Richter und Staatsanwälte
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt im Zusammenhang mit dem Prüfungstermin 2011/2 ca. 30 Richter und Staatsanwälte in ganz Bayern ein.
Berufsbild
Artikel 92 Grundgesetz vertraut die rechtsprechende Gewalt den Richtern an.
In der bayerischen Justiz sind den Richtern vielfältige Aufgaben in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit sowie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen.
Alle Richter sind bei ihrer rechtsprechenden Tätigkeit nur dem Gesetz unterworfen und an Weisungen nicht gebunden. Die Richter auf Lebenszeit sind darüber hinaus auch persönlich unabhängig, also grundsätzlich nicht gegen ihren Willen versetzbar.
Den Staatsanwälten obliegen insbesondere die Leitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, die Erhebung und Vertretung der Anklage vor Gericht und die Strafvollstreckung.
Die Staatsanwälte sind nach § 146 Gerichtsverfassungsgesetz grundsätzlich an Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden. Das Weisungsrecht findet jedoch seine Grenze im Legalitätsprinzip, d. h. in der Bindung an das geltende Recht und in dem Verbot der Verfolgung Unschuldiger und der Strafvereitelung bei Schuldigen.
Werdegang
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt Nachwuchsjuristen in den richterlichen Dienst (Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, freiwillige Gerichtsbarkeit) und in den staatsanwaltschaftlichen Dienst ein. Die Einstellung von Nachwuchskräften für die Fachgerichtsbarkeiten obliegt den jeweiligen Fachministerien.
Wer eine Tätigkeit als Richter im hiesigen Geschäftsbereich anstrebt, entscheidet sich damit zugleich für eine Tätigkeit als Staatsanwalt. In Bayern ist der Wechsel zwischen Richteramt und staatsanwaltschaftlichem Dienst die Regel.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der im Anforderungsprofil bei der persönlichen Eignung geforderten Flexibilität und Mobilität die Bereitschaft vorausgesetzt wird, den Dienst sowohl im richterlichen als auch im staatsanwaltlichen Bereich anzutreten.
Nachwuchskräfte beginnen ihre Berufstätigkeit - je nach Bedarf - entweder bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht. Assessoren, die zunächst bei einem Gericht eingesetzt werden, wechseln nach etwa eineinhalb bis zwei Jahren zur Staatsanwaltschaft. Wer bei der Staatsanwaltschaft begonnen hat, bleibt dort zunächst regelmäßig während der gesamten dreijährigen Probezeit.
Nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann sich jeder Staatsanwalt um eine freie Stelle als Richter im Eingangsamt beim Gericht seiner Wahl bewerben. Im Landesdurchschnitt erfolgt die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit je nach Konkurrenzsituation etwa vier Jahre nach Eintritt in den Justizdienst.
Die Beförderung erfolgt nach dem Leistungsprinzip, wobei die Justiz eine Vielfalt von Beförderungsmöglichkeiten bietet. Das Amt eines Staatsanwalts als Gruppenleiter hat dabei am Anfang der Karriere besondere Bedeutung. Im richterlichen Bereich stehen Beförderungsämter als Vorsitzender Richter und als Richter am Oberlandesgericht im Vordergrund. Mit Führungsaufgaben verbunden sind z.B. Beförderungen zum weiteren aufsichtführenden Richter oder zum Leiter eines Gerichts. Interessante Beförderungsmöglichkeiten mit Führungsaufgaben gibt es auch bei den Staatsanwaltschaften als Oberstaatsanwalt und Behördenleiter.
Einstellungsvoraussetzungen
Wir erwarten von unseren Nachwuchskräften neben einem
überdurchschnittlichen
Ergebnis in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ein hohes Maß an Engagement und Belastbarkeit sowie die Fähigkeit, sich schnell in neue Rechtsgebiete einzuarbeiten. Aufgeschlossenheit, Kommunikationsfähigkeit und die Fähigkeit, unterschiedliche Interessen auszugleichen, sind ebenso erforderlich wie Verhandlungsgeschick, Flexibilität und Entschlussfreudigkeit.
Selbstverständlich müssen die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden. Dazu gehören der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Verfassungstreue, die Einhaltung der gesetzlichen Altersgrenzen gemäß Art. 23 BayBG (45 Jahre), die charakterliche Eignung (Vorstrafen?) und die gesundheitliche Eignung (Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten).
Ausbildung
Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.
Die Mindestdauer der Studienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zu den Prüfungen erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. Der anschließende Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
Nähere Informationen über die Ausbildung finden Sie unter:
www.justiz.bayern.de/pruefungsamt [intern]
Bewerbungsmodalitäten
Die Einstellung der Nachwuchskräfte erfolgt in zwei Einstellungsterminen jährlich, jeweils im Anschluss an die Zweite Juristische Staatsprüfung und dauert in der Regel 4 - 6 Monate. Wenn Sie sich für das Amt des Richters oder Staatsanwalts geeignet halten, sollten Sie sich schriftlich beim
Bayerischen Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz
Personalabteilung
Prielmayerstr. 7
80097 München
bewerben, sofern Sie
mindestens 8,50 Punkte im Endergebnis
der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erzielt haben.
Wenn Sie bereits nach dem schriftlichen Prüfungsergebnis mindestens 8,50 Punkte erzielt haben, brauchen Sie das Endergebnis nicht abzuwarten, sondern sollten sich sogleich nach der Notenbekanntgabe noch vor Ablegung der mündlichen Prüfung bewerben. Sonst bewerben Sie sich bitte unmittelbar nach Ihrer mündlichen Prüfung.
Der oben genannte Punktwert regelt nur die Modalitäten für das Bewerbungsverfahren. Bis zu welcher Punktzahl letztlich Einstellungen erfolgen können, ergibt sich aus den zu besetzenden Stellen und der Qualifikation der vorliegenden Bewerbungen. Für die Auswahlkonkurrenz sind die bayerischen Examensgrundsätze maßgeblich, die insbesondere den schriftlichen Prüfungsteil mit 75 Prozent, den mündlichen Teil mit 25 Prozent gewichten. Außerbayerische Examensergebnisse müssen durch das Bayerische Landesjustizprüfungsamt entsprechend diesen Grundsätzen umgerechnet werden.
Eventuelle Zusatzqualifikationen können erst ab einem Endergebnis in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung von mindestens 8,50 Punkten berücksichtigt werden.
Ihre Bewerbung ist grundsätzlich auch zu einem späteren Zeitpunkt (bis zu 3 Jahren nach der Zweiten Juristischen Staatsprüfung) möglich. Sie müssen sich jedoch mit Ihrem Examensergebnis der jeweiligen Konkurrenz stellen.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber haben bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Vorrang bei der Einstellung vor nicht schwerbehinderten Bewerbern.
Bitte fügen Sie Ihrer Bewerbung nachfolgende Unterlagen bei:
- Anschreiben, in dem Sie auch kurz erklären, warum Sie glauben, für den Beruf des Staatsanwalts und Richters geeignet zu sein und was Ihnen an diesem Beruf zusagt. Einzelheiten zu den beruflichen Anforderungen entnehmen Sie unseren Anforderungsprofilen (am Anfang dieser Seite)
- tabellarischer Lebenslauf (zweifach)
- lesbare Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses
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Kopien der Zeugnisse über:
Abitur (zweifach)
Erste Juristische Prüfung (zweifach)
Zweite Juristische Staatsprüfung (bzw. Bescheinigung über Ergebnis nach dem Schriftlichen) (zweifach)
alle Arbeitsgemeinschaften und Stationen (einfach)
ggf. Zusatzqualifikationen (einfach) - Dienstbescheinigung über Wehr- oder Zivildienstzeit bzw. Ausmusterungsbescheid
- wenn die Zweite Juristische Staatsprüfung außerhalb Bayerns abgelegt wurde: eine Bescheinigung der Prüfungsbehörde über die in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erzielten schriftlichen und mündlichen Einzelnoten,
- Ggfls. Nachweis über eine bestehende Schwerbehinderung,
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weitere dienstrechtliche Erklärungen (im Anschluss zum Download angeboten)
Das den dienstrechtlichen Erklärungen beigefügte Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen und die Bekanntmachung der Bayer. Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 zu Beziehungen zur Scientology-Organisation sind der Bewerbung nicht beizufügen.
Bewerbungsbogen und dienstrechtliche Erklärungen
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Bewerbungsbogen
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Erklärung zu Ermittlungsverfahren
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Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu Ehegatten und Verwandtschaftsverhältnissen (diese Erklärung bitte zweifach vorlegen)
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Erklärung zu Rechtsanwaltstätigkeit oder Beamten-/Richterverhältnis
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Weitere Erklärungen
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Belehrung über Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst
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Fragebogen zur Prüfung der Verfassungstreue
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Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Verzeichnis)
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Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation
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Sofern Sie schwerbehindert sind: Erklärung zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
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Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie, Ihre Bewerbung nicht zu heften und nicht zu binden und von der Einreichung in speziellen Bewerbungsmappen Abstand zu nehmen.
Alsbald nach Eingang Ihrer Bewerbung erhalten Sie über das weitere Verfahren Bescheid.
Bewerbungskosten (insbesondere Reisekosten, Gebühren und sonstige Auslagen) können wir leider nicht erstatten.
Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihre Bewerbungsunterlagen grundsätzlich
nicht
zurücksenden und nicht aufbewahren. Wenn Sie eine Rücksendung wünschen, fügen Sie Ihrer Bewerbung bitte einen ausreichend frankierten Rückumschlag bei.
Auskunft
Auskünfte erteilen:
Regierungsrat Dr. Hagen
Tel. (089) 5597 2648
Regierungsamtsrätin Jahrstorfer
Tel. (089) 5597 2605
Frau Schweitzer
Tel. (089) 5597 2668
Am besten erreichen Sie uns montags bis mittwochs sowie freitags vom 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr.
Hinweis im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes [intern]
