Schülerprojekt Einzelheiten:
Leichte und mittelschwere Straftaten von Jugendlichen können episodenhaft bleiben, aber auch ein Warnsignal für das Abgleiten in die Kriminalität bedeuten. Aufgabe der Jugendrechtspflege ist es, jeweils angemessen, orientiert am im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedanken und dem Grundsatz der Subsidiarität auf diese Straftaten zu reagieren. § 45 JGG hat dabei in der Praxis eine wichtige Bedeutung. Nach dieser Vorschrift kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn andere erzieherische Maßnahmen erfolgen, so dass eine Anklage zur Einwirkung auf den jugendlichen Täter nicht mehr geboten erscheint. Solche erzieherischen Reaktionen können durch den Richter, aber auch außerhalb des justiziellen Bereichs erfolgen.
1. Zielsetzung
Inspiriert durch die in den USA bestehenden „Teen Courts“ entstand die Idee, Gremien von Schülern zu schaffen, die derartige Maßnahmen bei Straftaten von Mitschülern durchführen. Dieser Überlegung liegt der Gedanke zugrunde, dass nach den Erfahrungen in den USA Reaktionen auf eine Straftat, die durch Altersgenossen erfolgen, wirkungsvoll jugendliche Straftäter beeinflussen, Einsicht bringen und den Rechtsfrieden wiederherstellen. Einige Straftaten, z. B. Ladendiebstahl, Leistungserschleichung oder Fahren ohne Fahrerlaubnis, sehen Jugendliche nicht selten eher als eine „sportliche Leistung“ als einen zu ahndenden Gesetzesverstoß an. Missbilligende Reaktionen durch Gleichaltrige können deshalb auch eine positive Änderung des Unrechtsbewusstseins bewirken. Zudem löst das Projekt an den mitwirkenden Schulen und insbesondere bei den beteiligten Schülern soziale Lerneffekte aus, weil Verantwortung für andere junge Menschen und für die Durchsetzung der Rechtsordnung übernommen wird. Ein weiterer Effekt wäre, dass die an einem solchen Verfahren beteiligten Schüler einen wichtigen Bereich des Jugendstrafrechts aus eigener Anschauung kennenlernen.
In einem Modellversuch in Aschaffenburg soll nunmehr - mit wissenschaftlicher Begleitung - erprobt werden, ob ein solches Projekt realisierbar und sinnvoll ist. Dazu bedarf es der Mitwirkung der Polizei, der Schulen und der Staatsanwaltschaft. Zudem ist eine fachkundige Begleitung erforderlich, die zu übernehmen sich der Verein „Hilfe zur Selbsthilfe e. V.“ bereit erklärt hat.
Als Zielgruppe des Projekts kommen jugendliche Straftäter im Alter von 14 bis 17 Jahren in Betracht. Voraussetzung ist, dass ein Geständnis des Täters vorliegt und der Sachverhalt geklärt ist. Dabei hängt es wesentlich von der Täterpersönlichkeit ab, ob das Verfahren geeignet ist, so dass eine präzise abschließende Aufzählung nicht möglich ist. Von vorneherein scheiden jugendliche Intensivtäter aus. Geeignet ist das Verfahren für die Straftäter, bei denen in der Praxis in der Regel § 45 Abs. 2 und 3 JGG Anwendung findet.
Nicht ausgeschlossen sind aber auch die Fälle, in denen das vereinfachte Jugendverfahren nach § 76 JGG in Betracht zu ziehen wäre. Denn gerade bei diesem Täterkreis kann es erforderlich sein, durch das Schülergespräch und durch erzieherische Maßnahmen auf das Unrechtsbewusstsein Einfluss zu nehmen. Dabei muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob das Schülergremium in Anspruch genommen oder das Verfahren beim Jugendrichter anhängig gemacht werden soll.
2. Täterkreis und Deliktskatalog
Als Straftaten und Täter kommen insbesondere in Betracht:
2.1 Ersttäter
- Diebstahl (§ 242 StGB), auch besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB) und Betrug, auch in Tateinheit mit leichten Fällen der Urkundenfälschung, z. B. Preisetikettenaustausch (§§ 263, 267 StGB);
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG);
- Missbrauch von Notrufen (§ 145 StGB) und Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB);
- Sachbeschädigung (§§ 303 ff StGB);
- Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB), auch gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) bei leichtem Angriff und leichten Folgen;
- Erwerb und Besitz von Haschisch, Marihuana, Amphetamin und Ecstasy – Pillen (§ 29 BtMG) jeweils in Mengen, die dem Eigenkonsum dienen, soweit keine Hinweise auf Dealertätigkeit vorliegen.
2.2 Mehrfachtäter
-
Diebstahl (§ 242 StGB), auch besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB) und Betrug, auch in Tateinheit mit leichten Fällen der Urkundenfälschung, z. B. Preisetikettenaustausch (§§ 263, 267 StGB);
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG);
- Missbrauch von Notrufen (§ 145 StGB) und Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB);
- unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB);
- Sachbeschädigung (§§ 303 ff StGB);
- Körperverletzung, auch gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224, 229 StGB), bei leichtem Angriff und leichten Folgen;
- leichte Fälle der Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB);
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB);
- Beleidigung (§§ 185-187 StGB);
- Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB);
- Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§§ 1, 6 PflVG);
- Erwerb und Besitz von Haschisch, Marihuana, Amphetamin und Ecstasy – Pillen (§ 29 BtMG) jeweils in Mengen, die dem Eigenkonsum dienen, soweit keine Hinweise auf Dealertätigkeit vorliegen.
3. Verfahren
3.1 Polizei
In den Fällen, welche die Polizei nach ihrer Einschätzung für das Projekt geeignet hält, befragt sie Täter und gegebenenfalls Opfer sowie deren gesetzliche Vertreter, ob sie mit der Durchführung einer Maßnahme durch das Schülergremium, der Weitergabe der persönlichen Daten an das Schülergremium und der Zuleitung der Akte an den Verein „Hilfe zur Selbsthilfe e. V.“ einverstanden sind. Hierfür wird ein Formblatt erstellt, das den Sinn und den Ablauf des Verfahrens kurz darstellt und die beispielhaft in Betracht kommenden erzieherischen Maßnahmen sowie die Einverständniserklärungen enthält. Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Verfahrens auf Freiwilligkeit und nicht auf staatlicher Anordnung beruht und dass, auch wenn Einverständnis besteht, die Entscheidung, ob das Verfahren durchgeführt wird, der Staatsanwaltschaft obliegt.
Liegen die Einverständniserklärungen vor, leitet die Polizei den Vorgang mit der Anregung zur Durchführung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft zu.
3.2 Staatsanwaltschaft und Verein „Hilfe zur Selbsthilfe e. V.“
Hält die Jugendstaatsanwältin/der Jugendstaatsanwalt den Fall für geeignet, übersendet sie/er den Vorgang mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung, der Angabe der verletzten Strafvorschrift und der erforderlichen persönlichen Daten an den Verein „Hilfe zur Selbsthilfe e. V.“ Dieser benötigt die Akte, um seine Aufgabe, das Verfahren fachkundig zu begleiten, erfüllen zu können, leitet sie aber nicht an das Schülergremium weiter. Sachverhaltsdarstellung, Angabe der verletzten Strafvorschrift und der erforderlichen persönlichen Daten sind für das Schülergremium bestimmt, mit dem die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter des Vereins „Hilfe zur Selbsthilfe e. V.“ den Fall vorbereitend bespricht.
In dem vom Schülergremium festgesetzten Termin wird der Fall mit dem jugendlichen Täter, gegebenenfalls mit dem Opfer besprochen und evtl. eine erzieherische Maßnahme festgesetzt.
Nach erfolgter Sachbehandlung durch das Schülergremium und Erledigung der etwa getroffenen erzieherischen Maßnahme leitet der Verein „Hilfe zur Selbsthilfe e. V.“ den Vorgang der Staatsanwaltschaft zurück, die ihrerseits das Verfahren abschließt.
3.3. Schule
Die Schulleitungen wählen geeignete Schülerinnen/Schüler aus, die durch entsprechende Schulung auf ihre Aufgabe vorbereitet werden. Die Gremien, die die Termine mit dem Täter und gegebenenfalls dem Opfer abhalten, bestehen aus 3 Schülerinnen/Schülern. Sie können sich aus Schülerinnen/Schülern verschiedener Schulen zusammensetzen, da die jeweiligen Verfahren auch schulübergreifend durchgeführt werden sollen. Sie gestalten die Termine selbständig, wenngleich mit fachkundiger Begleitung einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters des Vereins „Hilfe zur Selbsthilfe e. V.“, und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Als mögliche erzieherische Reaktionen auf die Straftat kommen beispielhaft in Betracht:
- Entschuldigung beim Opfer;
- Schadenswiedergutmachung;
- schriftliche Reflexion über das eigene Verhalten;
- Gespräch mit geschädigten Organisationen;
- gemeinnützige Arbeit von maximal 15 Arbeitsstunden;
- kleinere Geldbeträge an eine gemeinnützige Einrichtung;
- Teilnahme am Verkehrsunterricht.
Mitunter kann schon das Gespräch erzieherische Wirkung haben, so dass weitere Maßnahmen entbehrlich sind.
