Weitere Verfahren bei anderen Gerichten
Zu Entscheidungen über Rechtsbeschwerden aufgrund des Wirtschaftsstrafgesetzes und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Oberlandesgericht Bamberg auch für die Bezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und München berufen.
Für Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 KapMuG (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) ist das Oberlandesgericht München auch hinsichtlich der Bezirke der Oberlandesgerichte Bamberg und Nürnberg zuständig.