Strafverfahren
- Sachliche Zuständigkeit in Strafverfahren
- Strafkammern, Jugendkammern und Strafvollstreckungskammer
- Zuständigkeiten der einzelnen Kammern
- Erreichbarkeit der Kammern
Sachliche Zuständigkeit in Strafverfahren
Das Landgericht Weiden i.d.OPf. ist im Wesentlichen für folgende Strafverfahren seines Bezirks zuständig:
- erstinstanzliche Strafsachen gegen Erwachsene, bei denen Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung zu erwarten ist;
- erstinstanzliche Strafverfahren gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende wegen Kapitalverbrechen wie z.B. Totschlag;
- Berufungen gegen strafgerichtliche Urteile der Amtsgerichte des Bezirks;
- Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Bezirks in Strafsachen;
- Strafvollstreckungsverfahren, d.h. Entscheidungen, die im Rahmen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen anfallen;
Strafkammern, Jugendkammern und Strafvollstreckungskammer
Die Bearbeitung der Strafverfahren erfolgt in Kammern, die jeweils mit einem Vorsitzenden Richter und mehreren Berufsrichtern besetzt sind. In den Hauptverhandlungen der Straf- und Jugendkammern wirken immer auch zwei Schöffen, d.h. ehrenamtliche Laienrichter, mit. Je nach Art des Verfahrens entscheiden die Kammern in den einzelnen Verfahren mit einem, zwei oder drei Berufsrichtern.
Zuständigkeiten der einzelnen Kammern
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1. Strafkammer
- erstinstanzliche Strafverfahren gegen Erwachsene wegen Kapitalverbrechen - Schwurgerichtssachen (Geschäftszeichen: 1 Ks ...);
- erstinstanzliche Strafsachen gegen Erwachsene in Jugendschutzsachen i.S.v. § 26 GVG (Geschäftszeichen: JK 1 KLs ...);
- sonstige erstinstanzliche Strafsachen gegen Erwachsene (Geschäftszeichen: 1 KLs ...) sowie Jugendliche und Heranwachsende (Geschäftszeichen: JK 1 KLs ...);
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2. Strafkammer
- Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte des Bezirks in Strafsachen gegen Erwachsene (Geschäftszeichen: 2 Ns ...);
- Berufungen gegen Urteile der Jugendrichter und der Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte des Bezirks (Geschäftszeichen: JK 2 Ns ...);
- Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Bezirks in Strafsachen gegen Erwachsene (Geschäftszeichen: 2 Qs ...) sowie in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende (Geschäftszeichen. 2 Qs ... jug.);
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Strafvollstreckungskammer
- Entscheidungen in Strafvollstreckungsverfahren (Geschäftszeichen: StVK ...);
Erreichbarkeit der Kammern
Bei Fragen zu anhängigen Verfahren empfiehlt es sich, zunächst mit der Geschäftsstelle der Kammern Kontakt aufzunehmen. Diese ist im Regelfall Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr und Montag bis Donnerstag von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr erreichbar:
1. Straf-, 2. Straf- und Strafvollstreckungskammer (Serviceeinheit I)
Zimmer 306/III, 305/III
Telefon: (0961) 3000-104, -102, -100
Telefax: (0961) 3000-105
