10.12.2010 - Pressemitteilung 30/10
Rechtsprechung des LG München I in Zivilsachen
Streit um Spendengelder
(Pressesprecherin Anja Hambach)
Das Landgericht München I hat heute die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs über die Auszahlung von Spendengeldern bestätigt.
Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, der Hilfsprojekte in Afrika unterstützt. Die beklagte Stiftung förderte ein Kinderhilfsprojekt des Klägers im Senegal mit einer Spende und unterstützte den Kläger zudem mit Spenden-Mailing-Aktionen.
Die Parteien gerieten nach Durchführung der Spendenaktion über die Auszahlung der Spendengelder an den Kläger in Streit, weshalb der Verein Klage erhob. In der mündlichen Verhandlung vom 15.01.09 schlossen beide Parteien einen Vergleich, in dem sich die Stiftung bereit erklärte, noch € 81.000 gegen Vorlage von Rechnungen auszuzahlen. Nach Ablauf der der Beklagten im Vergleich vorbehaltenen Widerrufsfrist zahlte die Stiftung auf Anforderung des Klägers den Vergleichsbetrag an den gemeinnützigen Verein aus.
Heute hatte die 23. Zivilkammer über die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs zu entscheiden. Der Kläger hatte diesen wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Die Anfechtung begründete der Kläger damit, dass er bei Vergleichsschluss von wesentlich niedrigeren Spendeneinnahmen ausgegangen sei. Der Kläger hatte erstmals nach der mündlichen Verhandlung vom 15.01.09 die tatsächliche Höhe der eingenommenen Spendengelder erfahren. Der Kläger führte aus, die Beklagte habe ihm gegenüber eine Offenbarungspflicht gehabt. Es sei ersichtlich gewesen, dass es ihm auf die tatsächlichen Spendeneinnahmen angekommen sei.
Demgegenüber war die Stiftung der Ansicht, dass keine arglistige Täuschung vorliege. Vielmehr hätten die Parteien aneinander vorbeigeredet. Dem Kläger stehe ein höherer Betrag als der bereits ausbezahlte nicht zu. Der Beklagten seien weitere Kosten für die Einschaltung einer mit der Spenden-Mailing-Aktion beauftragten Firma sowie Druck-, Porto- und Personalkosten entstanden. Es sei klar gewesen, dass von den eingegangenen Spenden die Mailing-Kosten abgezogen werden müssen.
In dem heutigen Urteil hat die Einzelrichterin der 23. Zivilkammer entschieden, dass der gerichtliche Vergleich vom 15.01.09 den Rechtsstreit beendet hat. Zwar habe die Beklagte den Kläger arglistig über die tatsächliche Höhe der eingenommenen Spendengelder und die angefallenen Kosten für die Mailing-Aktionen getäuscht. Dennoch sah das Gericht den abgeschlossenen Vergleich als wirksam an, weil der Kläger nach Abschluss des Vergleichs in Kenntnis der tatsächlichen Spendeneinnahmen von der Beklagten die Zahlung aus dem Vergleich gefordert und auch erhalten hatte. Das Gericht führte zur Begründung aus:
"Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird."
Das Gericht sah die Bestätigung des Klägers in der Anforderung und Entgegennahme der € 81.000 in Kenntnis der tatsächlichen Einnahmen der Beklagten aus der Spendenaktion sowie Kenntnis der angefallenen Kosten.
(Urteil des Landgerichts München I vom 10.12.10, Aktenzeichen: 23 O 18122/08, nicht rechtskräftig)
