11. Dezember 2009 - Pressemitteilung 32/09
Amtsgericht Nürnberg: Freispruch für Bereitschaftsarzt und Pflegedienstmitarbeiter der JVA Nürnberg
Das Amtsgericht Nürnberg hat den diensthabenden Bereitschaftsarzt und einen Pflegedienstmitarbeiter der JVA Nürnberg vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht davon auszugehen, dass ein etwaiges Fehlverhalten der beiden Angeklagten für den Tod des armenischen Staatsangehörigen, der in seinem Haftraum einen Selbstmordversuch unternommen hatte, ursächlich war.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hatte den Angeklagten in der Anklage vom 26.05.2009 zur Last gelegt, zum Zeitpunkt des Eintreffens des Pflegedienstmitarbeiters bei dem Verletzten am 16.07.2008 um ca. 3.10 Uhr hätten sie die Möglichkeit eines drohenden Verblutungsschocks bei dem Gefangenen erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen müssen. Insbesondere hätten Infusionen verabreicht werden müssen und/oder es wäre ein Notarzt zu verständigen gewesen. Weil dies nicht erfolgt ist, sei der Gefangene verstorben.
Auf Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung steht nun fest, dass der Pflegedienstmitarbeiter selbst nicht dafür ausgebildet war, das Leben des Verletzten durch die Gabe von Infusionslösungen zu retten. Aber auch im Falle der umgehenden Herbeirufung eines Notarztes wäre der Gefangene zur Überzeugung des Gerichts – das sich hier den Ausführungen der Sachverständigen anschließt - verstorben. Denn die allein durch den Arzt möglichen lebensrettenden Maßnahmen wären zu spät erfolgt: Bei einem frühestens möglichen Eintreffen des Notarztes gegen ca. 3.24 Uhr hätte dieser noch einige Zeit benötigt, um bei dem Gefangenen, dessen Handgelenke und Arme durch den Selbstmordversuch erheblich verletzt waren, einen intravenösen Zugang zu legen. Die verbliebene Zeit wäre jedoch nicht ausreichend gewesen, um seine Vitalfunktionen wieder zu stabilisieren. Bereits gegen 3.35 Uhr oder einige Minuten früher ist nämlich der Tod des Patienten eingetreten. Mithin war ein etwaiges Unterlassen der Angeklagten für das Ableben des Patienten nicht kausal.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Schlussvortrag den Vorwurf, die Angeklagten hätten die bestehende Lebensgefahr erkennen können und müssen und wären aufgrund ihrer besonderen Stellung als Arzt bzw. Pfleger zu sachgerechtem Handeln verpflichtet gewesen, nach wie vor aufrecht erhalten. Sie teilte jedoch nach Durchführung der Beweisaufnahme die Ansicht, dass, wenn ein Fehler der Angeklagten vorliegt, dieser für den Tod des Verletzten nicht ursächlich war. Aus diesem Grund hatte sie, ebenso wie die Verteidiger, Freisprüche für die Angeklagten beantragt.
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Die Eltern des Verstorbenen haben als Nebenkläger die Möglichkeit, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Im Falle einer Berufung hätte das Landgericht Nürnberg-Fürth hierüber zu entscheiden.
Thomas Koch
Richter am Oberlandesgericht
