Informationen zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung
Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist Abschlussprüfung der Rechtsreferendare und Qualifikationsprüfung im Sinne des Leistungslaufbahngesetzes, § 57 Abs. 1 JAPO. Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer sind berechtigt, die Bezeichnung "Rechtsassessor" (Ass. Jur.) oder "Assessor" zu führen. Es werden jährlich zwei Prüfungstermine der Zweiten Juristischen Staatsprüfung abgehalten. Die schriftlichen Prüfungen finden jeweils im Mai/Juni und im November/Dezember statt, die zugehörigen mündlichen Prüfungen beginnen jeweils im Oktober beziehungsweise April. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Punkten.
-
Die Beschreibung der Prüfungsgebiete finden Sie im Abschnitt "Zweite Juristische Staatsprüfung" der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO).
Sie können hier die JAPO einsehen:- JAPO JAPO - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758), geändert durch Verordnungen vom 29. Dezember 2009 (GVBl 2010 S. 10) und vom 28. Januar 2011 (GVBl S. 65)
-
Die Gegenstände der Pflichtaufgaben sind in der Anlage 2 des jeweiligen "Jahresberichts" enthalten.
-
I. Termine
Jährlich werden zwei Prüfungstermine der Zweiten Juristischen Staatsprüfung abgehalten. Die schriftlichen Prüfungen finden jeweils im Mai / Juni und im November / Dezember statt.
II. Anmeldung
Eine Anmeldung als Erstableger oder Wiederholer zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da die Rechtsreferendare zum schriftlichen Teil der Prüfung vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zugelassen werden. Lediglich für eine etwaige zweite Wiederholung der Prüfung (s. Ziffer III Abs. 2) und für die Wiederholung zur Notenverbesserung (s. Ziffer IV) ist eine Anmeldung notwendig.
III. Wiederholung
Teilnehmer, die die Prüfung erstmals nicht bestanden haben, können unmittelbar nach Ableistung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes erneut an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilnehmen (§ 70 Abs. 1 JAPO). Eine Meldung zur Wiederholungsprüfung ist nicht erforderlich, weil die Prüfungsteilnehmer vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zum schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung zugelassen werden. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst kann auf Antrag teilweise oder ganz erlassen werden (§ 71 Abs. 2 JAPO). Wird einem Teilnehmer der Ergänzungsvorbereitungsdienst erlassen, erfolgt die Zulassung nicht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, vielmehr hat der Teilnehmer selbst spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung einen Antrag auf Zulassung zur ersten Wiederholung zu stellen.
Teilnehmer, die die Prüfung wiederholt nicht bestanden haben, können die Prüfung ein zweites Mal nur wiederholen, wenn sie in einem der beiden Prüfungsversuche mindestens einen Punktwert von mindestens 3,00 erzielt haben. Die zweite Wiederholung der Prüfung muss spätestens im dritten Termin nach dem Termin des wiederholten Nichtbestehens abgelegt werden. Der Antrag auf Zulassung zur Zweitwiederholung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen (§ 70 Abs. 2 JAPO). Das Anmeldeformular ist hier [intern] oder unter der Rubrik "Zweite Juristische Staatsprüfung / Anmeldeformular Zweite Wiederholung" abrufbar.
Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich. Es gibt hierzu auch keine Härtefall-Regelung (§ 70 Abs. 4 JAPO).IV. Notenverbesserung
Wer die Prüfung bei erstmaliger Ablegung in Bayern bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Diese Möglichkeit besteht nur bei dem nach Abschluss des Prüfungstermins, in dem die Prüfung erstmals bestanden wurde, beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin (§ 15 Abs. 1 JAPO). Ein Prüfungstermin ist abgeschlossen, wenn alle mündlichen Prüfungen dieses Termins abgeschlossen sind. Dieser Abschluss kann vor oder nach Beginn des unmittelbar zeitlich folgenden Prüfungstermins liegen. Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit zur Notenverbesserung entweder im ersten und zweiten oder im zweiten und dritten Prüfungstermin nach dem Termin der Erstablegung besteht. Welche konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsteilnehmer maßgeblich sind, erfahren sie mit der Ladung zur mündlichen Prüfung; zudem wird diese Information zu diesem Zeitpunkt auf dieser Internetseite unter der Rubrik "Zweite Juristische Staatsprüfung / Termine - Notenverbesserung" veröffentlicht.
Der Antrag auf Zulassung zur Notenverbesserung ist grundsätzlich zwei Monate vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung zu stellen. Wenn der erstmögliche Notenverbesserungstermin der zeitlich unmittelbar nächste Prüfungstermin nach dem Termin der Erstablegung ist, werden die Teilnehmer, die an diesem Termin teilnehmen wollen, gebeten, sich möglichst bald, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Prüfung anzumelden, um dem Landesjustizprüfungsamt die erforderlichen organisatorischen Vorbereitungen zu ermöglichen. Das Anmeldeformular ist hier [intern] oder unter der Rubrik "Zweite Juristische Staatsprüfung / Anmeldeformular Notenverbesserung" abrufbar.V. Zulassung, Ladung
Mit dem Bescheid über die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme verbindlich und ein Rücktritt nur noch gemäß §§ 9, 10, 63 JAPO möglich.
Spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung erhalten die Teilnehmer die Ladung in einen bestimmten Prüfungsraum. Mit der Ladung werden Hinweise für den Ablauf der Prüfung und über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Notenbekanntgabe des schriftlichen Teils und den Zeitraum der mündlichen Prüfungen versandt.VI. Mündliche Prüfung
Die mündlichen Prüfungen des Mai/Juni-Termins finden regelmäßig von Mitte Oktober bis Ende November / Anfang Dezember statt, die der November/Dezember-Prüfung von Mitte April bis Ende Mai / Anfang Juni des folgenden Jahres.
nach oben -
Für den schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung sind folgende Termine verbindlich festgelegt:
Prüfungstermin: Datum: 2012/1 11. Juni bis 25. Juni 2012 2012/2 27. Nov. bis 11. Dez. 2012 2013/1 4. Juni bis 18. Juni 2013 2013/2 26. Nov. bis. 10. Dez. 2013 2014/1 12. Juni bis 27. Juni 2014 2014/2 25. Nov. bis 9. Dez. 2014 Die mündlichen Prüfungen für die Juni-Termine finden regelmäßig von Mitte Oktober bis Ende November statt, die für die November/Dezember-Termine von Mitte April bis Ende Mai des folgenden Jahres.
-
Wer die Prüfung bei erstmaliger Ablegung in Bayern bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Diese Möglichkeit besteht nur bei dem nach Abschluss des Prüfungstermins, in dem die Prüfung erstmals bestanden wurde, beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin (§ 15 Abs. 1 JAPO). Ein Prüfungstermin ist abgeschlossen, wenn alle mündlichen Prüfungen dieses Termins stattgefunden haben. Dieser Abschluss kann vor oder nach Beginn des unmittelbar zeitlich folgenden Prüfungstermins liegen. Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit zur Notenverbesserung entweder im ersten und zweiten oder im zweiten und dritten Prüfungstermin nach dem Termin der Erstablegung besteht.
Welche konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsteilnehmer maßgeblich sind, erfahren die Prüfungsteilnehmer mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.
Mögliche Prüfungstermine zur Notenverbesserung:Termin der Erstablegung Erste Möglichkeit zur Notenverbesserung Zweite Möglichkeit zur Notenverbesserung 2010/1 2011/1 2011/2 2010/2 2011/1 2011/2 2011/1 2012/1 2012/2 2011/2 2012/1 2012/2 2012/1 2013/1 2013/2 Der Antrag auf Zulassung zur Notenverbesserung ist grundsätzlich zwei Monate vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung zu stellen.
Wenn der erstmögliche Notenverbesserungstermin der zeitlich unmittelbar nächste Prüfungstermin nach dem Termin der Erstablegung ist, werden die Teilnehmer, die an diesem Termin teilnehmen wollen, gebeten, sich möglichst bald nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Prüfung, wenn möglich innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Dies stellt sicher, dass wir rechtzeitig einen Prüfungsplatz für Sie einplanen können!
Für sehr frühzeitige Anmeldungen danken wir. -
Fragen zur Hilfsmittelbekanntmachung für die Zweite Juristische Staatsprüfung ab Prüfungstermin 2009/1
Aktuelle Hinweise:
Einschränkung von Bemerkungen seit 2009/1
- Ab dem Prüfungstermin 2009/1 dürfen Hilfsmittel nur noch eingeschränkt Bemerkungen enthalten. (Lesen Sie hierzu auch die häufig gestellten Fragen)
Aktuelle Steuertexte
- Ab dem Termin 2009/2 ist nur noch die "gebundene" Ausgabe Beck'sche Textausgaben, Aktuelle Steuertexte zugelassen, nicht mehr die bisher zugelassenen Steuergesetze, Textsammlung (Loseblattsammlung). Von diesem Hilfsmittel dürfen gemäß III Ziffer 2 der Hilfsmittelbekanntmachung zwei verschiedene Auflagen mitgebracht werden. Der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung stellt in jedem Fall sicher, dass die Aufgabe im Steuerrecht anhand der Beck'schen Textausgabe "Aktuelle Steuertexte" in der zur Prüfung a k t u e l l e n Fassung lösbar ist, oder sorgt auf andere Weise dafür, dass die einschlägigen Normen in der Prüfung zur Verfügung stehen.
Änderungen der Hilfsmittelbekanntmachung
- Änderungen zum 1. Juni 2012: Am 1. Juni 2012 tritt eine wortberichtigende Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zweite Juristische Staatsprüfung in Kraft, d. h. in Abschnitt I Nr. 2.4 wurde der ehemalige Mitherausgeber des Hilfsmittels gestrichen, in Abschnitt I Nr. 3.2 wurde der neu hinzugekommene Mitherausgeber Huff mit aufgenommen. Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.
- Änderungen zum 1. Februar 2013: Am 1. Februar 2013 tritt eine weitere Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zweite Juristische Staatsprüfung in Kraft, nach der das derzeit noch nach Abschnitt I Nr. 2.8 zulässige Hilfsmittel "Polizeiaufgabengesetz von Berner/Köhler" ersatzlos wegfällt. Dies gilt erstmals für den Termin 2013/1 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung.
Häufig gestellte Fragen:
-
Eine Ergänzungslieferung beziehungsweise Neuauflage eines der zugelassenen Hilfsmittel soll kurz vor oder kurz nach Beginn der schriftlichen Prüfung erscheinen. Ist diese Ergänzungslieferung beziehungsweise diese Neuauflage ein zulässiges Hilfsmittel?
Antwort:
Nach Abschnitt III Nr. 3 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS sind während eines Prüfungsteils erscheinende Ergänzungslieferungen beziehungsweise Neuauflagen von Hilfsmitteln unzulässig. Zugelassen sind für die schriftliche Prüfung daher alle Hilfsmittel, die einschließlich des letzten Tages vor dem ersten Prüfungstag allgemein erhältlich sind. Allgemein erhältlich ist ein Hilfsmittel am Folgetag des Tages des Erscheinens, den der Verlag in seinem Internetauftritt angibt oder auf Nachfrage als Tag des Erscheinens mitteilt.
-
Eine Ergänzungslieferung beziehungsweise Neuauflage eines der zugelassenen Hilfsmittel soll kurz vor meinem Termin zur mündlichen Prüfung erscheinen. Ist diese Ergänzungslieferung beziehungsweise diese Neuauflage ein zulässiges Hilfsmittel?
Antwort:
Nach Abschnitt III Nr. 3 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS sind während eines Prüfungsteils erscheinende Ergänzungslieferungen beziehungsweise Neuauflagen von Hilfsmitteln unzulässig. Der mündliche Prüfungsteil beginnt für jeden Prüfungsteilnehmer individuell mit seinem mündlichen Prüfungstermin, Abschnitt III Nr. 4 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS. Zugelassen sind für die mündliche Prüfung daher alle Hilfsmittel, die einschließlich des letzten Tages vor dem individuellen Prüfungstermin allgemein erhältlich sind. Allgemein erhältlich ist ein Hilfsmittel am Folgetag des Tages des Erscheinens, den der Verlag in seinem Internetauftritt angibt oder auf Nachfrage als Tag des Erscheinens mitteilt.
-
In einem bestimmten Rechtsgebiet steht eine wichtige Änderung der Gesetzeslage bevor. Existiert eine Anweisung, welche Rechtslage in der schriftlichen Prüfung zugrunde zu legen ist und welche Fassung soll das Hilfsmittel haben, das ich zur Staatsprüfung mitbringe?
Antwort:
Soweit der Bearbeitervermerk nichts anderes bestimmt, ist der Prüfung die Rechtslage zugrunde zu legen, die sich am Tag der Bearbeitung aus dem zugelassenen Hilfsmittel in der zur Prüfung aktuellen Fassung ergibt. Dies gilt auch für das Steuerrecht. Der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung stellt in jedem Fall sicher, dass die Aufgaben anhand der zugelassenen Hilfsmittel in der zur Prüfung aktuellen Fassung lösbar sind, oder sorgt auf andere Weise dafür, dass die einschlägigen Normen in der Prüfung zur Verfügung stehen.
-
Ich würde bei der Prüfung gerne zwei Exemplare eines Kommentars benutzen. Muss ein Exemplar der aktuellen Auflage entsprechen und müssen die Exemplare aus zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Auflagen stammen?
Antwort:
Nach Abschnitt III Nr. 2 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS können von allen gebundenen Hilfsmitteln zwei verschiedene Auflagen zur Prüfung mitgebracht werden. Bei diesen Auflagen muss es sich weder um zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Auflagen handeln noch muss zwingend eines der Exemplare der aktuellen Auflage entsprechen; gleichwohl ist es empfehlenswert, zur Prüfung die Hilfsmittel in der aktuellen Fassung mitzubringen.
-
Bei einem meiner Hilfsmittel fehlen einige Seiten. Darf ich diese durch Kopien ergänzen? Darf ich zwei Exemplare dieses Hilfsmittels in der gleichen Auflage mitbringen?
Antwort:
Fehlende Seiten dürfen nicht durch Kopien ergänzt werden. Hiervon können keine Ausnahmen gemacht werden, und zwar auch nicht bei Fehldrucken. Kann ein neues Exemplar des Hilfsmittels nicht mehr angeschafft werden, kann hinsichtlich aller gebundenen Hilfsmittel zusätzlich zu dem fehlerhaften Exemplar ein weiteres Exemplar in einer anderen Auflage zur Prüfung mitgebracht werden; ein weiteres Exemplar in der gleichen Auflage wäre aber nach Abschnitt III Nr. 2 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS unzulässig. Bei Loseblattsammlungen darf nach Abschnitt III Nr. 1 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS von vornherein nur ein Exemplar zur Prüfung mitgebracht werden; hier besteht in der Regel aber die Möglichkeit, bei dem Verlag die fehlenden Seiten nachzubestellen.
-
Einer der namensgebenden Verfasser eines der in der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS genannten Hilfsmittel hat sich geändert. Hat dies Auswirkungen darauf, welche Auflage des Hilfsmittels zulässig ist?
Antwort:
Änderungen des namensgebenden Verfassers, zum Beispiel "Thomas Fischer" anstelle von ehemals "Tröndle/Fischer", haben auf die Zulässigkeit des Hilfsmittels keine Auswirkungen.
-
Welche Bemerkungen sind generell in allen Hilfsmitteln unzulässig?
Antwort:
Generell unzulässig sind nicht nur jegliche Wortanmerkungen, sondern auch Abkürzungen, Symbole und andere Kennzeichnungen, die diese ersetzen sollen, wie zum Beispiel "a" oder "~" für "analog", "+" für "anwendbar", "-" beziehungsweise Streichung, "( )", "[ ]" oder "< >" für "nicht anwendbar", "u." beziehungsweise "&" für "und", "?" beziehungsweise "!" für die Kennzeichnung eines Problems oder "->" beziehungsweise "=" für die Kennzeichnung einer Schlussfolgerung. Da jeder Prüfungsteilnehmer selbst für die Ordnungsgemäßheit seiner Hilfsmittel verantwortlich ist, wird bei verbleibenden Zweifeln dazu geraten, auf die fragliche(n) Kommentierung(en) zu verzichten.
-
Darf ich in der Formularsammlung Böhme/Fleck/Kroiß handschriftliche Bemerkungen anbringen beziehungsweise Durch- oder Unterstreichungen vornehmen?
Antwort:
Nein, für die Formularsammlung Böhme/Fleck/Kroiß gilt nach Abschnitt IV Nr. 1 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS ein - u m f a s s e n d e s - Kommentierungsverbot.
-
Welche Bestandteile darf eine Verweisung auf Vorschriften und auf Fundstellen nach Abschnitt IV Nr. 1 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS enthalten?
Antwort:
Unter die zugelassenen handschriftlichen Verweisungen auf Vorschriften und auf Fundstellen in Kommentaren fallen sämtliche zur Konkretisierung der jeweiligen Vorschrift(en) bzw. Fundstelle(n) erforderlichen Angaben, wie zum Beispiel "§" oder "Art.", "BGB", "StGB", "1. HS", "1. Alt." und "f." oder "ff." für "(fort)folgende". Zulässig ist es auch, die Ordnungsnummer der jeweiligen Textsammlung, unter der die Vorschrift zu finden ist, mit anzugeben.
Beispiel für eine zulässige Verweisung: "Palandt 67. Aufl. 2008 § 812 Rdnr. 3 a.E.".
-
Dürfen Verweisungen auf Vorschriften und Fundstellen in den Kommentaren in die nach der Hilfsmittelbekannmachung zugelassenen Textsammlungen und Kommentare aufgenommen werden?
Antwort:
Sowohl in die nach der Hilfsmittelbekanntmachung zugelassenen Textsammlungen als auch in die Kommentare dürfen Verweisungen auf Vorschriften und auf Fundstellen in den Kommentaren aufgenommen werden.
-
Darf ich in meinen Hilfsmitteln auch Worte durchstreichen?
Antwort:
Nein, bei Durchstreichungen handelt es sich um unzulässige Bemerkungen nach Abschnitt IV Nr. 1 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS. Erlaubt sind nur Unterstreichungen.
-
Darf ich farbliche Verweisungen auf Vorschriften und Kommentarfundstellen beziehungsweise Unterstreichungen in meinen Hilfsmitteln vornehmen?
Antwort:
In den Hilfsmitteln können grundsätzlich auch farbliche, und zwar auch verschieden farbliche, Verweisungen auf Vorschriften und Kommentarfundstellen beziehungsweise Unterstreichungen (zum Beispiel mit Buntstift, Filzstift, Tinten- oder Kugelschreiber, Textmarker) vorgenommen werden. Allerdings dürfen die farblichen Markierungen keine über die bloße Hervorhebung hinausgehende Bedeutung haben (zum Beispiel rot für Zulässigkeit und blau für Begründetheit, gelb für Anspruchsgrundlagen). Da jeder Prüfungsteilnehmer selbst für die Ordnungsgemäßheit seiner Hilfsmittel verantwortlich ist, wird bei verbleibenden Zweifeln dazu geraten, auf die fragliche(n) Kommentierung(en) zu verzichten.
-
Wie viele Verweisungen auf Vorschriften und Kommentarfundstellen beziehungsweise Unterstreichungen darf ich aufnehmen?
Antwort:
Eine Richtlinie, wie viele Verweisungen auf Vorschriften und Kommentarfundstellen beziehungsweise Unterstreichungen pro Seite zulässig sind, existiert nicht. Aus dem Wortlaut der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS ergibt sich, dass der Umfang der zulässigen Kommentierungen nicht unbegrenzt ist. Für die Überschreitung des zulässigen Umfangs kann zum einen die Anzahl der zu einem Paragraphen angebrachten Verweisungen auf Vorschriften und Kommentarfundstellen beziehungsweise Unterstreichungen, zum anderen aber auch die Anzahl der auf einer einzelnen Seite angebrachten Bemerkungen sowie der Gesamteindruck des so kommentierten Gesetzestextes erheblich sein. Da jeder Prüfungsteilnehmer selbst für die Ordnungsgemäßheit seiner Hilfsmittel verantwortlich ist, wird bei verbleibenden Zweifeln dazu geraten, auf die fragliche(n) Kommentierung(en) zu verzichten.
-
Wann sind Bemerkungen schematisch aufgebaut oder dienen der Umgehung des Kommentierungsverbots?
Antwort:
Verweisungen auf Vorschriften und Kommentarfundstellen beziehungsweise Unterstreichungen dienen der Umgehung des Kommentierungsverbots i.S.v. Abschnitt IV Nr. 1 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS, wenn ihnen eine über die Verweisung oder Hervorhebung hinausgehende Bedeutung zukommt (Beispiele: Zahlenhinweis mit oder ohne Paragraphenzeichen für analog oder direkt anwendbar, Zahlenhinweis links oder rechts der Vorschrift oder Verwendung von unterschiedlichen Farben für Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung). Schematische und damit unzulässige Zusammenstellungen liegen vor, wenn durch eine Zusammenstellung mehrerer Verweise auf Paragraphen oder Kommentarfundstellen ein Prüfungs- oder Aufbauschema dargestellt wird. Dagegen ist es grundsätzlich zulässig, Verweisungen direkt an demjenigen Wort einer Vorschrift, auf das sie sich bezieht, anzubringen, also zum Beispiel auch zwischen den Zeilen einer Vorschrift. Da jeder Prüfungsteilnehmer selbst für die Ordnungsgemäßheit seiner Hilfsmittel verantwortlich ist, wird bei verbleibenden Zweifeln dazu geraten, auf die fragliche(n) Kommentierung(en) zu verzichten.
-
Darf ich meine Hilfsmittel mit Reitern/Einmerkern/Registern versehen?
Antwort:
Reiter/Einmerker/Register sind nach Abschnitt IV Nr. 3 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS zulässig, soweit sie ausschließlich Gesetzesbezeichnungen und Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) enthalten, zum Beispiel "BGB" oder "§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB". Die Reiter/Einmerker/Register dürfen außerdem nicht der Umgehung des Kommentierungsverbotes dienen, d.h. die Reiter/Einmerker/Register dürfen nicht so angebracht werden, dass sie einen über das bloße Erleichtern des Auffindens hinausgehenden Sinn enthalten. Auch vorgedruckte, im Buchhandel erhältliche Register sind grundsätzlich zulässig, wenn sie den vorstehend erläuterten Anforderungen genügen.
-
Der Verlag hat einem zugelassenen Hilfsmittel eine Synopse/Anlage beigegeben. Darf ich diese zur Prüfung mitbringen?
Antwort:
Beilagen (zum Beispiel Synopsen, Berichtigungen und Nachträge), die zugelassenen Hilfsmitteln beziehungsweise Ergänzungslieferungen zu diesen bereits beim Verkauf vom Verlag beigegeben werden, sind keine Beilagen im Sinne von Abschnitt IV Nr. 2 Satz 1 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS, sondern Bestandteil des Hilfsmittels und damit zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Beilagen dem betroffenen Hilfsmittel schon bei seinem ersten Erscheinen oder erst später vom Verlag beim Verkauf beigegeben werden. Nicht zulässig ist es jedoch, Berichtigungen und Nachträge, die der Verlag in seinem Internetauftritt veröffentlicht, auszudrucken und zur Prüfung mitzubringen.
-
Der Verlag hat in seinem Internetauftritt eine Ergänzung zu einem der zulässigen Hilfsmittel veröffentlicht. Darf ich diesen Text ausdrucken und zur Prüfung mitbringen?
Antwort:
Nein, es handelt sich bei diesem Zusatz um eine Beilage nach Abschnitt IV Nr. 2 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS. Die Ergänzung ist ein unzulässiges Hilfsmittel.
-
Wie muss ein zulässiger Kalender aussehen?
Antwort:
Ein Kalender ist nach Abschnitt I Nr. 1.7 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS jedenfalls zulässig, wenn er das Jahr lediglich nach Monaten, Wochen, Tagen und entsprechenden Daten darstellt. Unschädlich ist es, wenn gleichzeitig Feiertage und Schulferien ausgewiesen werden. Beschränkt sich der Kalender auf die vorgenannten Inhalte, sind sowohl die Herkunft als auch die Gestaltung des Kalenders unerheblich. Es ist daher auch zulässig, einen Kalender aus dem Internet auszudrucken.
-
Wie viele Kalender darf ich zur Prüfung mitbringen?
Antwort:
Es existieren keine Bestimmungen dazu, wie viele Kalender zur Prüfung mitgebracht werden dürfen. Es ist jedoch ratsam, zumindest einen Kalender zum aktuellen und zum vergangenen Jahr mitzubringen.
-
Darf ich zur mündlichen Prüfung auch Kommentare mitbringen?
Antwort:
In der mündlichen Prüfung sind die in der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS unter Abschnitt I Nr. 1 und Nr. 3 genannten Hilfsmittel zugelassen. Die in Abschnitt I Nr. 2 genannten Hilfsmittel ("im schriftlichen Teil zusätzlich"), also die dort genannten Kommentare und die Formularsammlung, sind hier nicht zugelassen.
-
Zu Änderungen bei der Hilfsmittelbekanntmachung lesen Sie bitte den Menüpunkt Hilfsmittelbekanntmachung.
Mündliche Prüfungen des Berufsfeldes 4 - Wirtschaft - im Termin Zweite Juristische Staatsprüfung 2012/2:
Für die ab 19. April 2013 beginnenden mündlichen Prüfungen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2012/2, Berufsfeld 4 - Wirtschaft -, bitten wir, Folgendes zu beachten:
Da das für dieses Berufsfeld zugelassene Hilfsmittel "Beck-Texte, Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv), Band 5009, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Kartellrecht (WettbR)", Abschnitt I Nr. 3.3.1 der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zweite Juristische Staatsprüfung (Hilfsmittelbekanntmachung ZJS), bereits seit längerem vergriffen ist und erst im Sommer eine Neuauflage erscheinen wird, hat der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung die Prüfer des Berufsfeldes 4 gebeten, von einer Prüfung der allein in dem genannten Hilfsmittel abgedruckten Rechtsnormen in diesem Termin ausnahmsweise abzusehen sofern nicht sämtlichen Prüfungsteilnehmern der zu prüfenden Gruppe das Hilfsmittel zur Verfügung steht oder vom Prüfer Kopien der maßgeblich zu prüfenden Rechtsnormen zur Verfügung gestellt werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies aufgrund der Unabhängigkeit der Prüfer und der Möglichkeit des Mitbringens von Kopien seitens der Prüfer keine verbindliche Eingrenzung des Prüfungsstoffes bedeutet und die in dem genannten Hilfsmittel enthaltenen Rechtsgebiete dennoch zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden können.
Bitte beachten Sie außerdem, dass durch die Prüfungsteilnehmer zur Prüfung keine anderen als die nach der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS zugelassenen Hilfsmittel mitgebracht werden dürfenInformationen zur Notenbekanntgabe ZJS 2012/2
Die Ergebnisse des schriftlichen Teils inklusive der Ladungen zur mündlichen Prüfung werden voraussichtlich am
Montag, den 08. April 2013
zur Post gegeben.
Gleiches gilt für die Bescheide im Falle eines "Nichtbestehens".
Mit ein bis zwei Tagen Postlauf ist zu rechnen. Bitte wenden Sie sich erst NACH Ablauf dieser ZWEI Tage an uns, wenn Sie keine Ergebnismitteilung erhalten haben (Telefon 089 / 5597 - 2591).
Nach planmäßigem Versand der Prüfungsergebnisse finden Sie ab 16.00 Uhr desselben Tages auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamts (Link siehe unten) eine Übersicht der mündlichen Prüfungen des aktuellen Termins.
Der mündliche Teil der Prüfung findet im Zeitraum vom 19. April bis Anfang Juni statt.
Etwaige Änderungen in den Prüfungskommissionen können ab dem Tag der Notenbekanntgabe über eine täglich aktualisierte Seite (Link siehe unten) abgerufen werden.
Die direkte Teilnahme als Notenverbesserer an der ZJS 2013/1 wird für die Erstableger der ZJS 2012/2 diesmal nicht möglich sein, da die mündliche Prüfung zu dem Zeitpunkt, an dem der schrifltiche Teil der ZJS 2013/1 beginnt, noch nicht abgeschlossen sein wird. -
Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Gesundheitsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919) das Rauchen in öffentlichen Gebäuden nicht erlaubt ist. Da die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung in öffentlichen Gebäuden abgehalten werden, ist das Rauchen im gesamten Prüfungsbereich nicht gestattet. Das Verlassen des Prüfungsbereichs kann auch zum Zwecke des Rauchens nicht gestattet werden.
-
Die Informationen zur Klageerhebung und zum Nachprüfungsverfahren sind identisch mit den Regelungen im Bereich der Ersten Juristischen Staatsprüfung.
-
Das bayerische Landesjustizprüfungsamt verwendet seit dem Jahr 2011 für die Originale der Examenszeugnisse ein von der Bundesdruckerei hergestelltes Sicherheitspapier, das folgende Sicherheitsmerkmale aufweist:
Das Sicherheitspapier enthält ein Prägesiegel des Bayerischen Staatswappens mit einem Durchmesser von 35 Millimetern.
Außerdem ist ein Staatswappen in den Farben blau, rot, gelb und schwarz auf das Papier aufgedruckt. Die mit roter Druckfarbe bedruckten Flächen im Staatswappen fluoreszieren unter UV-Licht in der Farbe gelb. Die farbigen Flächen im Staatswappen sind nicht vollflächig gedruckt, sondern weisen eine Guilloche auf.
Die Sicherheitsmerkmale gehen nur aus den Originalexamenszeugnissen hervor; auf Kopien sind sie nicht erkennbar.