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Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Portal > Ministerium > Opferschutz und Zeugenbetreuung > Geschädigtenrechte - Letzte Änderung: 16.11.2009


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6. - Seiteninhalt

Über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren

Rechte, die allen Verletzten/Geschädigten einer Straftat zustehen

Darf ich jemanden zu meiner Zeugenvernehmung mitbringen?

Zu Ihrer Vernehmung können Sie eine Person mitbringen, der Sie vertrauen (z.B. einen Familienangehörigen*). Diese darf, sofern Sie es beantragen, bei Ihrer Vernehmung anwesend sein, es sei denn, der Polizeibeamte, Staatsanwalt oder Richter, der Sie vernimmt, stellt fest, dass die Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden könnte.

Kann ich erfahren, was im Verfahren passiert?

Sie können beantragen, dass Ihnen die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt werden, soweit es Sie betrifft. Insbesondere können Sie beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, keinen Kontakt zu Ihnen aufzunehmen oder nicht mit Ihnen zu verkehren.

Sie können darüber hinaus bei Staatsanwaltschaft oder Gericht beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob gegen den Beschuldigten oder Verurteilten ein Freiheitsentzug angeordnet oder beendet wird oder ob erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Den Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen.

Außerdem können Sie bei Staatsanwaltschaft oder Gericht beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten. Auch diesen Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. In die Akte einsehen oder Beweisstücke besichtigen darf jedoch nur Ihr Rechtsanwalt. Geben Sie bei allen Anträgen bitte immer - wenn möglich - Namen und Vornamen des Beschuldig¬ten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Vorgangsnummer der Polizei an.

Kann ich mir einen Rechtsanwalt nehmen?

Sie können sich jederzeit von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten oder vertreten lassen. Nur Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, Akten einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen; auch darf er bei Ihrer Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter immer anwesend sein und Sie unterstützen.

Das Gericht kann Ihnen zur Wahrung Ihrer Interessen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt für die Dauer Ihrer Vernehmung beiordnen; insbesondere bei schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung haben Sie hierauf einen Anspruch. Kosten entstehen Ihnen durch diese Beiordnung nicht.
Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt müssen Sie ansonsten in der Regel selbst tragen. Hiervon gibt es Ausnahmen; beachten Sie bitte hierzu die näheren Hinweise zu den Kosten in Abschnitt II Nr. 3.

Kann ich Entschädigungsansprüche im Strafverfahren geltend machen?

Als Verletzter oder sein Erbe können Sie im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch (z.B. einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch) gegen den Angeklagten geltend machen, wenn dieser zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war.

Sie können einen solchen Antrag schriftlich stellen, vom Urkundsbeamten des Gerichts aufnehmen lassen oder in der Hauptverhandlung mündlich vortragen. In dem Antrag müssen Sie eindeutig darlegen, was Sie von dem Angeklagten zu erhalten wünschen und warum. Zudem sollte der Antrag die notwendigen Beweismittel enthalten.

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Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen

Welche Fälle sind das?

Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine Straftat verletzt worden sind,

Welche zusätzlichen Rechte habe ich dann?

Wer trägt in diesen Fällen meine Kosten?

Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er Ihnen im Regelfall die entstandenen Kosten (z.B. für den Rechtsanwalt) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist. Ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen.

Unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann Ihnen auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen sie später ratenweise zurück.

Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und

Wichtig ist noch, dass Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnen kann, selbst wenn Ihnen noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

In bestimmten Fällen, insbesondere bei Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder versuchten Tötungsverbrechen, muss Ihnen das Gericht unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand bestellen, für dessen Tätigkeit Ihnen in der Regel keine Kosten entstehen.

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Wo bekomme ich weitere Auskünfte?

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich damit bitte an eine Rechtsberatungsstelle (Rechtsantragstelle) beim Amtsgericht, einen Rechtsanwalt oder eine Einrichtung der Opferhilfe. Die Adressen solcher Einrichtungen können u.a. bei den Rechtsberatungsstellen erfragt werden.

Bei vorsätzlichen Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzungen oder diesbezüglicher Bedrohungen, Hausfriedensbruch sowie bei unzumutbaren Belästigungen durch beharrliches Nachstellen, auch unter Ver¬wendung von Fernkommunikationsmitteln, können Sie zum Zwecke künftigen Schutzes zivilrechtliche Hilfe beim Amtsgericht in Anspruch nehmen. Sofern Sie keinen Rechtsanwalt hiermit beauftragen wollen, können Sie weitere Informationen hierzu bei der Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichtes erhalten.

Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten erhalten Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Fol¬gen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt für Versorgung und Soziales.



* Soweit in dem Merkblatt männliche Begriffe verwendet werden, gelten diese für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen.
** Gesetzliche Regelungen hierzu finden Sie in den §§ 174 bis 174 c, 176 bis 181a, 182; 185 bis 189; 211, 212, 221, 223 bis 226, 340; 232 bis 233 a, 234 bis 235, 238, 239 Abs. 3 , 239 a und 239 b Strafgesetzbuch sowie § 4 Gewaltschutzgesetz.

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Übersetzung des Textes in verschiedene Sprachen



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