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Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Portal > Ministerium > Opferschutz und Zeugenbetreuung > Geschädigtenrechte - Letzte Änderung: 05.05.2011


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6. - Seiteninhalt

Über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren

Rechte, die allen Verletzten/Geschädigten einer Straftat zustehen

Kann ich mich im Verfahren unterstützen lassen?

Sie können Hilfe und Unterstützung durch eine Opferhilfeeinrichtung erhalten. Die Adressen solcher Einrichtungen können u.a. bei den Rechtsantragsstellen der Gerichte sowie bei der Polizei erfragt werden.

Sie können auch einen Rechtsanwalt* beauftragen, der Sie im Verfahren vertritt. Dieser darf zum Beispiel die Akten einsehen, während Ihrer Vernehmung anwesend sein und Sie unterstützen. Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt müssen Sie in der Regel selbst tragen. Allerdings kann Ihnen ausnahmsweise ein Rechtsanwalt kostenlos für die Dauer Ihrer Vernehmung zur Seite gestellt werden, z. B. wenn es sich um schwere Straftaten handelt.

Zu Ihrer Vernehmung können Sie auch eine Person Ihres Vertrauens mitbringen, die grundsätzlich anwesend sein darf.

Können im Verfahren meine Personalien geheim gehalten werden?

Sie müssen bei Ihrer Vernehmung grundsätzlich Ihre Personalien (darunter fallen insbesondere der Name, der Familienstand und der Wohnort) angeben. Allerdings kann bei einer besonderen Gefährdung ganz oder teilweise davon abgesehen werden. Ihre Daten sind dann geschützt.

Kann ich erfahren, was im Verfahren passiert?

Sie können bei Staatsanwaltschaft oder Gericht eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens beantragen. Insbesondere können Sie auf Antrag erfahren, ob dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, jeden Kontakt zu Ihnen zu unterlassen.

Sie können darüber hinaus beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch in Haft ist oder ob erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Den Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen.

Außerdem können Sie beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten. Auch diesen Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. Akteneinsicht erhält jedoch nur Ihr Rechtsanwalt.

Geben Sie bei allen Anträgen bitte immer - wenn möglich - Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Vorgangsnummer der Polizei an

Kann ich Entschädigungsansprüche im Strafverfahren geltend machen?

Als Verletzter oder sein Erbe können Sie im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch (z.B. einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch) gegen den Angeklagten geltend machen, wenn dieser zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war.

Sie können einen solchen Antrag bei Gericht schriftlich stellen, aufnehmen lassen oder in der Hauptverhandlung mündlich vortragen. In dem Antrag müssen Sie darlegen, was Sie von dem Angeklagten fordern und warum. Zudem sollte der Antrag die notwendigen Beweise enthalten.

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Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen

Welche Fälle sind das?

Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine Straftat verletzt worden sind,

Die gleichen Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie Verletzter einer anderen Straftat sind und besondere Umstände vorliegen, Sie insbesondere schwere Tatfolgen erlitten haben.


Die Rechte haben Sie auch, wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister, Ehegatte oder Lebenspartner) getötet worden ist.

Welche zusätzlichen Rechte habe ich dann?

Im Strafverfahren gegen Täter unter 18 Jahren ist die Nebenklage nur bei bestimmten schweren Straftaten zulässig.

Wer trägt in diesen Fällen meine Kosten?

Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er Ihnen im Regelfall die entstandenen Kosten (z.B. für den Rechtsanwalt) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist. Ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen.

In bestimmten schweren Fällen muss Ihnen das Gericht unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Seite stellen, für dessen Tätigkeit Ihnen dann in der Regel keine Kosten entstehen.

In den übrigen Fällen kann Ihnen auf Antrag unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen sie später ratenweise zurück. Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und Sie Ihre Interessen ohne einen Rechtsanwalt nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen die Beteiligung an dem Strafverfahren ohne Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist.

Wichtig ist noch, dass Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnen kann, selbst wenn Ihnen noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

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Weitere Auskünfte und zusätzliche Unterstützung

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich damit bitte an eine Rechtsantragsstelle bei Gericht, einen Rechtsanwalt oder eine Einrichtung der Opferhilfe.

Bei vorsätzlichen Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzungen oder diesbezüglicher Bedrohungen, Hausfriedensbruch sowie bei unzumutbaren Belästigungen durch beharrliches Nachstellen (Stalking) können Sie zivilrechtliche Hilfe nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht in Anspruch nehmen, um sich vor weiteren Übergriffen zu schützen. Sofern Sie keinen Rechtsanwalt hiermit beauftragen wollen, können Sie weitere Informationen hierzu bei der Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichtes erhalten.

Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten erhalten Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Versorgungsleistungen könnten z.B. Kostenübernahme für psychologische Betreuung, eine Haushaltshilfe oder eine Opferentschädigungsrente umfassen. Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt für Versorgung und Soziales.



* Soweit in dem Merkblatt männliche Begriffe verwendet werden, gelten diese für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen.

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Übersetzung des Textes in verschiedene Sprachen