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Staatsanwaltschaft Ingolstadt

Aufgaben der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörde.
Außerdem verfolgt die Staatsanwaltschaft Ordnungswidrigkeiten nach § 115 Ordnungswidrigkeitengesetz und § 20 Rechtsdienstleistungsgesetz. Alle anderen Ordnungswidrigkeiten verfolgen die Verwaltungsbehörden. Mit ihnen befaßt sich die Staatsanwaltschaft nur dann, wenn Einspruch eingelegt wird.
Als Strafverfolgungsbehörde vollstreckt die Staatsanwaltschaft alle vom Gericht gegen Erwachsene verhängten Strafen, Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Maßregeln wie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus, Fahrverbote, Entziehungen der Fahrerlaubnis.

Die Vollstreckung von Strafen und Maßnahmen gegen Jugendliche und Heranwachsende (Personen von 18 bis 21 Jahre) nach Jugendstrafrecht hingegen obliegt den Jugendgerichten

Strafanzeigen

Unter einer Strafanzeige versteht man jede Mitteilung eines Sachverhaltes, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Sie verpflichten die Ermittlungsbehörden zur Prüfung.
Eine Anzeige kann bei der Polizei oder bei Staatsanwaltschaft erstattet werden. Eine bestimmte Form der Anzeige ist nicht erforderlich.

Grundsätzlich werden STRAFANZEIGEN und STRAFANTRÄGE bei den zuständigen Polizeidienststellen aufgenommen. Strafanzeigen und Strafanträge nimmt aber auch in Ausnahmefällen die Staatsanwaltschaft Ingolstadt, Auf der Schanz 37, entgegen.

Anträge können von Montag bis Freitag zwischen 08.30 Uhr und 11.30 Uhr erstattet werden.
Hierzu ist eine Terminvereinbarung erforderlich (Telefon 0841/312-412 oder -278).

Geldstrafe/Gemeinnützige Arbeit

Geldstrafe

Die Geldstrafe wird durch Urteil oder Strafbefehl verhängt. Sie ist ein Produkt aus Strafmaß (Anzahl der Tagessätze) und dem Tagesnettoeinkommen (Tagessatzhöhe) des Verurteilten. Die Höhe des Strafmaßes richtet sich nach der Schwere der Tat, die Höhe der Tagessätze nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten.
Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung)
Sollte ein Verurteilter nicht in der Lage sein, die Geldstrafe auf einmal zu zahlen, besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung. Diese ist schriftlich bei der Staatsanwaltschaft unter Angabe des Aktenzeichens zu beantragen. Dem Antrag müssen Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt werden. Insbesondere ist ein aktueller Einkommensnachweis in Kopie erforderlich. Ratenzahlungen können auch telefonisch vereinbart werden. Rufen Sie einfach bei ihrem zuständigen Rechtspfleger an. Die Telefonnummer entnehmen Sie bitte ihrer Rechnung.
Sollte die Geldstrafe nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gezahlt werden, wird der Verurteilte gemahnt und ggf. noch letztmalig zur Zahlung aufgefordert. Sollte dies erfolglos bleiben, prüft der Rechtspfleger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Er kann unter anderem Pfändungen vornehmen (z.B. des Arbeitseinkommens oder des Kontos) oder den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.
Ersatzfreiheitsstrafe
Verläuft die Pfändung erfolglos oder verspricht sie von vornherein keinen Erfolg, wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und der Verurteilte zum Strafantritt geladen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht einem Tagessatz der Geldstrafe.
Stellt sich der Verurteilte auf die Ladung nicht freiwillig, erlässt der Rechtspfleger Haftbefehl, mit dessen Vollziehung die Polizei beauftragt wird. Der Verurteilte hat dabei jederzeit die Möglichkeit, diese Zwangsmaßnahmen durch Zahlung der noch offenen Geldstrafe abzuwenden.


Gemeinnützige Arbeit – „Schwitzen statt Sitzen“

Gemäß der Bayerischen Gnadenordnung ist es möglich, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe auf Antrag des Verurteilten durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden. Dabei entsprechen in der Regel sechs Stunden gemeinnütziger Arbeit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.
Der Verurteilte wird spätestens mit der Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe auf diese Möglichkeit hingewiesen. Steht schon frühzeitig fest, dass er auf keinen Fall zur Zahlung in der Lage sein wird, muss er nicht auf die Ladung warten, sondern kann schon vorher einen Antrag auf Bewilligung gemeinnütziger Arbeit bei der Staatsanwaltschaft stellen.  Die Zahlungsunfähigkeit muss er dabei nachweisen. Dies kann zum Beispiel durch eine Kopie eines aktuellen Leistungsbescheides (z.B. Jobcenter-, Sozialhilfebescheid) erfolgen.
Der Antrag auf gemeinnützige Arbeit muss aber spätestens bis zum Ablauf der Ladungsfrist bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sein. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Rechtspfleger wird empfohlen!

Schülerprojekt Fallschirm (Teen Courts)

Seit Januar 2003 führt die Staatsanwaltschaft Ingolstadt in Anlehnung an die US-amerikanischen „Teen Courts“ erfolgreich das sozialpädagogische Schülerprojekt „Fallschirm“ durch.

Im Rahmen dieses Projekts befinden Jugendliche über strafrechtlich relevantes Verhalten Gleichaltriger und erarbeiten als Gremium entsprechende Ahndungsvorschläge.

Im Gegensatz zum amerikanischen Vorbild wird allerdings keine Gerichtsverhandlung nachgespielt, sondern es findet ein Gespräch mit dem jugendlichen Straftäter über seine Tat „am runden Tisch“ statt. Hierbei soll ihm sein Fehlverhalten verdeutlicht und für die Zukunft sein Unrechtsbewusstsein geschärft werden, um künftige Straftaten zu verhindern.

Zielgruppe des Projekts „Fallschirm“ sind jugendliche Straftäter im Alter von 14 bis 17 Jahren. In Betracht kommen Fälle leichterer und mittlerer Kriminalität, wie etwa Schwarzfahren, Ladendiebstahl, Diebstahl im besonders schweren Fall mit geringem Schaden, Sachbeschädigung, leichtere Körperverletzung sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Die Staatsanwaltschaft wählt geeignete Strafverfahren aus und leitet sie dem Verein Jugendhilfe e.V. zu, von dem das Projekt in sozialpädagogischer Hinsicht betreut wird. Es wird ein Vorgespräch und ein Schiedsgespräch mit dem jugendlichen Straftäter abgehalten. Die Ahndung wird von einem Schülergremium festgelegt, das auch die Erfüllung selbständig überwacht. Nach Erfüllung der Auflage wird das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt.

Als Ahndungsmaßnahmen wurden bisher beispielsweise verhängt:

Ableistung von Arbeitsstunden, Aufsatz schreiben, zeitliche Abgabe von Handys oder von Computerspielkonsolen, Vorlesestunden in Altersheimen, Erstellen von Collagen usw.

Täter-Opfer-Ausgleich

In Fällen, bei denen durch Straftaten natürliche Personen verletzt oder geschädigt worden sind, kann die erfolgreiche Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs dazu führen, dass das Strafverfahren gegen den Täter eingestellt oder die Strafe gemildert wird.

Im Täter-Opfer-Ausgleich sollen mittels einer von beiden Seiten akzeptierten Wiedergutmachung Konflikte bewältigt werden.

Nach erfolgreichem Täter-Opfer-Ausgleich kann gem. § 46 a Nr. 1 StGB die Strafe gemildert oder ganz von Strafe abgesehen werden oder gem. § 153 a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO bzw. § 45 JGG das Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Auflagen oder gem. § 170 Abs. 2 StPO folgenlos eingestellt werden.
Voraussetzung für einen Täter-Opfer-Ausgleich ist die Bereitschaft der Beteiligten zur Mitwirkung. In der Regel ist ein Geständnis des Täters erforderlich.

Sonderzuständigkeiten von Staatsanwaltschaften in Bayern

In einigen Spezialfällen werden die Verfahren bayernweit von jeweils einer sogenannten Schwerpunktstaatsanwaltschaft bearbeitet. Gehen bei der Staatsanwaltschaft Landshut Strafanzeigen ein, die in den Zuständigkeitsbereich einer der nachgenannten Stellen fallen, wird das Verfahren dorthin abgegeben.

  • Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern § 108e StGB (Generalstaatsanwaltschaft München)      
  • Bundeswehr – Straftaten im Ausland (Staatsanwaltschaft Kempten)
  • Doping (Staatsanwaltschaft München I
  • Haftsachen - Sonderregelungen in der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (GZVJu).
  • Korruptions- und Vermögensdelikte von Angehörigen akademischer Heilberufe Staatsanwaltschaft München I im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft München
  • Lebensmittelrecht (Fleischhygienegesetz Verwendung untauglicher Schlachtabfälle in der Lebensmittelproduktion (Staatsanwaltschaft Memmingen)
  • Staatsschutzsachen (Staatsanwaltschaft München I)
  • Zentralstelle Cybercrime Bayern (ZCB)  (Generalstaatsanwaltschaft Bamberg)
  • Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung  Extremismus und Terrorismus (ZET)  (Generalstaatsanwaltschaft München)

Weitere Verfahren bei anderen Staatsanwaltschaften

Schwerpunktstaatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschafts- und Steuerstrafsachen im Bezirk der Staatsanwaltschaft Ingolstadt ist die Staatsanwaltschaft München II