Bewährungshilfe
- Allgemeines
- Arbeitsweise der Bewährungshilfe
- Angebote an die Probandinnen und Probanden
- Was können die Probanden von der Bewährungshilfe erwarten?
- Wann ist die Bewährung gefährdet?
- Was geschieht am Ende der Bewährungszeit?
- Erreichbarkeit
- Das Team der Bewährungshelfer
- Informations-Flyer der Bewährungshilfe
Allgemeines
Bewährungshilfe ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe, in der der Staat die Mitverantwortung für die Wiedereingliederung straffällig gewordener Bürgerinnen und Bürger übernimmt. Ihr Ziel ist die Verhinderung neuer Straftaten und die Resozialisierung durch gezielte fachliche Unterstützung. Sie wird von hauptamtlichen Fachkräften mit sozialpädagogischer Ausbildung, den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern, ausgeübt. Ihre Aufgabe ist die Betreuung und Beaufsichtigung der „Probanden“, wie die Klienten der Bewährungshilfe in der Fachsprache genannt werden.
Grundlage der Arbeit der Bewährungshilfe mit den Probanden ist das Strafgesetzbuch (StGB) oder das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sowie ein richterlicher Bewährungsbeschluss. Dieser Beschluss enthält Auflagen und Weisungen, bei deren Erfüllung die Bewährungshilfe die Probanden unterstützt. Außerdem bietet sie Hilfe und Beratung bei Problembewältigungen an.
Arbeitsweise der Bewährungshilfe
Die Betreuungsarbeit erfolgt nach anerkannten Methoden der Sozialarbeit. Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Probandinnen und Probanden bemüht. Sie unterliegen der Schweigepflicht. Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich der zu Betreuenden dürfen an Außenstehende nicht ohne Zustimmung der Probandin oder des Probanden weitergegeben werden.
Aber: Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht. Wenn aufgrund einer neuen Straftat ein Gerichtsverfahren stattfindet und das Gericht die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer als Zeugin oder Zeugen vorlädt, kann die Aussage nicht verweigert werden. Die Bewährungshilfe ist auch verpflichtet, dem die Bewährungsüberwachung führenden Gericht über den Verlauf der Bewährung und die Lebensführung des Probanden sowie etwaige neue Straftaten zu berichten.
Nach ObenAngebote an die Probandinnen und Probanden
- Beratung und Information in Krisensituationen und Beziehungskonflikten
- Unterstützung bei schulischen und beruflichen Fragen
- Hilfestellung bei Suchtproblemen
- Beratung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
- Information bei finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Schuldnerberatung)
- Praktische Hilfen im Umgang mit Behörden wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jugendamt, Gericht, Finanzamt, Wohngeldstelle
- Vermittlung an andere Fach- und Beratungsstellen
Soweit wie nötig wird das soziale Umfeld der Probandinnen und Probanden in die Arbeit mit einbezogen.
Nach ObenWas können die Probanden von der Bewährungshilfe erwarten?
- Die Bewährungshilfe führt auch Hausbesuche durch.
- Der Bewährungshelfer wendet sich ohne Einverständnis des Probanden nur bei zwingenden Gründen an Außenstehende wie Angehörige, Arbeitgeber, Lehrer oder Polizei.
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Die Bewährungshelfer halten sich an die Schweigepflicht. Persönliches und Vertrauliches wird nicht weitergegeben. Allerdings muss die Bewährungshilfe in bestimmten Abständen dem zuständigen Gericht über die Lebensführung des Probanden berichten. Auch besteht in einem neuen Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht, d.h. in diesem Verfahren muss der Bewährungshelfer alles mitteilen, was für dieses Verfahren wichtig ist.
Wann ist die Bewährung gefährdet?
Neue Straftaten in der Bewährungszeit und Nichteinhaltung von Weisungen und Auflagen führen dazu, dass das Gericht die Bewährungszeit verlängert oder die Strafaussetzung widerruft. Bei einem Widerruf der Bewährung muss die verhängte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt verbüßt werden.
Nach ObenWas geschieht am Ende der Bewährungszeit?
Sind während der Bewährungszeit die Auflagen und Weisungen eingehalten worden und ist es nicht zu neuen Straftaten gekommen, so erlässt das Gericht die ausgesprochene Freiheitsstrafe. Bei Jugendlichen wird der sogenannte Strafmakel beseitigt.
Nach ObenErreichbarkeit
Die Dienststelle der Bewährungshilfe ist im Regelfall
Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr
erreichbar:
Bewährungshilfe bei dem Landgericht Weiden i.d.OPf.
Sebastianstraße 21
92637 Weiden i.d.OPf.
Telefon: (0961) 3000-569
Telefax: (0961) 3000-570
Das Team der Bewährungshelfer
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Kerstin Lindner (Vertreter: Gerald Jobst)
Sprechzeiten: Mittwoch von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr und nach Vereinbarung
Telefon: (0961) 3000-577
Telefax: (0961) 3000-570
Email: -
Gerald Jobst (Vertreterin: Monika Werner)
Sprechzeiten: Montag von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr und nach Vereinbarung
Telefon: (0961) 3000-567
Telefax: (0961) 3000-570
Email: gerald.jobst@lg-wen.bayern.de -
Roman Pylypiw (Vertreter: Gerald Jobst)
Sprechzeiten: Dienstag von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr und nach Vereinbarung
Telefon: (0961) 3000-579
Telefax: (0961) 3000-570
Email: roman.pylypiw@lg-wen.bayern.de -
Jürgen Schittenhelm (Vertreter: Gerald Jobst)
Sprechzeiten: Donnerstag von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr und nach Vereinbarung
Telefon: (0961) 3000-573
Telefax: (0961) 3000-570
Email: juergen.schittenhelm@lg-wen.bayern.de -
Monika Werner (Vertreter: Gerald Jobst)
Sprechzeiten: Freitag von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr und nach Vereinbarung
Telefon: (0961) 3000-571
Telefax: (0961) 3000-570
Email: monika.werner@lg-wen.bayern.de
Hinweis:
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Informations-Flyer der Bewährungshilfe
Eine Zusammenfassung der Informationen über die Bewährungshilfe finden Sie in einem Flyer, den Sie bei Bedarf auf Ihren Computer herunterladen oder ausdrucken können:
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