Weitere Verfahren bei anderen Gerichten
Im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I gibt es keine an ein anderes Gericht abgegebenen (externen) Verfahren.
Vielmehr wurden gemäß der "Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz" (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) vom 16. November 2004, GVBl. 2004 S. 471, zahlreiche Verfahren in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten, im Handels-, Gesellschafts-, Wettbewerbs- und Wertpapierrecht, im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht oder nach dem Baugesetzbuch aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Gerichte dem Landgericht München I übertragen. Näheres entnehmen Sie bitte der GZVJu vom 16. November 2004. Ferner ist das Landgericht München I gem. § 72 Abs. 2 GVG für Berufungs- und Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen (WEG) für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts München zuständig.