte hatte sich gegenüber dem Kläger zwar – so das Gericht – in der Tat verpflichtet, diesen mit den Architektenleistungen zu betrauen. Von dieser Zusage durfte der Beklagte aber aus triftigem Grund abgehen. Einen solchen sah das Gericht als gegeben an: Das Ehepaar Brandhorst hatte dem Beklagten eine bedeutende Sammlung zeitgenössischer Kunst überlassen, aber den Kläger als Architekten für einen Museumsbau abgelehnt. Da aber für die Sammlung Brandhorst letztlich nur der jetzige Standort in Betracht kam, durfte hier auch – trotz der Zusage gegenüber dem Kläger – ohne dessen Beteiligung gebaut werden.
Auch die Urheberrechte des Klägers sah das Gericht nicht als verletzt an. Weder wirke das Museum für die Sammlung Brandhorst aufgrund des räumlichen Abstands unmittelbar auf die Pinakothek der Moderne ein, noch würden die Planentwürfe des Klägers entstellt. Das neue Museum füge sich in die vorhandene Bebauung ein, ohne die maßgeblichen Wesenszüge der klägerischen Entwurfsplanung zu verfälschen oder zu verzerren. Die Sammlung Brandhorst betreffe – räumlich wie ästhetisch – einen Randbereich des Areals, wobei die 21. Zivilkammer die Bedeutung des betroffenen Planobjekts (Kinderhaus) im Vergleich zu den anderen Ensembleteilen des klägerischen Entwurfs als untergeordnet bewertete.
(Urteil des Landgerichts München I, Az. 21 O 19576/05; bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig)
