Gerichtsinterne Mediation: Der Einsatz von "Güterichtern"
Güterichter: Modellversuch, Umsetzung an den bayerischen Landgerichten
Die Erfahrungen, nicht nur in Deutschland, sondern weltweit, haben gezeigt, dass die Entscheidung einer zu Gericht getragenen Auseinandersetzung auf der Grundlage eines streitigen Zivilprozesses in vielen Fällen nicht zu der bezweckten nachhaltigen Befriedungswirkung führt: Oftmals, etwa in vielen Streitigkeiten aus einer nachbarschaftlichen oder einer anderen engen Dauerbeziehung, ist der zur Entscheidung gestellte einzelne Streitpunkt nur die "Spitze des Eisbergs", der eigentliche Konflikt aber viel umfangreicher und verworrener. Auch in komplexen Problemfällen aus einer geschäftlichen Beziehung, zum Beispiel aus einem Bauvertrag oder bei der Auseinandersetzung eines Gesellschaftsverhältnisses, ist den Parteien nicht selten mit einer im Wesentlichen von ihnen selbst entwickelten "Gesamtlösung" besser gedient als mit der Entscheidung einzelner Punkte durch den Richter nach einer meist zeit- und kostenintensiven Beweisaufnahme.
Diese Situation hat der Modellversuch "Güterichter" aufgegriffen. An acht bayerischen Landgerichten wird den Parteien die Möglichkeit einer gerichtsinternen Mediation angeboten. Dabei werden bereits bei Gericht anhängige Rechtsstreitigkeiten vor Durchführung des "normalen" streitigen Verfahrens im Einverständnis der Parteien zunächst einem so genannten Güterichter zugewiesen, der die Parteien und ihre Anwälte zu einem Mediationsgespräch einlädt. In diesem versuchen die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten unter der Moderation und Vermittlung des Güterichters im Wesentlichen selbst eine Lösung für ihr Problem zu entwickeln. Gelingt ihnen dies, wird der Güterichter auf Antrag der Parteien einen vollstreckungsfähigen Vergleich protokollieren. Andernfalls wird der Rechtsstreit an den zur Durchführung der streitigen Verhandlung zuständigen Richter zurückgegeben.
Warum eine gerichtsinterne Mediation trotz bereits vorgeschriebener Güteverhandlung?
Die Zivilprozessordnung schreibt ohnehin vor, dass einem streitigen Zivilprozess grundsätzlich vor dem erkennenden Richter eine Güteverhandlung voranzugehen hat, die in der Regel eine Beilegung des Rechtsstreits durch Vergleich zum Ziel hat. Angesichts dessen könnte die vom "Güterichter" betriebene gerichtsinterne Mediation auf den ersten Blick überflüssig erscheinen. Bei näherem Hinsehen bestehen aber gewichtige Unterschiede zwischen der "klassischen" Vergleichsverhandlung und der gerichtsinternen Meditation, die einen eigenständigen Nutzen der letzteren versprechen:
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Der Güterichter prägt nicht das Mediationsgespräch durch rechtliche Erwägungen.
Das herkömmliche Vergleichsgespräch wird von dem zur Entscheidung berufenen Richter unmittelbar vor der streitigen Verhandlung geführt. Der Richter hat deshalb den Streit bereits juristisch vollständig aufbereitet und weist die Parteien in den Vergleichsverhandlungen auf bestehende rechtliche und prozessuale Risiken hin. Auf der Basis dieser Risikoverteilung wird der Richter den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Bei einer Mediation fehlt hingegen eine solche juristische Vorprägung der Verhandlungen durch den Richter, der hier nicht durch Mitteilung seiner juristischen Bewertung des Falles die Richtung vorgibt, sondern die Bemühungen der Parteien und Anwälte unterstützt, selbst eine alle zufrieden stellende Lösung zu entwickeln. -
Der Güterichter ist nicht zur streitigen Entscheidung berufen.
Scheitert eine gewöhnliche Vergleichsverhandlung, wird der Rechtsstreit unmittelbar anschließend mit der Durchführung des streitigen Verfahrens durch denselben Richter fortgesetzt, der auch das Vergleichsgespräch geführt hat. Was die Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlungen geäußert haben, ist in den Prozess eingeführt und kann gegebenenfalls Grundlage eines späteren Urteils sein. Dies kann dazu führen, dass die Parteien im Vergleichsgespräch nicht "mit offenen Karten spielen" und für das Finden einer einvernehmlichen Lösung womöglich wichtige Informationen zurückhalten. Der Güterichter ist hingegen nicht zur Entscheidung des Falles berufen, falls sich die Parteien nicht gütlich einigen können, was zu einer größeren Offenheit der Parteien in einer Mediationsverhandlung führen kann. -
Der Güterichter hat mehr Zeit zur Verfügung.
Auf Grund ihrer hohen Arbeitsbelastung steht den Gerichten meist wenig Zeit zur Verfügung, um sowohl die Güteverhandlung als auch, für den Fall ihres Scheiterns, die streitige Verhandlung durchzuführen. In vielen Fällen reicht diese Zeit nicht aus, um mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung zu entwickeln, selbst wenn diese grundsätzlich daran interessiert sind. Für eine Mediationsverhandlung wird hingegen ein größerer Zeitrahmen eingeplant, so dass auch komplexere Probleme bei Bedarf über den juristisch allein relevanten "Streitgegenstand" hinaus umfassend erörtert werden können.
Soll die gerichtsinterne Mediation durch den Einsatz des Güterichters in Konkurrenz zur außergerichtlichen Mediation treten?
Mediation wird bereits von zahlreichen Rechtsanwälten und anderen außergerichtlichen Stellen angeboten, die damit einen wichtigen Beitrag zur außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten leisten. Es ist nicht das Ziel des Einsatzes von Güterichtern, mit diesen Stellen in eine Konkurrenz um "Kunden" zu treten - im Gegenteil: Die Zuweisung zum Güterichter geschieht nur in Fällen, die ohnehin bereits bei Gericht anhängig sind, in denen sich die Parteien und ihre Anwälte also schon entschieden haben, das Gericht anzurufen, anstatt zuvor eine außergerichtliche Mediation durchzuführen. Wie die Erfahrungen gezeigt haben, besteht dann in aller Regel keine Bereitschaft mehr, den einmal eingeschlagenen Weg zum Gericht wieder zu verlassen und sich auf eine außergerichtliche Mediation verweisen zu lassen. Um auch in diesen Fällen für die Vorteile einer Mediation zu werben und sie den Parteien zugänglich zu machen, wurde der Modellversuch "Güterichter" ins Leben gerufen. Mit der Fortsetzung der im Modellprojekt erprobten Vorgehensweise verbindet sich die Hoffnung, dass positive Erfahrungen mit der gerichtsinternen Mediation die Möglichkeiten der Mediation allgemein bekannter machen, so dass dieses Medium künftig in zahlreichen Fällen bereits vor einer Anrufung des Gerichts genutzt wird.
Welche Erfahrungen wurden im Rahmen des Modellversuchs gesammelt?
Die Modellphase begann Anfang 2005 und dauerte bis Ende 2006. Das Projekt wurde von Anfang an von Herrn Prof. Dr. Reinhard Greger von der juristischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Nähere Informationen können Sie von der Homepage des Herrn Prof. Dr. Greger [extern] abrufen. Prof. Dr. Greger hat Ende Juli 2007 seinen Abschlussbericht vorgelegt, der unten als download zur Verfügung steht. Danach kann der Modellversuch als eindeutiger Erfolg gewertet werden. Nicht selten konnten besonders komplexe Verfahren, die schon längere Zeit bei Gericht anhängig waren, durch eine gerichtsinterne Mediation einer gütlichen Einigung zugeführt werden. Die Akzeptanz des Modellversuchs bei den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten ist ganz überwiegend positiv. Auch dazu enthält der Abschlussbericht eindrucksvolle Beispiele. Der Abschlussbericht empfiehlt im Ergebnis den Einsatz von Güterichtern an allen bayerischen Zivilgerichten.
Welche bayerischen Gerichte nehmen an dem Modellversuch teil, wie werden die Erfahrungen aus dem Modellprojekt umgesetzt?
An dem Modellversuch waren die Landgerichte
Aschaffenburg, [intern]
Augsburg, [intern]
Bamberg, [intern]
Landshut, [intern]
München I, [intern]
Nürnberg-Fürth, [intern]
Weiden i. d. OPf. [intern]
und
Würzburg [intern]
beteiligt, die zum Teil ebenfalls im Rahmen ihres Internetauftritts über den Modellversuch und den Einsatz von Güterichtern informieren. Die Güterichter werden an diesen Landgerichten weiter zum Einsatz kommen. Schrittweise werden außerdem zunächst alle bayerischen Landgerichte die Möglichkeit der Verweisung an den Güterichter anbieten, um dafür geeignete, komplexe Rechtsstreitigkeiten einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen.

