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Portal > Gerichte > LG > München I > Presse > Archiv > 2008 - Letzte Änderung: 28.08.2008


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08.08.2008

Toilettenhäuschen

(Pressesprecher: RiLG Tobias Pichlmaier)

Wer schon einmal ein Toilettenhäuschen aufgesucht hat, kennt das: Man verlässt es zwar „erleichtert“, aber meist doch nicht mit den angenehmsten Gefühlen; man ist froh, wieder draußen zu sein.

Eine ähnliche Erfahrung mit einem Toilettenhäuschen musste jetzt auch ein Sammler alten Spielzeugs vor Gericht machen: Bei einer E-Bay-Auktion hatte er sich um € 2.247,00 für ein Toilettenhäuschen erleichtert – ein Spielzeug-Toilettenhäuschen wohlgemerkt (mit Inneneinrichtung!); ja, sowas gibt’s. Als das gute Stück dann bei ihm eintraf, kamen die schlechten Gefühle: es war nicht das erhoffte Original von Märklin, sondern ein Nachbau aus den 1980er Jahren. Der Sammler wäre nun froh gewesen, aus dem (Rechts-)Geschäft wieder draußen zu sein – aber daraus wurde nichts.

Wie schon das Amtsgericht hat nämlich jetzt auch die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I seine Klage auf Rückabwicklung des Kaufs abgewiesen. Auf ein für Fernabsatzgeschäfte mit Gewerbetreibenden geltendes Widerrufsrecht konnte sich der Kläger nicht berufen, da er das Toilettenhäuschen von einem Hobby-Spielzeugsammler ersteigert hatte. Dieser hatte – so das Gericht – auch keine falschen Zusicherungen gegeben. Er hatte das Toilettenhäuschen zwar als „Rarität“ und „alt“ beschrieben. Das aber war, so stellte der Gerichtsgutachter fest, durchaus zutreffend: Auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen sind nämlich eine Seltenheit – und die hiesige hatte ca. 20 Jahre auf dem Buckel, war also auch „alt“. Der Verkäufer hatte auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toilettenhäuschen handelt, sondern dahinter – im wahrsten Sinn des Wortes – ein Fragezeichen gesetzt. Ausdrücklich wollte er noch vor Auktionsende „nicht garantieren, dass alles Original ist“. Auch ein sittenwidriges Geschäft konnte die Kammer dem Kläger nicht attestieren. Schließlich hatte die Versteigerung bei 1 € begonnen. Außerdem – so befand das Gericht – ist es

„…allein der Leichtsinn des Klägers, wenn er für eine Sache, die er nur anhand eines Internet-Fotos und der dürftigen Beschreibung des Verkäufers auf ihren Wert überprüfen kann, ohne Vereinbarung eines Rückgaberechts € 2.247,00 bietet. Vor solchen Risikogeschäften kann ihn das Zivilrecht nicht schützen.“


(Urteil des Landgerichts München I, Az. 34 S 20431/04; bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig)