Beschleunigtes vereinfachtes Jugendverfahren im Landgerichtsbezirk Bamberg
Es steht außer Zweifel: Jugendpädagogisch ist es ausgesprochen sinnvoll, wenn auf eine strafrechtliche Verfehlung Jugendlicher möglichst schnell eine angemessene Ahndung folgt.
Inspiriert durch das sogenannte
„Neuköllner Modell“
, das die verstorbene Berliner Jugendrichterin Kirstin Heisig in Neukölln entwickelt hatte, hat die Staatsanwaltschaft Bamberg im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz den Versuch unternommen, die in Berlin gewonnen Erfahrungen auf „bayerische Verhältnisse“ zu übertragen. Das schließlich zum 01.07.2010 in ganz Berlin eingeführte „Neuköllner Modell“ ist sicherlich von einer dort vorhandenen markanten Jugendkriminalität mitgeprägt, die mit den Verhältnissen im Großraum Bamberg nicht zu vergleichen ist.
Bei der beabsichtigten Einführung eines
Beschleunigten vereinfachten Jugendverfahrens
im hiesigen Landgerichtsbezirk kam es daher nicht darauf an, eine „härtere Gangart“ gegen jugendliche Straftäter einzuschlagen. Nach hiesiger Auffassung besteht kein Anlass, grundsätzlich jugendgerichtliche Ahndungen zu verschärfen. Die in Bayern tätigen Jugendrichterinnen und Jugendrichter finden durchaus das rechte Maß, Verfehlungen Jugendlicher angemessen und wo dies erforderlich ist auch nachdrücklich zu ahnden. Ziel des „Beschleunigten vereinfachten Jugendverfahrens“ ist es vielmehr, im Bereich
einfacher bis mittelgradiger Jugendkriminalität
durch eine Verbesserung und Straffung der Verfahrensabläufe
spätestens binnen 4 Wochen nach der Tat eine Gerichtsverhandlung vor dem Jugendrichter
Grundlage hierfür ist das sogenannte
Vereinfachte Jugendverfahren
, das im Jugendgerichtsgesetz geregelt ist (§§ 76 bis 78 JGG). Dieses ermöglicht bei jugendlichen Straftätern (14 – 17 Jahre) in einfach gelagerten Fällen eine vereinfachte Vorgehensweise. Bestimmte Formvorschriften müssen in diesen Fällen nicht eingehalten werden. Allerdings dürfen keinerlei Abstriche bei der objektiven Wahrheitsfindung gemacht werden. Diese steht auch weiterhin im Vordergrund. Die jugendgerichtliche Ahndungsspanne reicht in diesen Fällen von einer Ermahnung bis zur Verhängung eines sogenannten „Zuchtmittels“, das bis zur Verhängung eines 4-wöchigen Dauerarrestes reicht, der in einer Jugendarrestvollzugsanstalt zu vollstrecken ist. Jugendstrafen hingegen können bei dieser Verfahrensweise nicht verhängt werden.
Um das Ziel einer Verhandlung vor dem Jugendrichter binnen 4 Wochen nach der Tat erreichen zu können, sind umfangreiche Absprachen zwischen allen Verfahrensbeteiligten erforderlich.
Verfahrensbeteiligte sind zunächst die örtlich zuständigen Polizeibehörden, die Jugendstaatsanwälte, die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe der zuständigen Jugendämter und schließlich die Jugendrichter der jeweils zuständigen Amtsgerichte in Bamberg, Haßfurt und Forchheim.
Bei der Polizei werden die Ermittlungen in Fällen des beschleunigten vereinfachten Jugendverfahrens in Abweichung von der sonst üblichen Praxis nicht von Polizeibeamten im Schichtdienst, sondern von Polizeibeamten im Tagesdienst geführt. Für die polizeilichen Ermittlungen ist eine Zeit von einer Woche, im Ausnahmefall von zwei Wochen vorgesehen. Hieraus ergibt sich, dass nach dem neuen Konzept nur Fälle behandelt werden können, die entweder infolge vorliegender Geständnisse oder durch wenig zeitintensive Ermittlungen (z. B. durch wenige Zeugen) schnell aufgeklärt werden können.
Zudem sollen durch die neue Vorgehensweise in erster Linie Wiederholungstäter und ausnahmsweise auch Täter einer gravierenden Erststraftat erfasst werden. Im Übrigen sollen die Ersttäter wie bisher unter Beteiligung des Jugendamtes mit geringfügigen Auflagen oder Weisungen belegt und das Verfahren sodann von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden.
Deshalb ist es ein wichtiger Kernpunkt des Konzepts, dass möglichst bald nach Bekanntwerden einer Straftat eine telefonische Abstimmung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft stattfindet und hierbei geklärt wird, ob die Anwendung des neuen Konzepts im vorliegenden Fall erfolgen kann.
Sind die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen, werden die Ermittlungsakten auf schnellstem Weg zur Staatsanwaltschaft gebracht, bisweilen sogar durch einen Boten, um keine Zeit zu verlieren.
Der zuständige Jugendstaatsanwalt stellt binnen eines Tages einen Antrag auf Durchführung des vereinfachten Jugendverfahrens und veranlasst dessen Übersendung zusammen mit dem Akteninhalt per TeleFax an die zuständige Jugendgerichtshilfe, die nunmehr binnen 2 Wochen rechtzeitig zum Verhandlungstermin den Jugendhilfebericht erstellt. Hierzu sind regelmäßig zeitintensive Gespräche mit dem jugendlichen Tatverdächtigen, dessen Erziehungsberechtigten und ggf. mit weiteren Institutionen (Schule etc.) zu führen.
Zeitgleich geht die Strafakte – ggf. ebenfalls durch Bote – dem zuständigen Jugendrichter auf schnellstem Weg zu, der sofort Hauptverhandlungstermin bestimmt und zum festgesetzten Termin – meist in Anwesenheit der Jugendgerichtshilfe – die Hauptverhandlung durchführt.
Natürlich ist es auch wichtig, dass vom Richter verhängte Sanktionen zeitnah umgesetzt werden. Soweit dies Auflagen oder Weisungen sind, sorgt hierfür das Jugendamt. Die zuständigen Jugendarrestvollzugsanstalten in Würzburg und Nürnberg werden ebenfalls vom Jugendgericht schnell informiert, die dann für den umgehenden Vollzug des Jugendarrestes Sorge tragen.
Nach intensiven Vorbesprechungen konnte die neue Verfahrensweise im Gebiet des Stadt- und Landkreises Bamberg bereits zum 16.04.2010, ab 01.01.2011 im Landkreis Hassberge und ab 01.06.2011 auch im Landkreis Forchheim umgesetzt werden. Nunmehr können im gesamten Landgerichtsbezirk jugendliche Straftäter – soweit dies die Voraussetzungen zulassen - nach diesem Konzept geahndet werden. Bislang wurden bereits über 120 Verfahren nach diesem Modell erfolgreich bearbeitet.
Auf Grund der hier gemachten guten Erfahrungen sind derzeit vier weitere bayerische Staatsanwaltschaften, nämlich die Staatsanwaltschaften München II, Würzburg, Ingolstadt und Ansbach dabei, in ihrem Zuständigkeitsbereich das hier entwickelte beschleunigte vereinfachte Jugendverfahren – abgestimmt auf die dortigen Verhältnisse - ebenfalls einzuführen.
Die Staatsanwaltschaft Bamberg hat das hier entwickelte Konzept ab 01.11.2011 auch auf Heranwachsende (Straftäter zwischen 18 und 21 Jahren) ausgeweitet, wenn das Tatverhalten evident jugendtümlich ist oder d. Beschuldigte deutlich erkennbare Reiferückstände aufweist. In soweit erfolgt eine entsprechende Anwendung der Regeln zum Beschleunigten vereinfachten Jugendverfahren auf der Grundlage des auch auf Heranwachsende anwendbaren „Beschleunigten Verfahrens“ gemäß § 417 StP0. Bislang liegen diesbezüglich erst wenig Erfahrungen vor (insgesamt 3 Fälle).
Zusammengestellt: LOStA Bardo Backert (12.03.2012)
Weitere Auskünfte erteilen:
Leitender Oberstaatsanwalt Bardo Backert (Tel: 0951/ 833-1802)
Staatsanwalt Marc Heusinger (Tel: 0951/ 833-1872)
