Verfahrensübersicht
Über die rechte Navigationsleiste finden Sie die Beschreibung der Verfahren, die bei dieser Staatsanwaltschaft bearbeitet werden.
Unter dem Navigationspunkt "Abgegebene Verfahren" in der rechten Navigationsleiste finden Sie eine Liste der Verfahren, für die eine andere Staatsanwaltschaft zuständig ist.
Allgemeines
Die Staatsanwaltschaft Ansbach ist zuständig für die Verfolgung aller Straftaten in der Stadt Ansbach, im Landkreis Ansbach und im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen.
Ermittlungsverfahren
Ein Ermittlungsverfahren wegen Straftaten wird auf Grund einer Strafanzeige des Bürgers oder von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet.
Wenn Sie selbst wegen einer Straftat Anzeige erstatten möchten, wenden Sie sich dazu bitte an Ihre zuständige Polizeiinspektion. [extern]
Nach Abschluss der Ermittlungen ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren durch eine förmliche Abschlussverfügung zu beenden.
Verfahrensabschluss
Wenn die Ermittlungen, für die sich die Staatsanwaltschaft in der Regel der Hilfe der Polizei bedient, einen hinreichenden Tatverdacht gegen einen oder mehrere Beschuldigte ergeben haben, so dass dessen Verurteilung nach Aktenlage mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage.
Die Erhebung der öffentlichen Klage kann erfolgen durch:
- Einreichung einer Anklageschrift
- Beantragung eines Strafbefehls
- Stellung eines Antrages im vereinfachten Jugendverfahren
- Einreichung eines Antrages im Sicherungsverfahren
Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht vor, muss das Verfahren eingestellt werden. Das geschieht insbesondere dann,
- wenn ein konkreter Täter nicht ermittelt werden konnte,
- wenn einem Verdächtigen die Tat nicht nachgewiesen werden kann,
- oder wenn gesetzliche Voraussetzungen für die Strafverfolgung fehlen
(z.B. Strafunmündigkeit des Beschuldigten oder Fehlen eines zwingend erforderlichen Strafantrages).
In Ausnahmefällen kann trotz erbrachten Tatnachweises oder zumindest erheblichen Tatverdachts eine Einstellung erfolgen. Diese liegt stets im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft (oder - im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft - des Gerichts) und ist z.B. möglich
- bei geringer Schuld des Täters (§§ 153, 153 a StPO) oder
- bei unwesentlichen Nebenstraftaten (§§ 154, 154 a StPO).
Strafvollstreckung
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens obliegt es der Staatsanwaltschaft, den gerichtlichen Strafausspruch (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgeld) umzusetzen. Diese Aufgabe wird von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern wahrgenommen.
