Amtsgericht Neu-Ulm
11.06.2014

Bayerns Justizminister stellt Gesetzentwurf zur Reform des Rechts der strafrechtlichen Unterbringung vor / Bausback: "Lösungen mit Augenmaß!"

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback hat heute in München seinen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Strafgesetzbuch vorgestellt. Der Minister aus diesem Anlass: "Schon als Vertreter der CSU am Verhandlungstisch des Koalitionsvertrages zwischen Union und SPD habe ich mich dafür eingesetzt, dass eine Reform der Regelungen zur strafrechtlichen Unterbringung in den Koalitionsvertrag kommt - und damit auf die Agenda der Bundesregierung. Das ist geschehen. Dabei bleibe ich aber nicht stehen. Ich will das Thema weiter forcieren und die Diskussion voran bringen. Deshalb habe ich meine Reformvorstellungen in einen Gesetzentwurf gegossen."

Als Kernpunkte des Gesetzentwurfs benennt Bausback: "In die Regelung über die Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung möchte ich maßstabsbildende Beispielsfälle einfügen. Und so klarstellen, dass schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Straftäter nur dann in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden können, wenn von ihnen die Gefahr erheblicher Verletzungen oder Gefährdungen der seelischen oder körperlichen Integrität anderer Menschen oder die Gefahr der Verursachung schwerer wirtschaftlicher Schäden ausgeht."

"Bei der jährlichen gerichtlichen Entscheidung über die Frage, ob eine Unterbringung weiter vollstreckt wird, will ich eine gestufte Verhältnismäßigkeitsprüfung einführen", so Bayerns Justizminister weiter. "Dauert die Unterbringung sechs Jahre an, ist ihre Fortsetzung an erhöhte Voraussetzungen geknüpft. Wenn von dem Betroffenen die Gefahr von Straftaten der mittleren Kriminalität ausgeht, reicht das dann nicht mehr aus. Von ihm müssen Straftaten der schweren Kriminalität drohen, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden."

Außerdem will Bausback die Frist für die Einbeziehung externer Sachverständiger bei den regelmäßigen Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung von fünf auf grundsätzlich drei Jahre verkürzen und die Transparenz bei diesen Entscheidungen erhöhen: "In der Öffentlichkeit ist der Eindruck entstanden, die strafrechtliche Unterbringung sei eine Art "Black Box". Insbesondere scheinen die Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung für Betroffene, aber auch für deren Angehörige, oftmals nicht nachvollziehbar zu sein. Das will ich ändern. Bevor das Gericht entscheidet, ob die Unterbringung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären ist oder nicht, ist nach meinen Vorstellungen eine mündliche Anhörung des Verurteilten zwingend. Bislang ist das nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben. Und ich will, dass der Verurteilte durch einen entsprechenden Antrag auch bewirken kann, dass die Anhörung öffentlich ist."

Bausback stellt aber auch klar: "Wenn wir über die strafrechtliche Unterbringung reden, bewegen wir uns in einem sehr sensiblen Bereich, wo die Rechtspolitik sorgfältige Abwägungen vornehmen muss: Insbesondere zwischen den Freiheitsrechten der Betroffenen auf der einen Seite und dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit, vor gefährlichen Straftätern geschützt zu werden, auf der anderen Seite. Hier muss die Rechtspolitik einen sachgerechten, vernünftigen, verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich herbeiführen. Hier müssen Lösungen mit Augenmaß her!"

Bayerns Justizminister betont in diesem Zusammenhang, dass der Entwurf nicht am "grünen Tisch" entstanden ist, sondern z. B. alle Gerichte und Staatsanwaltschaften Bayerns befragt wurden und die Ergebnisse eines eigens durchgeführten Praktiker-Workshops mit Vertretern der Wissenschaft, Richtern und Staatsanwälten sowie Leitern von Maßregelvollzugseinrichtungen eingeflossen sind: "Auch das gibt mir die Gewissheit, dass dieser Gesetzentwurf fundiert und mit Augenmaß erstellt ist. Er reformiert nicht um der Reform willen. Er nimmt Veränderungen dort - und nur dort- vor, wo sie sachgerecht und erforderlich sind, wo sie für die Betroffenen tatsächlich Verbesserungen bringen und wo sie in der Praxis dann auch umsetzbar sind", so Bausback abschließend.

Hinweis:

"Den Diskussionsentwurf finden Sie hier:(www.justiz.bayern.de/media/pdf/gesetze/unterbringung.pdf)".

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