Landgericht München I

Informationen für Mieterinnen und Mieter in der Energiekrise

Kostenanstieg für Heizung und Strom – Tipps und Ansprechpartner für Mieterinnen und Mieter

Aufgrund der stark angestiegenen Preise für Gas, Öl und Strom blicken Mieterinnen und Mieter mit Sorge der kommenden Nebenkostenabrechnung und der Jahresabrechnung des Stromanbieters entgegen. Viele Mieterinnen und Mieter müssen mit hohen Nachzahlungen und einer deutlichen Erhöhung ihrer monatlichen Abschlagszahlungen rechnen. Kommen Mieterinnen und Mieter diesen Zahlungen nicht nach, kann im schlimmsten Fall eine Kündigung des Mietvertrags oder eine Versorgungssperre durch den Energieversorger drohen.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick, welche Möglichkeiten Sie als Mieterin oder Mieter haben und an welche Stellen Sie sich wenden können, wenn Sie die erhöhten Kosten für Heizung oder Strom nicht bezahlen können.

Generell gilt: Auch wenn bis zur Nebenkosten- oder Jahresabrechnung noch einige Monate Zeit sind, können Sie bereits jetzt handeln. Um ein böses Erwachen bei der Nachzahlung zu vermeiden, empfiehlt es sich, Ihre monatlichen Abschlagszahlungen frühzeitig entsprechend Ihren finanziellen Möglichkeiten zu erhöhen oder monatlich Geld zurückzulegen. 

Berechnungshilfen zur Bestimmung Ihrer aktuellen und künftigen Energiekosten sowie Tipps zum Energiesparen finden Sie z. B. im Verbraucherportal Bayern (www.verbraucherportal.bayern.de/produkte_energie/energiesparen/index.htm) und auf den Internetseiten der bayerischen Verbraucherverbände Verbraucherzentrale Bayern (www.verbraucherzentrale-bayern.de/energiepreiskrise-informationen-und-beratungsangebote-75016 bzw. www.verbraucherzentrale-bayern.de/wissen/energie) und VerbraucherService Bayern (www.verbraucherservice-bayern.de/themen/energie ). Beide Verbände bieten auch persönliche Beratung an (vgl. www.verbraucherzentrale-bayern.de/energie/energieberatung-der-verbraucherzentrale-77976 bzw. www.verbraucherservice-bayern.de/themen/energie/energieberatung).

  • Falls Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (= Arbeitslosengeld II; ab 1.1.2023 Bürgergeld) beziehen, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Die Stromkosten für Haushaltsenergie sind vom Regelbedarf umfasst. Droht Ihnen eine Versorgungssperre, weil Sie die Stromabrechnung nicht bezahlen können, besteht im Einzelfall auch die Möglichkeit, vom Jobcenter ein zinsloses Darlehen zu erhalten.

    Für nähere Informationen können Sie sich an das für Sie zuständige Jobcenter wenden (vgl. www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/7762701855163).
  • Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (= Sozialhilfe) haben ebenfalls grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Die Stromkosten für Haushaltsenergie sind vom Regelbedarf umfasst. Auch im Rahmen der Sozialhilfe besteht die Möglichkeit einer Beihilfe oder eines zinslosen Darlehens, sofern Ihnen eine Versorgungssperre droht, weil Sie die Stromabrechnung nicht bezahlen können.

    Nähere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Sozialhilfeträger (vgl. www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/295757274442).                        
  • Auch wenn Sie ein Erwerbs- oder Renteneinkommen haben und bislang keine Sozialleistungen erhalten, kann Ihnen ein Anspruch auf Übernahme von Heizkosten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe zustehen, soweit Ihr Einkommen zur Deckung der erhöhten Wohnkosten nicht ausreicht. Möglich ist auch die Inanspruchnahme einer Einmalleistung nach dem SGB II und SGB XII, wenn Sie zwar die laufenden Kosten des notwendigen Lebensunterhalts aufgrund Ihres Monatseinkommens und Vermögens selbst tragen können, in einzelnen Monaten aber überfordert sind, weil z.B. ein Heizölvorrat beschafft werden muss oder eine hohe Nebenkostenabrechnung fällig wird.

    Für nähere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Jobcenter (wenn Sie erwerbsfähig sind) oder Sozialhilfeträger (wenn Sie nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig oder Rentnerin oder Rentner sind) auf.

Bitte beachten Sie: Anträge auf Kostenübernahme durch das Jobcenter oder den Sozialhilfeträger müssen spätestens in dem Monat gestellt werden, in dem die Zahlung fällig wird.

Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gilt befristet für das Jahr 2023 eine Sonderregelung für spezielle Fälle (Heizkosten aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten / angemessene Bevorratung mit Heizmitteln): Hier wirkt der Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück.

  • Auch mit Wohngeld hilft der Staat Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen bei ihren Wohnkosten. Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete oder für Eigentümerinnen und Eigentümer als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum gewährt. Ab dem 1. Januar 2023 werden Wohngeldhaushalte in den Wohngeldleistungen durch eine neu eingeführte Heizkostenkomponente auch bei den gestiegenen Heizkosten unterstützt.   

    Weitere Informationen erhalten Sie unter www.stmb.bayern.de/wohnen/wohngeld/index.php oder bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde (vgl. www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/978091781416).
  • Sofern Sie Ihre Nebenkosten oder Stromrechnungen nicht bezahlen können und aufgrund der Höhe Ihres Einkommens keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben, empfiehlt es sich, frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Vermieter bzw. Ihrem Energieversorger zu suchen. Häufig kann auf diese Weise z. B. eine Ratenzahlungsvereinbarung erreicht werden, die Ihrer Einkommenssituation entspricht.

Bereits bei ersten Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten oder Überschuldung ist es sinnvoll, eine Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen. Die Schuldnerberatung bietet Ihnen fachkundige Hilfe, um gemäß Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einen individuellen Lösungsansatz zu finden. Hierfür können Sie sich an die für Sie zuständige Schuldnerberatungsstelle wenden (nähere Informationen unter www.stmas.bayern.de/schuldnerberatung/index.php).

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Ansprechpartner bei sexuellem Missbrauch

Bei den Generalstaatsanwaltschaften für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg gibt es jeweils einen Ansprechpartner für alle Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.