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Pressemitteilung 12/2019 vom 31.10.2019

Einigung im T-Shirt-Spruch-Streit

Heute haben sich die Parteien im T-Shirt-Spruch-Streit vor der auf das Marken- und Urheberrecht spezialisierten 33. Zivilkammer des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 33 O 14221/18, im Vergleichswege geeinigt.

Streitig waren Ansprüche wegen der Verwendung des Spruchs „Mir langts dass i woas dass i kannt wenn i woin dad“ auf T-Shirts, die der Beklagte aus Lenggries vertreibt.
 
Die Parteien haben sich darauf verständigt, ohne ihre unterschiedlichen Rechtsstandpunkte aufzugeben, auf eine Klärung der im Rechtsstreit aufgeworfenen urheberrechtlichen Fragen zu verzichten und mit der gütlichen Einigung ihre Wertschätzung für die bayrische Sprache und Mundart in all ihrer Vielfalt zum Ausdruck zu bringen.

Die Klägerin wendet sich nicht mehr gegen die Herstellung und den Vertrieb von Produkten durch den Beklagten mit diesem Spruch.

Der Beklagte verpflichtet sich, von den künftigen Erlösen, einen Anteil an einen gemeinnützigen oberbayerischen Radiosender zu spenden, der sich unter anderem auch der Förderung bayerischer Nachwuchsmusiker verschrieben hat.


Damit ist das zivilrechtliche Verfahren vor dem Landgericht München I beendet.


Verfasserin der Pressemitteilung:
Richterin am Landgericht München I  Dr. Anne-Kristin Fricke – Pressesprecherin -