01. Februar 2012 - Pressemitteilung 3/12
Urteil im Strafprozess wegen Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil eines Säuglings gesprochen
Soeben hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts das Urteil in der Strafsache gegen den 41-jährigen Andreas W. gesprochen, der in der Nacht vom 29. auf 30.04.2010 den damals zwei Monate alten Sohn seiner Ziehtochter erheblich verletzt hatte. Als es dem Angeklagten nämlich nicht gelang, den ihm zur Beaufsichtigung überlassenen, andauernd schreienden Säugling zu beruhigen, fasste er ihn mit beiden Händen unter den Achselhöhlen, hob ihn hoch und schüttelte ihn mehrmals so heftig, dass sich der Kopf des Kindes schnell und ruckartig hin und her bewegte. Dadurch entstanden subdurale Einblutungen und damit eine schwere Schädigung des Gehirns mit den Folgen einer motorischen und sprachlichen Entwicklungsverzögerung von derzeit 3 Monaten gegenüber einem gesunden Kind. Weitergehende Folgen sind noch nicht abzusehen. Die Feststellungen der Kammer beruhen auf einer umfangreichen Beweisaufnahme, bei der neben Zeugen mehrere Ärzte – darunter Psychiater und Rechtsmediziner - gehört wurden.
Dieses Geschehen wurde in rechtlicher Hinsicht als gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gewertet. Die Voraussetzungen für eine schwere Köperverletzung waren nach Auffassung des Gerichts nicht beweisbar. Staatsanwaltschaft und Nebenklage hatten dem gegenüber einen Schuldspruch auch wegen dieses Tatbestandes gefordert.
Das Urteil lautet auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Der Angeklagte befindet sich weiter auf freiem Fuß, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls wurde mangels Fluchtgefahr nicht stattgegeben.
Die Prozessbeteiligten haben keine Erklärungen abgegeben. Die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig, sie könnte binnen 1 Woche mit der Revision angefochten werden.
gez.
Präsident des LG Prof. Dr. Michael Huber
Pressestelle des Landgerichts
