Ausbidlung von Rechtsreferendaren in Wirtschaftsunternehmen
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758) ermöglicht eine Ausbildung von Rechtsreferendaren in einem Wirtschaftsunternehmen in folgenden Stationen:
1. Im Pflichtwahlpraktikum (drei Monate):
Für eine Ausbildung in einem Wirtschaftsunternehmen eignet sich in erster Linie das dreimonatige Pflichtwahlpraktikum zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Nach § 49 Abs. 2 JAPO können Wirtschaftsunternehmen auf Antrag allgemein oder für den Einzelfall als Ausbildungsstelle für die Ableistung des Pflichtwahlpraktikums zugelassen werden, wenn
- ein geeigneter Arbeitsplatz,
- eine geeignete Person als Ausbilder sowie
- ein geeigneter Ausbildungsplan vorhanden sind und
- eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
Die Entscheidung trifft bei einer allgemeinen Zulassung der Präsident des Oberlandesgerichts München, ggf. im Einvernehmen mit der Regierung von Oberbayern, bei einer Zulassung im Einzelfall je nach Berufsfeld der jeweils zuständige Präsident des Oberlandesgerichts bzw. die jeweils zuständige Regierung (§ 49 Abs. 2 Sätze 3 und 4 JAPO).
2. In der Rechtsanwaltspflichtstation (bis zu drei Monaten):
Daneben können nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a JAPO auch im Rahmen der neunmonatigen Rechtsanwaltspflichtstation bis zu drei Monate bei einem Wirtschaftsunternehmen verbracht werden, bei dem eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.
Die folgenden Hinweise, die gemeinsam vom Staatsministerium der Justiz, vom Staatsministerium des Innern und der Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Industrie- und Handelskammern unter Beteiligung der Staatsministerien der Finanzen und für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie erarbeitet wurden, sollen Wirtschaftsunternehmen bei der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen als Ausbildungsstelle unterstützen und eine Hilfestellung für die organisatorische Durchführung und die inhaltliche Gestaltung der Ausbildung geben. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung stellen die Hinweise jedoch nur ein Grundmuster dar, das von den einzelnen Wirtschaftsunternehmen je nach ihren Besonderheiten ergänzt und den speziellen Gegebenheiten angepasst werden kann.
A. Ziel der Ausbildung in einem Wirtschaftsunternehmen
Die Ausbildung in einem Wirtschaftsunternehmen soll die Fähigkeit der Rechtsreferendare, den Zusammenhang zwischen wirtschaftlichen und rechtlichen Problemen zu erkennen, entwickeln und fördern. Die Rechtsreferendare sollen lernen, wirtschaftliche Zielsetzungen in Einklang mit den rechtlichen Möglichkeiten zu bringen. Dabei kommt der konfliktvermeidenden, vorsorgenden juristischen Tätigkeit neben der konfliktlösenden besondere Bedeutung zu.
B. Mögliche Inhalte der Ausbildung in einem Wirtschaftsunternehmen
1. Allgemein
Es empfiehlt sich, den Rechtsreferendaren einen Überblick über die Struktur des eigenen Unternehmens zu vermitteln, insbesondere:
- Gesellschafts-/Unternehmensform
- Aufbau- und Ablauforganisation, insbesondere Entscheidungsprozesse und Leitungshierarchie einschließlich Grundsätze der Personalführung
- Geschäftsführung und Vertretung
- Haftung des Unternehmens und der am Unternehmen Beteiligten
- Aussagen der Unternehmensbilanz
- Steuerrechtliche Aspekte
- ggf. weitere Inhalte nach den speziellen Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens
2. Im Besonderen
Bei einer Zuweisung im Rahmen des Pflichtwahlpraktikums sollte sich die Ausbildung grundsätzlich am jeweiligen Berufsfeld der zugewiesenen Rechtsreferendare orientieren. Im Pflichtwahlpraktikum kommt eine Ausbildung in einem Wirtschaftsunternehmen vornehmlich in den Berufsfeldern 4 (Wirtschaft), 5 (Arbeits- und Sozialrecht), 6 (Internationales Recht und Europarecht) und 7 (Steuerrecht) in Betracht. Zusätzlicher Ausbildungs- und Prüfungsstoff in diesen Berufsfeldern sind:
Im Berufsfeld 4: Wirtschaft
- Recht der Börse und der börsenfähigen Wertpapiere in Grundzügen
- Recht der Kapitalgesellschaften (ohne die Vorschriften über die Handelsbücher) in Grundzügen
- Recht des unlauteren Wettbewerbs, Kartellrecht, Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht in Grundzügen
- Internetrecht (nur Kollisionsrecht, Verbraucherschutz, Urheberrecht, Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht, Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, jeweils im Zivilrecht) in Grundzügen
- Weiterführende Hinweise zu Ausbildungsinhalten in diesem Berufsfeld können sich aus dem Stoffplan für die begleitende Arbeitsgemeinschaft 4.4
(Stoffpläne) [intern]
ergeben.
Im Berufsfeld 5: Arbeits- und Sozialrecht
- Betriebsverfassungsrecht
- Tarifvertragsrecht
- arbeitsgerichtliches Verfahren ohne Beschränkung auf die Grundzüge
- Grundzüge des Sozialversicherungsrechts, des Rechts der Arbeitsförderung und des sozialgerichtlichen Verfahrens
Weiterführende Hinweise zu Ausbildungsinhalten in diesem Berufsfeld können sich aus dem Stoffplan für die begleitende Arbeitsgemeinschaft 4.5
(Stoffpläne) [intern]
ergeben.
Im Berufsfeld 6: Internationales Recht und Europarecht
- Internationales Privatrecht (Internationales Familien- und Erbrecht nur in Grundzügen) unter besonderer Berücksichtigung des Internationalen Vertrags- und Gesellschaftsrechts (ohne Internationales Transportrecht), Internationales Zivilprozessrecht und Einheitliches Kaufrecht;
-aus dem Europarecht die in § 18 Abs. 2 Nr. 6 JAPO genannten Rechtsgebiete
(= Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union [Entwicklung, Kompetenzen, Organe, Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts, Rechtsetzungsverfahren - insbesondere Verfahrensarten, Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum nationalen Recht, Vollzug des Gemeinschaftsrechts, Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte, Grundfreiheiten, Rechtsschutzsystem des Gemeinschaftsrechts] in Grundzügen)
ohne Beschränkung auf die Grundzüge; das Recht der staatlichen Beihilfen, die Handels- und Sozialpolitik sowie die Wirtschafts- und Währungsunion jeweils in Grundzügen.
Weiterführende Hinweise zu Ausbildungsinhalten in diesem Berufsfeld können sich aus dem Stoffplan für die begleitende Arbeitsgemeinschaft 4.6
(Stoffpläne) [intern]
ergeben.
Im Berufsfeld 7: Steuerrecht
- Umsatzsteuerrecht;
- Grundzüge des Körperschaftsteuerrechts;
- Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung, Grundzüge des Bilanzrechts und des Bilanzsteuerrechts;
- Grundzüge des Bewertungsrechts sowie des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts;
- Grundzüge des finanzgerichtlichen Verfahrens.
Weiterführende Hinweise zu Ausbildungsinhalten in diesem Berufsfeld können sich aus dem Stoffplan für die begleitende Arbeitsgemeinschaft 4.7
(Stoffpläne) [intern]
ergeben.
Hinsichtlich des zusätzlichen Ausbildungs- und Prüfungsstoffs in den übrigen Berufsfeldern wird auf § 58 Abs. 3 JAPO hingewiesen.
Bei einer Zuweisung von Rechtsreferendaren im Rahmen der Rechtsanwaltspflichtstation sollte der Schwerpunkt der Ausbildung auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtsberatung und Rechtsgestaltung liegen.
C. Gestaltung der Ausbildung im Einzelnen
1. Ausbilder
Bei jedem ausbildenden Unternehmen muss eine geeignete Person als verantwortlicher Ausbilder bestellt sein, die die Befähigung zum Richteramt besitzt.
Der Ausbilder soll die Ausbildung der Rechtsreferendare lenken und koordinieren. Er ist Vorgesetzter im Sinne des § 52 Abs. 2 JAPO und hat den Rechtsreferendaren am Ende der Ausbildung das Zeugnis nach § 54 JAPO mit dem ihm von der zuweisenden Stelle zur Verfügung gestellten Vordruck zu erteilen.
2. Arbeitsplatz
Den Rechtsreferendaren sollte ein fester Arbeitsplatz im Bereich des Ausbilders für die gesamte Ausbildungszeit zugewiesen werden.
Die Ausbildung sollte den Rechtsreferendaren einen Einblick in die wesentlichen Funktionen des Unternehmens verschaffen; bei einer Ausbildung in anderen Abteilungen des Unternehmens sollte jedoch die Zuordnung zum verantwortlichen Ausbilder gewahrt bleiben. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Rechtsreferendare nicht eine zu große Zahl verschiedener Ausbildungsstellen durchlaufen und deshalb nur eine oberflächliche Information erfolgt, so dass Ausbildungsziel und -inhalte gefährdet werden.
3. Zeitliche Gestaltung der Ausbildung
Die zeitliche Gestaltung der Ausbildung obliegt dem verantwortlichen Ausbilder. Dabei ist jedoch zu beachten, dass durchschnittlich ein bis zwei Halbtage in der Woche von der Arbeitsgemeinschaft in Anspruch genommen werden. Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft geht jeder anderen Ausbildung vor. Eine sinnvolle praktische Ausbildung setzt jedoch eine Tätigkeit der Rechtsreferendare von regelmäßig mindestens einem Arbeitstag in der Woche im Unternehmen und eine intensive Einbeziehung in die praktische Arbeit des Ausbilders voraus. Kurzbesuche, die sich in der Entgegennahme und Ablieferung von Aktenstücken und gelegentlichen Besprechungen erschöpfen, reichen nicht aus.
4. Eigenverantwortliche Tätigkeit der Rechtsreferendare
Die Ausbildung soll möglichst praxisbezogen gestaltet werden. Deshalb soll nach einer angemessenen informativen Einführung besonderer Wert auf eine eigenverantwortliche und eigenständige Tätigkeit der Rechtsreferendare gelegt werden. Wichtig ist hierbei vor allem, dass die Rechtsreferendare zu eigenen ausformulierten schriftlichen Entscheidungsvorschlägen angehalten werden. Von den Rechtsreferendaren gefertigte Entwürfe und sonstige Arbeiten sollen mit ihnen eingehend besprochen werden. Nach Möglichkeit sollten die Rechtsreferendare Abdrucke der endgültigen Fassungen erhalten.
Den Rechtsreferendaren soll die Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen ermöglicht werden, soweit dies ihre Ausbildung fördert und vom Gegenstand her möglich ist. Über ihnen bei der Ausbildung bekannt werdende Angelegenheiten sind die Rechtsreferendare zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 5 SiGjurVD).
