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Oberlandesgericht Bamberg

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Portal > Gerichte > OLG > Bamberg > Verfahren > Zivilverfahren - Letzte Änderung: 15.09.2009


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6. - Seiteninhalt

Baulandsachen | Ehefähigkeitszeugnis | Familienverfahren | Fideikommiss | Landwirtschaftsverfahren | Strafverfahren | Zivilverfahren | Abgegebene Verfahren | Zentrales Mahngericht Coburg | Landesjustizkasse Bamberg |

Zivilsachen

Für Zivilsachen sind am Oberlandesgericht die Zivilsenate 1 bis 8 zuständig.

Darunter fallen hauptsächlich:

  1. Berufungen in Zivilsachen aus den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Hof, Schweinfurt und Würzburg.
  2. Amtsenthebungen der ehrenamtlichen Richter gem. § 113 Abs. 2 GVG und § 7 Abs. 2 LwVG.
  3. Rechtsstreitigkeiten über Privatversicherungsverhältnisse und Rechtsstreitigkeiten über Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach § 110 SGB VII (§ 640 RVO).
  4. Entscheidungen in Landwirtschaftssachen unter Einschluss von Beschwerden betreffend die Richterablehnung und Beschwerden gegen Entscheidungen des Entschuldungsamtes.
  5. Die Entscheidungen nach § 21 b Abs. 6 GVG (Wahlanfechtung).
  6. Alle in die Zuständigkeit der Familiensenate fallenden Sachen sowie die Entscheidung über die Ablehnung eines Familienrichters aus den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Hof, Schweinfurt und Würzburg.
  7. Rechtsstreitigkeiten, die betreffen
    • den unlauteren Wettbewerb,
    • Muster-, Marken- und Warenzeichenschutz und Verträge hierüber,
    • Lizenzstreitigkeiten,
    • Verträge über die ausschließliche Verwertung nicht geschützter gewerblicher Erzeugnisse,
    • Urheberrechte und Verlagsrechte, soweit nicht aufgrund der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (GZVJu) vom 16.11.2004 (GVBl S. 471) samt nachfolgenden Änderungen die Zuständigkeit eines anderen Oberlandesgerichts gegeben ist.
  8. Ansprüche nach §§ 13, 19 AGB-Gesetz und den sie ersetzenden Vorschriften.
  9. Rechtsstreitigkeiten, die Handelskäufe betreffen, bei denen mindestens eine Vertragspartei keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Landgericht innerdeutsches Recht angewandt hat und dagegen in der Rechtsmittelbegründung keine Einwendungen erhoben worden sind
  10. Entscheidungen nach dem Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivilund Handelssachen (AVAG) vom 19.02.2001 (BGBl I S. 288, 436) und den in § 1 dieses Gesetzes genannten Verträgen, soweit nicht der 7. Zivilsenat zuständig ist.
  11. Rechtsstreitigkeiten, die betreffen
    • Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung, soweit die Sachen nicht in die Zuständigkeit des 5. Zivilsenats fallen,
    • Ansprüche aus Enteignung, enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung einschließlich der Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
    • Ansprüche aus Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht
    • Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik
      Deutschland, der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen ihre Richter, Beamten und sonstigen Bediensteten,
  12. Ansprüche aus Vorsorge- und Heilbehandlung von Menschen einschließlich kosmetischer Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige sonstiger Heilberufe, auch soweit die Ansprüche aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden, sowie Honoraransprüche des vorgenannten Personenkreises,
  13. Alle Entscheidungen, welche Beschwerden über
    • die Ansätze von Gerichtskosten,
    • die Festsetzung der einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge,
    • die Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren und Auslagen und
    • die Entscheidungen nach § 11 RVG zum Gegenstand haben.
  14. Schadensersatzansprüche aus Unfällen, an denen ein Luftfahrzeug, ein Kraftfahrzeug, eine Schienenbahn oder ein Fahrrad beteiligt ist, auch wenn die Ansprüche auf Vertrag gestützt werden.
  15. Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, der Aufsichtspflicht sowie Amtshaftungsansprüche auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit es sich bei diesen Ansprüchen um Folgen von Unfällen handelt, die sich auf öffentlichen Straßen und Plätzen ereignet haben.
  16. Entscheidungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), sofern bis zum 31. Mai 2007 Beschwerde erhoben wurde. Ab 1. Juni 2007 ist das Oberlandesgericht Nürnberg zuständig, § 22a der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsminsteriums der Justzi (GZVJu).
  17. Entscheidungen nach dem Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vom 19.02.2001 (BGBl I S. 288, 436) und den in § 1 dieses Gesetzes genannten Verträgen, soweit es sich um Ehe- und Familiensachen im Sinne der §§ 606 , 621 ZPO handelt.


Die Serviceeinheit des 1., 4., 8. und 9. Senats erreichen Sie zu den Geschäftszeiten wie folgt:

Zimmer 1.113:
Herr Petschner, 0951/833-1217
Frau Fleischmann, 0951/833-1223

Zimmer 2.118:
Herr Lauch, 0951/833-1232
Frau Amerson, 0951/833-1233

Zimmer 1.112:
Frau Goppert, 0951/833-1211
Frau Thiel, 0951/833-1216
Frau Bieber, 0951/833-1224

Die Serviceeinheit des 2. und 7. Senats erreichen Sie zu den Geschäftszeiten wie folgt:

Zimmer 2.116:
Frau Spudeit, 0951/833-1213
Frau Reul, 0951/833-1214
Frau Spies, 0951/833-1213

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Frau Lovmo, 0951/833-1237

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Frau Saffer, 0951/833-1232

Die Serviceeinheit des 3, 5. und 6. Senats erreichen Sie zu den Geschäftszeiten wie folgt:

Zimmer 1.115:
Frau Kolb, 0951/833-1218
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Zimmer 1.116:
Frau Lissy, 0951/833-1222
Frau Reiser, 0951/833-1221