Großes Staatswappen des Freistaates Bayern

Oberlandesgericht München

Tastaturzugriff: [ ALT ] + [ 1 ][ 2 ][ 3 ][ 4 ][ 5 ][ 6 ]

1. - Allgemeine Informationen

Zum Portal | Inhalt | Suchen | Hilfe |  Impressum


Tastaturzugriff: [ ALT ] + [ 1 ][ 2 ][ 3 ][ 4 ][ 5 ][ 6 ]

2. - Themengebiete des Portals

Ministerium | Gerichte | Staatsanwaltschaften | Justizvollzug | Landesjustizprüfungsamt | Service | Rechtsprechung


Tastaturzugriff: [ ALT ] + [ 1 ][ 2 ][ 3 ][ 4 ][ 5 ][ 6 ]

3. - Navigation im Bereich Oberlandesgericht Oberlandesgericht Muenchen

Startseite des Oberlandesgerichts München | Zuständigkeits­bereich | Verfahren | Externe Verfahren | Aktuelles | Daten & Fakten | Presse + |
Aktuell | Archiv |
Bewährungshilfe | Referendariat | Gemeinsame IT-Stelle | Stellenangebote | Historie des Gebäudes | Teilimpressum |



Tastaturzugriff: [ ALT ] + [ 1 ][ 2 ][ 3 ][ 4 ][ 5 ][ 6 ]

4. - Links zu anderen Projekten

BAYERN DIREKTBAYERN | DIREKT - die gemeinsame Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung. | Aufbruch BayernAufbruch Bayern … Ihr Vorschlag zählt. | Verwaltungsportal der Bayerischen StaatsregierungVerwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung | Datenbank Bayern - RechtDatenbank BAYERN - RECHT | Bayerischer BehördenwegweiserInformationen über Behörden und behördliche Leistungen. | YouTube-Kanal der Bayerischen StaatsregierungYouTube-Kanal der Bayerischen Staatsregierung | BayernInfoBayernInfo - Verkehrs - Informationen für Bayern. |


Tastaturzugriff: [ ALT ] + [ 1 ][ 2 ][ 3 ][ 4 ][ 5 ][ 6 ]

5. - Orientierungszeile

Portal > Gerichte > OLG > München > Presse > Archiv > 2009 - Letzte Änderung: 10.12.2009


Tastaturzugriff: [ ALT ] + [ 1 ][ 2 ][ 3 ][ 4 ][ 5 ][ 6 ]

6. - Seiteninhalt

- Pressemitteilung Strafsachen vom 10. Dezember 2009

Verfahren gegen die MAN Turbo AG als Nebenbeteiligte des Verfahrens gegen Heinz Jürgen M.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft München I hat die 6. Strafkammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 10.12.2009 die Beteiligung der MAN Turbo AG an dem obengenannten Verfahren angeordnet und gegen die MAN Turbo AG wegen ihr zurechenbarer Straftaten des Angeschuldigten Heinz Jürgen M. eine Geldbuße in Höhe von 75.300.000.- Euro verhängt.
Der auf § 30 Absatz 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) gestützte Beschluss erging im selbständigen schriftlichen Verfahren und ist rechtskräftig, weil die Beteiligten nach Erhalt der Entscheidung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben.

In der Begründung des Beschlusses geht das Gericht im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die MAN Turbo AG ist ein Tochterunternehmen der MAN SE (früher: MAN AG), München. Unternehmensgegenstand sind Entwicklung, Konstruktion, Fertigung, Vertrieb und Service von Turbomaschinen, Kompressoren und anderen Maschinen sowie die Erbringung aller in diesem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.
Der Angeschuldigte M. war seit September 1999 Mitglied des Vorstands und von Januar 2002 bis September 2007 Vorstandsvorsitzender der MAN Turbo AG.
Gegenstand des Beschlusses sind Bestechungsgelder, die in der Zeit von Februar 2004 bis September 2008 bei der MAN Turbo AG zur Auftragserlangung an wichtige Entscheidungsträger auf Kundenseite, teilweise Amtsträger, unter Beteiligung oder mit Wissen des Angeschuldigten gezahlt wurden, wobei er in letzteren Fällen bewusst und entgegen der ihm bekannten Pflicht als Vorstandsvorsitzender nicht eingeschritten ist. Die Gelder waren versprochen worden, um die Entscheidungsträger hierdurch zu zukünftigen pflichtwidrigen bzw. unlauteren Entscheidungen zugunsten der MAN Turbo AG und zum Nachteil der deutschen und internationalen Konkurrenz zu veranlassen.
Die MAN Turbo AG erzielte durch unter der Verantwortung des Angeschuldigten begangene Straftaten, nämlich Bestechung ausländischer Amtsträger in 2 Fällen und Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 6 Fällen, wirtschaftliche Vorteile unter Einschluss von realisierten Folgeaufträgen in Höhe von mindestens 75 Millionen Euro vor Ertragsteuern.
Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Gericht berücksichtigt, dass diese den rechtswidrig erlangten Vorteil, den das Unternehmen aus den gegenständlichen Taten gezogen hat (hier also mindestens 75 Millionen vor Ertragssteuern) übersteigen und zusätzlich eine fühlbare Ahndung (höchstens 1 Million Euro) darstellen soll.
Die gemäß §§ 30, 17 OWiG zu verhängende Geldbuße ist vor allem nach dem Unrechtsgehalt der Bezugstaten und deren Auswirkungen auf den geschützten Ordnungsbereich zu bemessen. Daneben sind für die Bemessung der Geldbuße unternehmensbezogene Umstände maßgebend, also auch, welche Vorsorgemaßnahmen innerhalb des Verbands vor und nach den Taten getroffen wurden, um solche Zuwiderhandlungen zu verhindern. Es ist aufgrund der firmenintern getroffenen Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung anzunehmen, dass in Zukunft durch Mitarbeiter der MAN Turbo AG keine Korruptionsvergehen mehr begangen werden.
Hiernach hielt das Gericht - auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte - eine Ahndung von 300.000,- € für angemessen und ausreichend.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Justizpressestelle des Oberlandesgerichts München den in Rede stehenden Beschluss nicht, auch nicht in geschwärzter Fassung, herausgeben wird und ergänzende Auskünfte zum Gang des Verfahrens nicht erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Margarete Nötzel
RiOLG bei dem OLG München
Leiterin der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München