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Portal > Gerichte > OLG > München > Presse > Archiv > 2011 - Letzte Änderung: 23.12.2011


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6. - Seiteninhalt

- Pressemitteilung Strafsachen vom 22. Dezember 2011

Strafverfahren gegen Wolfgang M. wegen versuchten Mordes u.a. („Autobomber“)

In dem Strafverfahren gegen Wolfgang M. (50) wegen versuchten Mordes u. a. hat die 1. Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts München I in der Sitzung vom 22.12.2011 das Urteil verkündet:

Der Angeklagte Wolfgang M. wurde wegen versuchten Totschlags in 5 Fällen und gefährlicher Körperverletzung in 5 Fällen sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in 3 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in 3 Fällen sowie wegen schweren Raubs in 9 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Zur Begründung hat die Strafkammer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Soweit die angeklagten Raubtaten noch Gegenstand des Verfahrens waren (Fälle 1 - 7, 10, 11, 15, 16, 17 und 18 der Anklage), ist der angeklagte Sachverhalt auf der Grundlage der Beweisaufnahme und des umfassenden Geständnisses des Angeklagten als erwiesen anzusehen.
Hinsichtlich des Explosionsgeschehens hat der Angeklagte den äußeren Sachverhalt eingeräumt, aber eine Tötungsabsicht bestritten. Insoweit ist die Kammer unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit allen Mitteln, notfalls unter Einsatz seines eigenen Lebens, seine Festnahme verhindern wollte und ihm dabei das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in seinem Sichtbereich befindlichen 5 Polizeibeamten völlig gleichgültig war. Dem Angeklagten war die erhebliche und nicht beherrschbare Gefahr der von ihm verursachten Gasexplosion sowie die daraus folgende Lebensgefahr bewusst. Dementsprechend nahm der Angeklagte auch den Tod der in seinem Sichtbereich befindlichen 5 Polizeibeamten aus eigensüchtigen Gründen billigend in Kauf. Das Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere den Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels, hielt die Kammer für nicht gegeben.

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer neben der durch die Explosion verursachten abstrakten Gefahr auch berücksichtigt, dass der Angeklagte von langer Hand geplant hatte, sich auf diese Weise einer drohenden Festnahme zu entziehen. Ferner waren die Vielzahl der Taten und die Vielzahl der hierdurch verletzten Personen einzubeziehen. Auf der anderen Seite waren die erheblichen Verletzungen des Angeklagten und die hierdurch bedingten erheblichen Folgeschäden zu berücksichtigen, welche sich der Angeklagte selbst zugefügt hat.
Allein der desolate Gesundheitszustand des Angeklagten sowie der Umstand, dass er sein Leben seit der Tat und auch in Zukunft nicht mehr ohne fremde Hilfe gestalten kann, haben die von ihm ausgehende Gefahr soweit herabgesetzt, dass neben der Strafe eine Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden musste.

Die Strafkammer hat Haftfortdauer angeordnet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Mit freundlichen Grüßen
Margarete Nötzel
VRiOLG bei dem OLG München
Leiterin der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München