Prüfungsgebiete der Ersten Juristischen Staatsprüfung
Die Prüfungsgebiete der Ersten Juristischen Staatsprüfung ergeben sich aus § 18 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO).
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Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JAPO erstreckt sich die Erste Juristische Staatsprüfung auf die in
§ 18 Abs. 2 JAPO näher definierten Pflichtfächer mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen, rechtsphilosophischen und europarechtlichen Grundlagen. Die Bedeutung der Grundlagenelemente in der Ersten Juristischen Staatsprüfung hat der Prüfungsausschuss für die Erste Juristische Staatsprüfung in seinem Beschluss vom 31. August 2009 näher erläutert:
... weiter zum Beschluss des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung zur Bedeutung von Grundlagenelementen in der Ersten Juristischen Staatsprüfung vom 31. August 2009 [intern]
Nachstehend finden Sie ein Beispiel für eine Prüfungsaufgabe mit grundlagenbezogenen theoretischen Zusatzfragen, die im Termin 2001/1 gestellt worden ist; zum Prüfungstermin 2001/1 existierte allerdings der oben genannte Beschluss - insbesondere die darin enthaltene Begrenzung von theoretischen Zusatzfragen auf ein Viertel der Gesamtlösung - noch nicht.
... weiter zu einer Originalprüfungsaufgabe mit Zusatzfragen zu den Grundlagenelementen (Aufgabe 2 im Termin 2001/1) [intern]
... weiter zur Lösung der Originalprüfungsaufgabe (Aufgabe 2 im Termin 2001/1) [intern]
Die Möglichkeiten und Grenzen einer Berücksichtigung rechtsgestaltender oder rechtsberatender Fragestellungen hat der Prüfungsausschuss für die Erste Juristische Staatsprüfung in seinem Beschluss vom 20. Juni 2008 aufgezeigt, dem in der Anlage zahlreiche Beispiele beigefügt sind.
… weiter zum Beschluss des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung zu den Möglichkeiten und Grenzen von Aufgaben mit Beratungs- bzw. Gestaltungscharakter vom 20. Juni 2008 [intern]
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