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Landgericht Bayreuth

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 2/19 vom 13. Februar 2019

Fall Peggy K. - Zurückweisung der Beschwerde gegen Haftbefehlsaufhebung

Mit Beschluss vom 13. Februar 2019 hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Bayreuth die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bayreuth gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 24. Dezember 2018, mit dem der am 10. Dezember 2018 vom Amtsgericht Bayreuth gegen den Beschuldigten Manuel S. wegen des Tatvorwurfs des Mordes erlassene Haftbefehl aufgehoben wurde, als unbegründet verworfen.

Nach Überzeugung der Kammer kann das Teilgeständnis des Beschuldigten vom 12. September 2018 gegen den Beschuldigten verwendet werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen von verbotenen Vernehmungsmethoden oder eines Verwertungsverbotes sind nicht ersichtlich. Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen besteht jedoch kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Begehung eines Mordes zum Nachteil von Peggy K.

Nach umfassender Auswertung der gefertigten Videoaufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung vom 12. September 2018 liegen nach Überzeugung der Kammer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass unzulässiger Druck durch die vernehmenden Polizeibeamten auf den Beschuldigten ausgeübt wurde. Auch eine Übermüdungs- oder Überforderungssituation des Beschuldigten hat zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Zudem ist der Beschuldigte nicht über die Schwere des ihm gemachten Tatvorwurfs im Unklaren gewesen. Vielmehr ergaben sich keine Zweifel dahingehend, dass dem Beschuldigten während der gesamten Vernehmung bewusst gewesen ist, dass gegen ihn wegen des Verdachts des Mordes zum Nachteil von Peggy K. ermittelt wird.

Schließlich ist dem Beschuldigten das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers zu keinem Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung verwehrt worden. Die Hinzuziehung eines Verteidigers ist auch nicht von Amts wegen geboten gewesen.

Zwar ist nach Auffassung der Kammer aufgrund des verwertbaren, aber zwischenzeitlich widerrufenen Teilgeständnisses des Beschuldigten, welches in weiten Teilen durch die bisherigen Ermittlungen bestätigt wird, ein dringender Tatverdacht im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich einer Beteiligung des Beschuldigten in Form der Verbringung des Körpers der Peggy K. zum Ablageort gegeben. Bezüglich einer weitergehenden Beteiligung des Beschuldigten hinsichtlich des Tatvorwurfes des Mordes besteht nach Überzeugung der Kammer nach derzeitigem Ermittlungs- und Aktenstand jedoch kein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würde.

Weitergehende Auskünfte können im nichtöffentlichen Beschwerdeverfahren nicht erteilt werden.