Ordnungswidrigkeiten
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt grundsätzlich den Verwaltungsbehörden. Als Ausnahme hiervon ist der Staatsanwaltschaft die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach Art. 1 § 8 Rechtsberatungsgesetz übertragen.
