Verfahrensübersicht
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Aufgaben des Oberlandesgerichts in der Rechtsprechung
In seiner Funktion als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit (nähere Informationen siehe
Homepage des BayStMJ [intern]
) ist das Oberlandesgericht für zwei Schwerpunktbereiche der Rechtsprechung zuständig:
Im Bereich der
Zivilsachen
entscheidet das Oberlandesgericht hauptsächlich über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Landgerichte und - soweit es sich um Familien- und Kindschaftssachen handelt - auch über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte.
In
Strafsachen
ist es zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte, für Haftprüfungen sowie für die Rechtsbeschwerden gegen die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern. Außerdem entscheidet das Oberlandesgericht über Revisionen gegen die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammer bei den Landgerichten.
Weiter ist das Oberlandesgericht Bamberg für die
Entscheidung über Rechtsbeschwerden aufgrund des Wirtschaftsstrafgesetzes und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
zuständig.
Einzelheiten zu den verschiedenen Verfahren und zu der Erreichbarkeit der Serviceeinheiten der einzelnen Spruchkörper können Sie der Linkliste zu Beginn dieser Seite entnehmen.
Während sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Bamberg in Zivil- und Strafsachen auf den hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk beschränkt, ist es für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden aufgrund des Wirtschaftsstrafgesetzes und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch für die Bezirke des Oberlandesgerichts Nürnberg und München zuständig.
Die Oberlandesgerichte sind mit einem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt. Auf der Grundlage der örtlichen Geschäftsverteilung werden aus ihnen die Spruchkörper, Senate genannt, gebildet.
Bei dem Oberlandesgericht Bamberg sind 13 Senate eingerichtet.
Diese unterteilen sich in
9 Zivilsenate (einschließlich 2 Familiensenate, 1 Senat für Landwirtschaftssachen, 1 Senat nach dem Energiewirtschaftsgesetz, 1 Fideikommsssenat und 1 Senat für Baulandsachen) und
3 Strafsenate (zugleich Senate für Bußgeldsachen).
Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze an Stelle des Senats ein Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von 3 Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden.
Die Besetzung der Senate ist in der Geschäftsverteilung geregelt:
Über die Verwaltungsaufgaben [intern] des Oberlandesgerichts können Sie sich hier informieren.

