Pressemitteilung 4/18 vom 04.10.2018
Erwachsenenadoption
Zu den Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption
Die Beteiligte zu 1) ist die ledige Tante des Beteiligten zu 2), einem Familienvater aus dem Landkreis Erding. Beide begehrten gegenüber dem Amtsgericht Erding im Wege einer Erwachsenenadoption die Annahme des Beteiligten zu 2) als Kind der Beteiligten zu 1) auszusprechen. Sie begründeten dies damit, dass der Beteiligte zu 2) bereits seit seiner Kindheit seiner Tante und ihren Geschwistern häufig bei den auf deren Bauernhof anfallenden Arbeiten geholfen habe und sie immer noch in großem Umfang bei alltäglichen Verrichtungen unterstütze. Über die Jahre sei so zwischen ihnen ein Verhältnis wie zwischen einer Mutter und einem Sohn entstanden.
Wenige Monate zuvor hatte das Amtsgericht bereits antragsgemäß die Annahme des Beteiligten zu 2) als Kind der Schwester der Beteiligten zu 1) ausgesprochen, wobei inhaltlich ein nahezu gleicher Sachverhalt vorgetragen worden war, um die enge persönliche Verbundenheit der damaligen Antragsteller zu begründen.
Das Amtsgericht wies nun den Antrag einer weiteren Adoption des Beteiligten zu 2) durch seine zweite Tante zurück. Zur Begründung führte es aus, dass mehrere aufeinanderfolgende Adoptionen rechtlich bei Erwachsenen zwar durchaus möglich seien. Gleichwohl müsse das Gericht bei jeder Adoption der Überzeugung sein, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt ist, was nur angenommen werden könne, wenn zwischen der Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei oder wenigstens noch entstehen könne. Daran aber hatte das Amtsgericht vorliegend Zweifel.
Äußeres Zeichen einer derartigen Verbindung – so das Amtsgericht - sei unter erwachsenen Personen insbesondere eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand, die durch eine besonders enge emotionale Verbundenheit getragen werde. Dieses familienbezogene Motiv müsse in zweifelsfreier Weise das Hauptmotiv für die beabsichtigte Annahme sein; das Vorliegen weiterer Motive – wie zum Beispiel die Aussicht auf eine Ersparnis von Schenkungs- und Erbschaftssteuer bei der beabsichtigten Übertragung größerer Vermögenswerte – schade demgegenüber nicht, solange es sich nur um Nebenmotive handelt.
Dass ein familienbezogenes Motiv das Hauptmotiv für die beantragte Annahme als Kind ist, muss zur Überzeugung des Gerichts positiv feststehen. Dabei seien sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, wobei Zweifel zu Lasten der Antragsteller gingen.
Vorliegend blieben aus Sicht des Amtsgerichts Zweifel daran, ob ein familienbezogenes Motiv bei der beantragten Adoption im Vordergrund stand.
Zwar hätten sich die Beteiligten seit vielen Jahren bei der Erledigung alltäglicher Angelegenheiten gegenseitig nach Kräften unterstützt. Dennoch sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen gewesen, dass sie auch in einer Weise miteinander emotional verbunden seien, die über ein gutes Verhältnis hinausgehe, wie es auch zwischen einem Neffen und seiner Tante gepflegt werden kann. Weil der Beteiligte zu 2) nach eigener Darstellung auch eine emotional starke Bindung zu seinen leiblichen Eltern habe und er sich zudem auch im Rahmen der bereits erfolgten Adoption durch die Schwester der Beteiligten zu 1) darauf berufen hatte, diese sei für ihn wie eine Mutter, konnte das Gericht seine Zweifel daran, dass auch noch zu seiner zweiten Tante eine Mutter-Sohn-Beziehung vorliegt, nicht überwinden.
Beide Beteiligten legten gegen die Ablehnung der Adoption Beschwerde zum Oberlandesgericht München ein. Dieses erteilte den Hinweis, dass eine Aneinanderreihung von mehreren nebeneinander fortbestehenden Eltern-Kind-Verhältnissen nur in extremen Ausnahmefällen sittlich gerechtfertigt sei, woraufhin sie ihr Rechtsmittel zurücknahmen. Der Beschluss des Amtsgerichts Erding ist somit rechtskräftig.
Amtsgericht Erding, Beschluss vom 19.06.2018, Az.: 2 F 145/18