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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Hinterlegungsstelle

Telefon: 0851 / 394347 - Zimmer 210 / 3. OG
Telefax: 0851 / 3944053

E-Mail: poststelle@ag-pa.bayern.de

Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Informationen zur Hinterlegungsstelle

Häufigste Fälle der Hinterlegung

  • Bei Gläubigerunsicherheit, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen. Er wird damit von seiner Schuld frei, die anderen müssen untereinander klären, wem der Betrag zusteht. Oder es besteht Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten.
  • Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung.
  • Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils: Vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
  • Strafkautionen zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen: Vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.

Vorzulegen sind als Voraussetzung für die Hinterlegung Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch geltend machen. Nur die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung.

Was kann hinterlegt werden?
Es können Geld, Wertpapiere, Urkunden sowie Kostbarkeiten hinterlegt werden.

Die Hinterlegungsstelle ist nicht zuständig für die Hinterlegung von:

  • Testamenten
  • Betreuungsverfügungen
  • Anwaltsvergleichen
  • Schutzschriften
Herausgabe des hinterlegten Betrages
Die Herausgabe des hinterlegten Betrages erfolgt aufgrund eines Auszahlungsantrages, wenn
  • eine Herausgabebewilligung der übrigen Beteiligten vorliegt oder
  • eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt wird, welche die Empfangsberechtigung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder den Freistaat Bayern feststellt.


Verfahrensübersicht