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Portal > Gerichte > OLG > München > Presse > Archiv > 2012 - Letzte Änderung: 18.04.2012


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6. - Seiteninhalt

- Pressemitteilung Strafsachen vom 16. April 2012

Strafverfahren gegen Thomas Heinrich S. wegen Mordes „Kraillinger Doppelmord"

Die 1. Strafkammer des Landgerichts München II (Schwurgericht) hat in dem Strafverfahren gegen Thomas Heinrich S. (51) wegen Mordes am 16.04.2012 das Urteil verkündet.

Der Angeklagte wurde wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Haftfortdauer wurde angeordnet.

Zur Begründung hat die Strafkammer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Strafkammer von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Die Beweiswürdigung hat die Strafkammer vor allem auf die am Tatort vorgefundenen Spuren gestützt. Hierbei handelt es sich neben den bei den beiden Kindern gefundenen Verletzungen um unzählige DNA-Spuren, die dem Angeklagten teils eindeutig, teils mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit allein zugeordnet werden können. Diese Spuren wurden an den Körpern der Mädchen, wie auch verteilt in der ganzen Wohnung und auf den Tatwerkzeugen gefunden. Die Täterschaft einer anderen Person als des Angeklagten ist demnach ausgeschlossen.

Der Angeklagte hat sich mit Blick auf seine desolaten finanziellen Verhältnisse und im Hinblick auf seine Vorstellung, dass seine Frau alles erben werde, dazu entschlossen, seine Schwägerin und deren beide Töchter zu töten. Zu der beabsichtigten Tötung seiner Schwägerin kam es nicht mehr, weil diese entgegen der Erwartung des Angeklagten erst viel später als üblich nach Hause kam, wo sie die Leichen ihrer Kinder vorfand.

Der Angeklagte hat daher aus Habgier und heimtückisch, nämlich unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der beiden Kinder, gehandelt.

Die besondere Schwere der Schuld war festzustellen, weil die Strafkammer unter zusammenfassender Würdigung der beiden Tötungsdelikte und der Persönlichkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Taten so erheblich von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweichen, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Sozialprognose unangemessen wäre. Schuld- oder strafmildernde Umstände konnte die Strafkammer ebenso wenig feststellen, wie sonstige positive Merkmale, die zugunsten des Angeklagten hätten sprechen können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Mit freundlichen Grüßen
Margarete Nötzel
VRiOLG bei dem OLG München
Leiterin der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München