Landgericht München I

Die wichtigsten Informationen zu unterschiedlichen Verfahren auf einen Blick

Strafverfahren

Strafbefehl

Strafbefehle können mit dem Einspruch angefochten werden. 

Beschreibung
In Strafsachen geringerer Bedeutung kann die Staatsanwaltschaft - außer bei Jugendlichen - anstelle der Erhebung einer Anklage bei dem Strafrichter den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren ohne Hauptverhandlung. Legt der Beschuldigte allerdings gegen einen vom Gericht erlassenen Strafbefehl Einspruch ein, wird eine Hauptverhandlung anberaumt. Bei dem daraufhin ergehenden Urteil ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden; die Entscheidung kann daher für den Beschuldigten auch ungünstiger ausfallen. 

Voraussetzungen
Gegen den Strafbefahl kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden. 

Rechtsgrundlagen
§§ 407 - 412 Strafprozessordnung


Stand: 15.11.2019

Strafprozess/Amtsgericht

Die Amtsgerichte sind als erste Instanz für die Verhandlung und Entscheidung bestimmter Strafsachen zuständig. 

Beschreibung
Welches Gericht und welcher Spruchkörper zur Verhandlung und Entscheidung einer Strafsache berufen ist, richtet sich nach dem Gesetz. Ausschlaggebende Bedeutung kommt dabei der Art des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Strafe zu. 

Grundsätzlich ist das Amtsgericht in erster Instanz für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen zuständig, wenn nicht

  • nach besonderen Vorschriften die Zuständigkeit des Landgerichts (z.B. für Kapitaldelikte) oder des Oberlandesgerichts (z.B. für schwere Staatsschutzdelikte) begründet ist,
  • im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist,
  • die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles oder der Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage beim Landgericht erhebt.

Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe erkennen. 

Sofern es sich bei der zum Amtsgericht angeklagten Tat um ein Vergehen (rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist) handelt und eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren im konkreten Fall nicht zu erwarten ist, entscheidet der/die Richter/in beim Amtsgericht als Einzelrichter (Strafrichter). Andernfalls (wenn es sich bei der angeklagten Tat um ein mit mindestens einem Jahr Freiheitstrafe bedrohtes Verbrechen handelt oder im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu erwarten ist) entscheidet das Schöffengericht, das in der Regel aus einem/r Berufsrichter/in und zwei Schöffen besteht. 

Das Gericht trifft die Entscheidung nach seiner freien, aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Kann das Gericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht gewinnen, so darf es ihn nicht verurteilen ("Im Zweifel für den Angeklagten"). Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils. Wird gegen das Urteil weder von der Staatsanwaltschaft noch von dem Angeklagten oder einem etwaigen Privat- oder Nebenkläger ein Rechtsmittel (Berufung, Revision) eingelegt oder bleibt das Rechtsmittel erfolglos, so wird das Urteil rechtskräftig. Die Vollstreckung des Urteils liegt, von Verfahren gegen Jugendliche abgesehen, bei der Staatsanwaltschaft. 

Kosten
Im Strafverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren nach der rechtskräftig verhängten Strafe. Die Gebühren der Rechtsanwälte für das Strafverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühr). Die Rechtsanwälte bestimmen die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
§ 24 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 25 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Rechtsbehelf

Rechtsmittel gegen ein Amtsgerichtsurteil ist die Berufung oder Revison.

Stand: 12.08.2021

Strafprozess/Landgericht - 1. Instanz

Die Strafkammern der Landgerichte sind als erste Instanz für die Verhandlung und Entscheidung bestimmter schwerwiegender Strafsachen zuständig. 

Beschreibung
Welches Gericht und welcher Spruchkörper zur Verhandlung und Entscheidung einer Strafsache berufen ist, richtet sich nach dem Gesetz. Ausschlaggebende Bedeutung kommt dabei der Art des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Strafe zu. 

Das Landgericht ist als erstinstanzliches Gericht zuständig für die Verhandlung und Entscheidung besonders schwerer Delikte (z. B. Kapitalverbrechen) und von Strafsachen, bei denen nicht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (z.B. für schwere Staatsschutzdelikte) begründet ist und bei denen

  • eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist oder
  • die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder
  • die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles oder wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage beim Landgericht erhebt.

Das Landgericht entscheidet dabei durch sog. "große" Strafkammern, die mit drei bzw. zwei Berufsrichtern/innen und zwei Schöffen/innen besetzt sind.

Das Gericht trifft die Entscheidung nach seiner freien, aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Kann das Gericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht gewinnen, so darf es ihn nicht verurteilen ("Im Zweifel für den Angeklagten"). Für das Verfahren vor der großen Strafkammer ist dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, zwingend ein Verteidiger zu bestellen. Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils. Wird gegen das Urteil weder von der Staatsanwaltschaft noch von dem Angeklagten oder einem etwaigen Privat- oder Nebenkläger Revision eingelegt oder bleibt die Revision erfolglos, so wird das Urteil rechtskräftig. Die Vollstreckung des Urteils liegt, von Verfahren gegen Jugendliche abgesehen, bei der Staatsanwaltschaft. 

Kosten
Im Strafverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren nach der rechtskräftig verhängten Strafe. Die Gebühren der Rechtsanwälte für das Strafverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwälte bestimmen die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. 

Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung, §§ 74 - 74e Gerichtsverfassungsgesetz.

Stand: 15.11.2019

Strafprozess/Landgericht - Berufung

Die Strafkammern der Landgerichte entscheiden über die Berufungen gegen die amtsgerichtlichen Strafurteile der Strafrichter und des Schöffengerichts. 

Beschreibung
Welches Gericht und welcher Spruchkörper zur Verhandlung und Entscheidung einer Strafsache berufen ist, richtet sich nach dem Gesetz. Die Strafkammern des Landgerichts sind als Berufungsinstanz zuständig für die Verhandlung und die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile der Strafrichter und des Schöffengerichts. Die Strafkammern entscheiden in diesen Verfahren in der Besetzung mit einem/r Berufsrichter/in (Vorsitzende/r) und zwei Schöffen/innen (sog. "kleine" Strafkammer). 

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in dem Umfang, in dem es angefochten wurde. Hat also z.B. der Angeklagte seine Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte (etwa auf das Strafmaß) beschränkt, so werden auch nur diese Beschwerdepunkte überprüft. Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden. Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn nur der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Berufung eingelegt hat. 

Fristen
Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszugs (Amtsgericht) binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. 

Kosten
Im Strafverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren nach der rechtskräftig erkannten Strafe. Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Die Gebühren der Rechtsanwälte für das Strafverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwälte bestimmen die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. 

Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
§§ 74 Abs. 3, 76 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Rechtsbehelf

Rechtsmittel gegen ein Landgerichtsurteil in einer Strafsache ist die Revision.

Stand: 12.08.2021

Entschädigung des Verletzten (Adhäsionsverfahren)
  1. Inhalt und Ziel

    Das Adhäsionsverfahren eröffnet dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, seine Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld gegen den Beschuldigten bereits im Strafverfahren geltend zu machen, wenn dieser zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war. Hierdurch erfolgen Bestrafung und Verurteilung zu Entschädigungsleistung in einem Verfahren. Der Verletzte hat keine Belastungen durch ein weiteres zivilrechtliches Verfahren und erlangt eine schnellere und einfachere Schadenswiedergutmachung.

  2. Voraussetzungen

    Erforderlich ist ein entsprechender Antrag des Verletzten oder seiner Erben. Der Antrag muss eine konkrete Sachverhaltensschilderung enthalten (Ort, Zeit und Art der Tatbegehung, Angaben zu den erlittenen Verletzungen und Vermögensschäden). Zudem soll der Antrag die notwendigen Beweismittel enthalten. Hier kann sich ein Veweis auf die Anklage empfehlen. Ein geforderter Geldbetrag als Schadensersatz ist, soweit dies schon möglich ist, genau zu beziffern. Die Höhe des Schmerzensgeldes kann in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Auch dann müssen jedoch die Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung des Schmerzensgeldes benannt werden. Sofern der Verletzte den Schaden noch nicht beziffern kann, weil die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, kann er beantragen, festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, alle infolge der Straftat erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

  3. Zeitpunkt und Form der Antragstellung

    Bereits bei der Erstattung der Strafanzeige kann der Antrag schriftlich gestellt werden. Er kann aber auch später bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärt werden. Auch in der Hauptverhandlung kann der Antrag noch gestellt werden - dort sogar mündlich. Die Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.

  4. Rechte des Antragstellers

    Das Gericht informiert den Antragsteller über den Termin zur Gerichtsverhandlung. Er kann an der gesamten Verhandlung teilnehmen und hat das Recht, gehört zu werden. Zudem kann er Fragen und Beweisanträge zu seinen Anträgen stellen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Bedürftigkeit) kann ihm für die Zuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt werden.

  5. Mögliche Einscheidungen des Strafgerichts

    Wird der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder eine Maßregel verhängt, entscheidet das Gericht in der Regel zugleich über die Ansprüche des Verletzten. Es gibt dem Antrag in dem Urteil statt, soweit der Antrag begründet ist. Auf Antrag des Verletzten und des Angeklagten nimmt das Gericht aber auch einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf, wobei das Gericht auf übereinstimmenden Antrag einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Der Antragsteller kann seine Ansprüche dann innerhalb der Grenzen der Verjährung nach wie vor bei einem Zivilgericht geltend machen.

    Das Gericht kann von der Entscheidung auch dann absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, insbesondere wenn seine Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit ein Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geltend gemacht wird, kann das Gericht nicht wegen Ungeeignetheit zur Erledigung im Strafverfahren von der Entscheidung absehen.

  6. Kosten des Verfahrens

    Wird dem Verletzten die beantragte Entschädigung zugesprochen, trägt der
    Angeklagte die notwendigen Auslagen des Verletzten (z.B. Verdienstausfall infolge der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung). Dem Verletzten werden keine Kosten auferlegt. Wird dem Antrag nicht oder nur teilweise entsprochen oder sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten  erwachsenen notwendigen Auslagen (z. b. Anwaltskosten) trägt. Das bedeutet, dass unter Umtständen auch der Verletzte zur Zahlung herangezogen werden kann.

    Da jedenfalls keine Gerichtskosten und auch kein Vorschuss zu zahlen sind, ist das Adhäsionsverfahren allerdings immer kostengünstiger als eine Zivilklage.

  7. Rechtsgrundlagen

    §§ 403 - 406c Strafprozessordnung (StPO)

Zivilverfahren

Erklärungen zu Protokoll

Soweit nach der Zivilprozessordnung (ZPO) Anträge und Erklärungen in Gerichtsverfahren zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, nimmt die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Ihre Anträge und Erklärungen entgegen. 

Beschreibung
In Zivilprozessen sind in den hierfür vorgesehenen Fällen Erklärungen der Parteien nicht zwingend schriftlich bei Gericht einzureichen, sondern können auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Hierzu gehören beispielsweise die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen in Verfahren vor den Amtsgerichten sowie im Allgemeinen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Zuständig ist grundsätzlich die Rechtsantragstelle des für den jeweiligen Rechtsstreit zuständigen Gerichts. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, sich an die Rechtsantragstelle jedes anderen - für Sie günstig gelegenen - Amtsgerichts zu wenden. Die angegangene Rechtsantragstelle übersendet das Protokoll dann unverzüglich an das Gericht, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Für eine Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei dem für den Rechtsstreit zuständigen Gericht maßgebend.

Kosten

Für die Protokollierung Ihres Antrags oder Ihrer Erklärung bei der Rechtsantragstelle werden keine Gerichtskosten erhoben. 

Rechtsgrundlagen

§§ 129a, 496 ZPO 


Stand: 24.07.2019

Zivilprozess/Amtsgericht

In bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten können Sie die Amtsgerichte anrufen. 

Beschreibung
Die Amtsgerichte entscheiden in zivilrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Geldwert die Summe von 5.000 € nicht übersteigt. Außerdem ist das Amtsgericht für bestimmte in § 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgezählte Zivilrechtsstreitigkeiten unabhängig von deren Streitwert ausschließlich zuständig. Insoweit sind vor allem die Streitigkeiten betreffend Wohnungsmietverhältnisse zu nennen. Ebenso besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Familiensachen.

Welches Amtsgericht für Ihren Zivilprozess örtlich zuständig ist, hängt in erster Linie vom jeweiligen Klagegegenstand ab. Die Zivilprozessordnung enthält in den §§ 12 bis 37 die wichtigsten Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit. Regelmäßig besteht dabei insbesondere eine Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

Im Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht können Sie sich selbst vertreten oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. (Ausnahme: In bestimmten familiengerichtlichen Verfahren besteht Anwaltszwang.) Gegen das Urteil des Amtsrichters können Sie Berufung zum Landgericht einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder wenn das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. Gegen Endentscheidungen in Familiensachen besteht die Möglichkeit der Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Voraussetzungen
Im Zivilprozess vor den Amtsgerichten ist die Klage schriftlich bei Gericht einzureichen oder mündlich zu Protokoll des zuständigen Beamten der Rechtsantragstelle anzubringen. Eine Klageeinreichung ist ferner als elektronisches Dokument mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder einfacher Signatur und Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs nach §130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa durch absenderbestätigte De-Mail oder über ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) möglich.

Nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz muss bei bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte (insbesondere bei Nachbarschafts- und Ehrschutzstreitigkeiten) vor Klageerhebung der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung unternommen worden sein. Schlichter sind in Bayern alle Notarinnen und Notare, ferner bestimmte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die von den Rechtsanwaltskammern als anerkannte Gütestellen zugelassen sind, sowie weitere vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München zugelassene Gütestellen. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren finden Sie in der Broschüre "Schlichten statt Prozessieren".

Formulare
Antrag auf Prozesskostenhilfe 

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse/Anlage zum Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe (bundeseinheitliches Formular)

Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach senden. Ferner können Sie den Antrag auch mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa durch absenderbestätigte De-Mail oder über ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) einreichen.


Kosten
Wird der Prozess durch Urteil beendet, entscheidet das Gericht auch darüber, welche der beiden Parteien die Prozesskosten zu tragen hat. Dabei gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Kosten eines Rechtsstreits setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und den außergerichtlichen Kosten (v.a. Rechtsanwaltskosten). Die Gerichtskosten werden nach einem Kostenverzeichnis erhoben und richten sich in der Regel nach der Bedeutung der Sache, dem sog. Streitwert. 

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag kann entweder schriftlich bei dem Gericht gestellt werden, vor dem der Prozess geführt werden soll, oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag kann ferner als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf sicherem Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO mit einfacher Signatur, etwa durch absenderbestätigte De-Mail oder über ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach, eingereicht werden.

Rechtsgrundlagen
Zivilprozessordnung (ZPO)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen und zur Änderung gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)

Stand: 24.11.2021
Zivilprozess/Landgericht - 1. Instanz

In bestimmten erstinstanzlichen Zivilrechtsstreitigkeiten können Sie die Landgerichte anrufen. 

Beschreibung
Die Zivilkammern der Landgerichte entscheiden als erste Instanz in zivilrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Geldwert die Summe von 5.000 € übersteigt. Ausnahmen bestehen für bestimmte Streitigkeiten, etwa über Wohnraummietverhältnisse oder Familiensachen. Über diese entscheidet im ersten Rechtszug stets das Amtsgericht.

Für Schadensersatzklagen wegen Amtspflichtverletzungen ist das Landgericht, unabhängig vom jeweiligen Streitwert, erstinstanzlich zuständig. 

Welches Landgericht für Ihren Zivilprozess örtlich zuständig ist, hängt in erster Linie vom jeweiligen Klagegegenstand ab. Die Zivilprozessordnung enthält in den §§ 12 bis 37 die wichtigsten Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit. Regelmäßig besteht dabei eine Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

In Zivilrechtsstreiten vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Das heißt, Sie müssen sich im Prozess durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt  als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gegen das Urteil des Landgerichts können Sie Berufung zum Oberlandesgericht einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder wenn das Landgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. 

Voraussetzungen
Im Zivilprozess vor den Landgerichten ist die Klage schriftlich bei Gericht einzureichen. Die Klageschrift muss von einer zugelassenen Rechtsanwältin oder einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (Anwaltszwang). 

Formulare
Antrag auf Prozesskostenhilfe 

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse/Anlage zum Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe (bundeseinheitliches Formular)

Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach senden. Ferner können Sie den Antrag auch mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa durch absenderbestätigte De-Mail oder über ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) einreichen.


Kosten
Wird der Prozess durch Urteil beendet, entscheidet das Gericht auch darüber, welche der beiden Parteien die Prozesskosten zu tragen hat. Dabei gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Kosten eines Rechtsstreits setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und den außergerichtlichen Kosten (v.a. Rechtsanwaltskosten). Die Gerichtskosten werden nach einem Kostenverzeichnis erhoben und richten sich in der Regel nach der Bedeutung der Sache, dem sog. Streitwert. 

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag kann entweder schriftlich bei dem Gericht gestellt werden, vor dem der Prozess geführt werden soll, oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag kann ferner als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf sicherem Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO mit einfacher Signatur, etwa durch absenderbestätigte De-Mail oder über ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach , eingereicht werden. Für den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe besteht kein Anwaltszwang. 


Rechtsgrundlagen
Zivilprozessordnung, Gerichtskostengesetz 


Stand: 24.11.2021

Zivilprozess/Landgericht - Berufungsinstanz

Die Zivilkammern des Landgerichts entscheiden über die Berufungen gegen Zivilurteile der Amtsgerichte. 

Beschreibung
Gegen die Zivilurteile der Amtsgerichte können Sie Berufung einlegen, wenn die Berufungssumme von 600 € überschritten ist oder wenn das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. Zuständig für das Berufungsverfahren gegen Zivilurteile des Amtsgerichts ist das Landgericht. In einigen besonderen Verfahren (insbesondere Familiensachen) ist gegen Endentscheidungen des Amtsgerichts statt der Berufung die Beschwerde statthaft, für die das Oberlandesgericht zuständig ist.

Der Berufungsprozess läuft ähnlich ab wie das Verfahren in der ersten Instanz. Das Berufungsgericht überprüft den Sachverhalt noch einmal genau und umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Dabei hat es allerdings seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an dem vom Erstgericht ermittelten Sachverhalt begründen oder neuer Sachverhalt erfolgt, dessen Berücksichtigung jedoch nur ausnahmeweise zulässig ist.

In bestimmten Fällen kann gegen das Berufungsurteil des Landgerichts noch eine dritte und letzte Instanz, die Revisionsinstanz, angerufen werden. Das Revisionsgericht entscheidet aber nicht mehr über den Sachvortrag der Parteien, sondern prüft nur noch, ob das Berufungsgericht Gesetze nicht oder nicht richtig angewendet oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. 

Voraussetzungen
Die Berufung gegen ein Zivilurteil des Amtsgerichts ist möglich, wenn die Berufungssumme überschritten wird oder die Berufung ausdrücklich im Urteil zugelassen wurde. Die Berufung ist zulässig, wenn sie durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (Anwaltszwang) beim Berufungsgericht eingelegt wird.

Fristen
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Nach Ablauf der Frist ist das Urteil rechtskräftig.

Formulare
Antrag auf Prozesskostenhilfe

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse/Anlage zum Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe (bundeseinheitliches Formular)

Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach senden. Ferner können Sie den Antrag auch mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa durch absenderbestätigte De-Mail oder über ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) einreichen.

Kosten
Wird der Prozess durch Urteil beendet, entscheidet das Gericht auch darüber, welche der beiden Parteien die Prozesskosten zu tragen hat. Dabei gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Kosten eines Rechtsstreits setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und den außergerichtlichen Kosten (v.a. Rechtsanwaltskosten). Die Gerichtskosten werden nach einem Kostenverzeichnis erhoben und richten sich in der Regel nach der Bedeutung der Sache, dem sog. Streitwert. 

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. 

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag kann entweder schriftlich bei dem Gericht gestellt werden, vor dem der Prozess geführt werden soll, oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag kann ferner als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf sicherem Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa durch absenderbestätigte De-Mail oder über ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) mit einfacher Signatur eingereicht werden. Für den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe besteht kein Anwaltszwang. 


Rechtsgrundlagen
Zivilprozessordnung (ZPO)
Gerichtskostengesetz (GKG) 

Stand: 24.11.2021

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