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Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Portal > Ministerium > Berufe und Stellen > Berufsbilder > Arbeitnehmer - Letzte Änderung: 15.12.2009


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6. - Seiteninhalt

Arbeitnehmer (Beschäftigte)

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind gemeinsam mit den Beamten des mittleren Justizdienstes als Mitarbeiter von Richtern, Staatsanwälten oder Rechtspflegern in Serviceeinheiten für die Geschäftsstellenverwaltung, die Protokollführung bei Gerichtsverhandlungen, die Kostenbehandlung (Berechnung von Gerichtskosten) und die Erledigung des Schreibwerks eingesetzt.

Voraussetzung für eine Tätigkeit im Justizdienst sind gute Maschinenschreibkenntnisse. Erwartet wird daneben die Bereitschaft, in einem Team zu arbeiten, Verantwortung zu übernehmen, sich fortzubilden und mit moderner Bürotechnik umzugehen.

Die notwendigen fachlichen Kenntnisse werden in Bayern am Arbeitsplatz und in Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen eines bayernweit einheitlichen Schulungskonzepts vermittelt. Neben der Fachschulung werden auch Schlüsselkompetenzen unterrichtet. Eine Ausbildung zur/zum Justizfachangestellten ist in Bayern nicht möglich.

Für die Einstellung in den Justizdienst als Arbeitnehmer sind die Behördenleiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften zuständig. Die Anschriften der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind auf der Eingangsseite (www.justiz.bayern.de) [intern] in der Rubrik "Gerichte" und "Staatsanwaltschaften" zu finden.

Die Eingruppierung erfolgt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Vergütung richtet sich nach der konkreten Tätigkeit. Als Sonderleistungen werden derzeit vermögenswirksame Leistungen und eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährt.

Die wöchentliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden und 6 Minuten. Teilzeitbeschäftigung ist möglich zu ein Halb, drei Vierteln und zwei Dritteln der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers.

Als Erholungsurlaub können jährlich bei einer Fünf-Tage-Woche

beansprucht werden.


Hinweis im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes [intern]