Amtsgericht Neu-Ulm
20.12.2011

Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Merk: "Ein Recht auf Umtausch gibt es nicht!"

Schenken und beschenkt werden gehört zu Weihnachten wie Plätzchen backen und Weihnachtsbaum schmücken. Nicht nur Kinderaugen leuchten beim Auspacken der kleinen und großen Geschenke. Leider gelingt es aber trotz besten Willens nicht immer, mit dem ausgesuchten Geschenk einen Volltreffer zu landen: Wenn der Pullover zu groß ist, die Krawatte zu grell oder die CD schon im Regal steht, interessiert oft nur eines: Kann man umtauschen? Und falls ja: Wie lange? "Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Händler auch einwandfreie Ware binnen zwei Wochen zurücknehmen müssen. Ein generelles Recht auf Umtausch gibt es nicht", erklärt die bayerische Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk.

Nur in bestimmten Fällen gibt es ein Widerrufs- oder Rückgaberecht, zum Beispiel bei sogenannten Fernabsatzgeschäften, wenn der Verbraucher also im Internet, am Telefon oder aus dem Katalog bestellt hat. Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt dort allerdings regelmäßig mit dem Erhalt der Ware und nicht erst, wenn das Geschenk übergeben wird. Außerdem gibt es Ausnahmen, wenn beispielsweise der Kaufgegenstand extra nach Kundenwunsch gefertigt wurde.

Viele Einzelhändler tauschen aber aus Kulanz um oder räumen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Umtauschrecht ein. Die Konditionen legen sie dabei selbst fest. "Daher lohnt es sich, schon beim Kauf genau nachzufragen, welche Bedingungen für den Umtausch gelten", so die Ministerin.

Anders sieht es natürlich aus, wenn das Geschenk mangelhaft ist. Dann greifen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, bei denen der Käufer nach seiner Wahl insbesondere Reparatur oder Lieferung eines neuen Produkts verlangen kann. Er braucht sich nicht mit dem Hinweis abspeisen zu lassen, dass die defekte Ware an den Hersteller geschickt wird, der im Rahmen der Garantie über Reparatur oder Austausch entscheidet. Die Gewährleistungspflichten des Händlers gelten nämlich unabhängig von Garantien, die manche Hersteller zusätzlich einräumen.

"Verbraucher sollten sich bei Reklamationen auch nicht mit Gutscheinen abspeisen lassen, wenn sie die Originalverpackung entsorgt haben oder keinen Kaufbeleg mehr besitzen", rät die Ministerin. "Auch durch Zeugen oder beispielsweise einen Kontoauszug kann der Kauf beim Händler nachgewiesen werden!"

Weitere Informationen rund um die Themen "Umtausch", "Schenken und beschenkt werden" sowie "Haftung für Sachmängel" finden Verbraucherinnen und Verbraucher auch im Verbraucherportal www.vis.bayern.de.

Dauerausstellung Weiße Rose Saal

Ihren Mut zur Freiheit haben die Geschwister Scholl und vier ihrer Freunde mit dem Leben bezahlt. Wohin es führen kann, wenn die Dritte Gewalt im Staate ihre Unabhängigkeit verliert, zeigt die Dauerausstellung Willkür "Im Namen des Deutschen Volkes".


Weitere Infos finden Sie hier

Wussten Sie eigentlich …?

… dass die Fachgerichtsbarkeiten, d.h. die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte in Bayern nicht zum Justizressort, sondern zum Geschäftsbereich der jeweiligen Fachministerien gehören?